Common use of Bestellung • Auftrag • Lieferungen und Leistungen • Vertragsgegenstand Clause in Contracts

Bestellung • Auftrag • Lieferungen und Leistungen • Vertragsgegenstand. 3.1. Die Angebote von KöR sind freibleibend und unverbindlich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. 3.2. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei KöR für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Vertretern von KöR ist hierfür ausreichend. 3.3. Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für KöR erst dann verbindlich, wenn sie von KöR ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn KöR mit der Leistungserbringung beginnt; Stillschweigen von KöR gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefer- oder Veranstaltungstermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc. unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde unverzüglich nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird. 3.4. XxX weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten - vorbehalten muss. Die Angebote von KöR stehen daher unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von KöR durch ihren eigenen Lieferanten. KöR behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei KöR abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. 3.5. Vertragsgegenstand ist jede im Einzelfall vereinbarte, von KöR zu erbringende Leistung. Vgl. dazu Punkt 1.7. Gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an den Vertragsgegenstand bzw. an die von KöR zu erbringenden Leistungen bzw. sonstige Zusatzleistungen und –lieferungen von KöR bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KöR; sie werden von KöR zu den vereinbarten oder - mangels diesbezüglicher Vereinbarung - zu den Bedingungen der jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten erbracht. 3.6. Dem Kunden zumutbare gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen KöR abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. Die Xxxx des (Vor-)Lieferanten bleibt KöR überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen KöR wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen. 3.7. Im Hinblick auf die grafische Gestaltung von Werbemitteln (Print & Online) und der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen (einschließlich Bildmaterial) können keine verbindlichen Zusagen gemacht werden. KöR wird die Vorstellungen des Kunden aber nach Möglichkeit im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen umsetzen. KöR ist insbesondere zu technisch oder sonst erforderlichen Abänderungen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt. Der Kunde hat Entwürfe bzw. Endfassungen von Print & Online- Werbemittel u.ä. unverzüglich zu überprüfen und entweder allfällige Änderungswünsche unverzüglich schriftlich bekannt zu geben oder eine entsprechende Freigabe zu erteilen; mangels Freigabe innerhalb angemessener Frist kann KöR von einer Zustimmung des Kunden ausgehen. Vom Kunden solcher Art freigegebene Entwürfe etc. bilden die Basis für die technische Realisierung. Insbesondere Farbabweichungen und Abweichungen in der optischen Wahrnehmung sind in jedem Fall technisch nicht ausgeschlossen und werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Allfällige Änderungen werden von KöR nur im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang vorgenommen. Der Kunde erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. 3.8. KöR ist berechtigt, die Waren in einer oder in mehreren (Teil-)Lieferung(en) zu liefern und hierüber gesonderte (Teil-)Rechnungen zu legen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft. 3.9. Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. 3.10. KöR ist nach besten Kräften bemüht, Liefertermine und Lieferfristen einzuhalten. Dessen ungeachtet erfolgt die Angabe von Lieferterminen oder Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich. Liefertermine bzw. -fristen werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XxX angegeben. Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -fristen, kann der Kunde eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde. Vereinbarte (auch aus Lieferterminen abzuleitende) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von KöR erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden als eingelangt bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte Liefertermine gelten, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, als eingehalten, wenn die Ware das Lager von KöR – bei Lieferungen von Dritten: deren Lager - rechtzeitig verlassen hat, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von KöR zu vertreten sind, so können die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. 3.11. Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei KöR oder den Lieferanten/Produzenten von KöR, die die Lieferung/Leistung des Vertragsgegenstandes behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche oder staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, Krieg, Arbeitskämpfe jeder Art (insbesondere Aussperrung oder Streik), Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel, etc., sowie andere von KöR nicht zu vertretende Umstände berechtigen KöR wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten (insbesondere, wenn die durch eines der genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als vier Wochen andauert und dies nicht von KöR verschuldet ist), die Liefermenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Liefertermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin auch dann entsprechend, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte KöR mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist bei Lieferverzug im Fall leichter Fahrlässigkeit von KöR in jedem Fall ausgeschlossen, im Übrigen ist die Haftung von KöR mit maximal 5 % des Netto-Lieferwerts begrenzt. – Vgl. Punkt 15.2. 3.12. Werden KöR über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden bzw. seine sonstige Kreditwürdigkeit entstehen lassen oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist KöR berechtigt, nach eigener Xxxx alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte fixe Liefertermine oder –fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit. 3.13. Mehrere Kunden eines Auftrages gelten als Gesamtschuldner.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Bestellung • Auftrag • Lieferungen und Leistungen • Vertragsgegenstand. 3.1. Die Angebote von KöR Premedia sind freibleibend und unverbindlich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. 3.2. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei KöR Premedia für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Vertretern Außendienstmitarbeitern (Vertretern) von KöR Premedia ist hierfür ausreichend. 3.3. Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für KöR Premedia erst dann verbindlich, wenn sie von KöR Premedia ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn KöR Premedia mit der Leistungserbringung beginnt; Stillschweigen von KöR Premedia gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefer- oder VeranstaltungstermineLiefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc. unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde unverzüglich nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird. 3.4. XxX Premedia weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten - vorbehalten muss. Die Angebote von KöR Premedia stehen daher unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von KöR Premedia durch ihren eigenen Lieferanten. KöR Premedia behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei KöR Premedia abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. 3.5. Vertragsgegenstand ist jede im Einzelfall vereinbarte, von KöR Premedia zu erbringende Leistung. Vgl. dazu Punkt 1.7. Gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an den Vertragsgegenstand bzw. an die von KöR Premedia zu erbringenden Leistungen bzw. sonstige Zusatzleistungen und –lieferungen von KöR Premedia bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KöRPremedia; sie werden von KöR Premedia zu den vereinbarten oder - mangels diesbezüglicher Vereinbarung - zu den Bedingungen der jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten erbracht. Bei Änderungen der Standardprodukte von Premedia und bei Individualsoftware ist der Kunde alleine für die rechtzeitige Übermittlung sämtlicher für die (Software)Anpassung bzw. Erstellung erforderlichen Informationen verantwortlich. 3.6. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen KöR Premedia abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. Die Xxxx des (Vor-)Lieferanten bleibt KöR Premedia überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen KöR Premedia wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen. 3.7. Im Hinblick auf die grafische Gestaltung von Werbemitteln (Print & Online) und der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen (einschließlich Bildmaterial) können keine verbindlichen Zusagen gemacht werden. KöR Premedia wird die Vorstellungen des Kunden aber nach Möglichkeit im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen umsetzen. KöR Premedia ist insbesondere zu technisch oder sonst erforderlichen Abänderungen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt. Der Kunde hat Entwürfe bzw. Endfassungen von Print & Online- Werbemittel u.ä. unverzüglich zu überprüfen und entweder allfällige Änderungswünsche unverzüglich schriftlich bekannt zu geben oder eine entsprechende Freigabe zu erteilen; mangels Freigabe innerhalb angemessener Frist kann KöR Premedia von einer Zustimmung des Kunden ausgehen. Vom Kunden solcher Art freigegebene Entwürfe etc. bilden die Basis für die technische Realisierung. Insbesondere Farbabweichungen und Abweichungen in der optischen Wahrnehmung von Internet-Auftritten sind in jedem Fall technisch nicht ausgeschlossen und werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Allfällige Änderungen werden von KöR Premedia nur im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang vorgenommen. Der Kunde erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. 