Bestehende betriebliche Regelungen. Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit unverändert oder sinngemäß für die AN, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte haben, anzuwenden. Bestehende Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand die Regelung von Beschäftigung in außerbetrieblichen Arbeitstätten ist, bleiben aufrecht, sofern diese für die betroffenen AN günstiger sind als dieser Kollektivvertrag.
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Bestehende betriebliche Regelungen. Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit gelten unverändert oder sinngemäß für die ANMitarbeiter, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte in ihrer Wohnung haben, anzuwendensofern in dieser Betriebsvereinbarung einschließlich ihrer Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Bestehende BetriebsvereinbarungenSind bestehende betriebliche Regelungen nur sinngemäß auf außerbetriebliche Arbeitsstätten anwendbar, deren Gegenstand die Regelung von Beschäftigung in außerbetrieblichen Arbeitstätten ist, bleiben aufrecht, sofern so ist diese für die betroffenen AN günstiger sind als dieser KollektivvertragVereinbarung entsprechend zu ergänzen oder gesondert zu regeln.
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Bestehende betriebliche Regelungen. Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Möglichkeit Mög- lichkeit unverändert oder sinngemäß für die ANArbeit- nehmerInnen, die eine außerbetriebliche Arbeitsstätte haben, anzuwenden. Bestehende BetriebsvereinbarungenBetriebsvereinba- rungen, deren Gegenstand die Regelung von Beschäftigung Be- schäftigung in außerbetrieblichen Arbeitstätten Arbeitsstätten ist, bleiben aufrecht, sofern diese für die betroffenen AN Ar- beitnehmerInnen günstiger sind als dieser KollektivvertragKollektiv- vertrag.
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