3.8. KöR Dem Kunden sind – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - die wesentlichen Funktionsmerkmale, der Anwendungsbereich, die Leistungsfähigkeit und die Einsatzmöglichkeit des Vertragsgegenstandes (insbesondere: der Software) bekannt; er trägt das alleinige Risiko für die Auswahl der von Premedia angebotenen Leistungen (insbesondere: der Software), daher insbesondere dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde hat sich von sich aus über die technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und - bedingungen der Leistungen/Software (z.B. in Bezug auf Betriebssystem, Hardware, vorauszusetzende Systemsoftware, Datenträger, etc.) zu informieren; er hat kein Recht auf die nachträgliche Implementierung von Funktionen oder Programmerweiterungen. Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von Premedia oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Aus der unterlassenen Anfrage erwachsen dem Kunden keine wie immer gearteten Rechte, insbesondere kein Recht zum Vertragsrücktritt. Premedia übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde diese Anfrage unterlässt und gegebenenfalls nicht über die entsprechenden technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und Bedingungen zum Einsatz des Vertragsgegenstandes verfügt. Der Kunde ist damit für die Benutzung des Vertragsgegenstandes und für die damit erzielten Resultate alleine verantwortlich. 3.9. Die Lieferung von Software (inklusive allfälliger Unterlagen, Vorschläge, Konzepte, Testprogramme, etc.) erfolgt entsprechend der Produktbeschreibung dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm dem Kunden durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner, durch Datenfernübertragung oder durch sonstige Zurverfügungstellung der Software (insbesondere durch „Software As a Service“) überlassen werden. Der Quellcode ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes und verbleibt im ausschließlichen Eigentum, in der ausschließlichen Verfügungsgewalt und in der ausschließlichen Verwendung von Premedia. Der Versand von körperlichen Gegenständen (Software, Datenträgern, Waren, Dokumentationen, etc.) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Software entspricht den Beschreibungen in der Benutzerdokumentation; darüber hinausgehende Eigenschaften der Software schuldet Premedia – mit Ausnahme von Sonderanforderungen des Kunden, die Premedia ausdrücklich angenommen hat - nicht. Darstellungen, z.B. in der Benutzerdokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, etc. sind keine Eigenschaftszusagen. Eigenschaftszusagen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch Premedia. Software wird vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung in der zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuellen Version geliefert. 3.10. Premedia ist berechtigt, die Waren in einer oder in mehreren (Teil-)Lieferung(en) zu liefern und hierüber gesonderte (Teil-)Rechnungen zu legen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft. 3.9. Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. 3.10. KöR ist nach besten Kräften bemüht, Liefertermine und Lieferfristen einzuhalten. Dessen ungeachtet erfolgt die Angabe von Lieferterminen oder Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich. Liefertermine bzw. -fristen werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XxX angegeben. Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -fristen, kann der Kunde eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde. Vereinbarte (auch aus Lieferterminen abzuleitende) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von KöR erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden als eingelangt bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte Liefertermine gelten, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, als eingehalten, wenn die Ware das Lager von KöR – bei Lieferungen von Dritten: deren Lager - rechtzeitig verlassen hat, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von KöR zu vertreten sind, so können die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. 3.11. Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei KöR oder den Lieferanten/Produzenten von KöR, die die Lieferung/Leistung des Vertragsgegenstandes behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche oder staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, Krieg, Arbeitskämpfe jeder Art (insbesondere Aussperrung oder Streik), Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel, etc., sowie andere von KöR nicht zu vertretende Umstände berechtigen KöR wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten (insbesondere, wenn die durch eines der genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als vier Wochen andauert und dies nicht von KöR verschuldet ist), die Liefermenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Liefertermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin auch dann entsprechend, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte KöR mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist bei Lieferverzug im Fall leichter Fahrlässigkeit von KöR in jedem Fall ausgeschlossen, im Übrigen ist die Haftung von KöR mit maximal 5 % des Netto-Lieferwerts begrenzt. – Vgl. Punkt 15.2. 3.12. Werden KöR über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden bzw. seine sonstige Kreditwürdigkeit entstehen lassen oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist KöR berechtigt, nach eigener Xxxx alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte fixe Liefertermine oder –fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit. 3.13. Mehrere Kunden eines Auftrages gelten als Gesamtschuldner.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bestellung • Auftrag • Lieferungen und Leistungen • Vertragsgegenstand. 3.1. Die Angebote von KöR Premedia sind freibleibend und unverbindlich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. 3.2. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei KöR Premedia für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Vertretern Außendienstmitarbeitern (Vertretern) von KöR Premedia ist hierfür ausreichend. 3.3. Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für KöR Premedia erst dann verbindlich, wenn sie von KöR Premedia ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn KöR Premedia mit der Leistungserbringung beginnt; Stillschweigen von KöR Premedia gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefer- oder VeranstaltungstermineLiefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc. unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde unverzüglich nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird. 3.4. XxX Premedia weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten - vorbehalten muss. Die Angebote von KöR Premedia stehen daher unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von KöR Premedia durch ihren eigenen Lieferanten. KöR Premedia behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei KöR Premedia abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche. 3.5. Vertragsgegenstand ist jede im Einzelfall vereinbarte, von KöR Premedia zu erbringende Leistung. Vgl. dazu Punkt 1.7. Gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an den Vertragsgegenstand bzw. an die von KöR Premedia zu erbringenden Leistungen bzw. sonstige Zusatzleistungen und –lieferungen von KöR Premedia bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KöRPremedia; sie werden von KöR Premedia zu den vereinbarten oder - mangels diesbezüglicher Vereinbarung - zu den Bedingungen der jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten erbracht. Bei Änderungen der Standardprodukte von Premedia und bei Individualsoftware ist der Kunde alleine für die rechtzeitige Übermittlung sämtlicher für die (Software)Anpassung bzw. Erstellung erforderlichen Informationen verantwortlich. 3.6. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen KöR Premedia abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. Die Xxxx des (Vor-)Lieferanten bleibt KöR Premedia überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen KöR Premedia wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen. 3.7. Im Hinblick auf die grafische Gestaltung von Werbemitteln (Print & Online) und der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen (einschließlich Bildmaterial) können keine verbindlichen Zusagen gemacht werden. KöR Premedia wird die Vorstellungen des Kunden aber nach Möglichkeit im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen umsetzen. KöR Premedia ist insbesondere zu technisch oder sonst erforderlichen Abänderungen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt. Der Kunde hat Entwürfe bzw. Endfassungen von Print & Online- Werbemittel u.ä. unverzüglich zu überprüfen und entweder allfällige Änderungswünsche unverzüglich schriftlich bekannt zu geben oder eine entsprechende Freigabe zu erteilen; mangels Freigabe innerhalb angemessener Frist kann KöR Premedia von einer Zustimmung des Kunden ausgehen. Vom Kunden solcher Art freigegebene Entwürfe etc. bilden die Basis für die technische Realisierung. Insbesondere Farbabweichungen und Abweichungen in der optischen Wahrnehmung von Internet-Auftritten sind in jedem Fall technisch nicht ausgeschlossen und werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Allfällige Änderungen werden von KöR Premedia nur im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang vorgenommen. Der Kunde erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. 3.8. KöR Dem Kunden sind – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - die wesentlichen Funktionsmerkmale, der Anwendungsbereich, die Leistungsfähigkeit und die Einsatzmöglichkeit des Vertragsgegenstandes (insbesondere: der Software) bekannt; er trägt das alleinige Risiko für die Auswahl der von Premedia angebotenen Leistungen (insbesondere: der Software), daher insbesondere dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde hat sich von sich aus über die technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und -bedingungen der Leistungen/Software (z.B. in Bezug auf Betriebssystem, Hardware, vorauszusetzende Systemsoftware, Datenträger, etc.) zu informieren; er hat kein Recht auf die nachträgliche Implementierung von Funktionen oder Programmerweiterungen. Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von Premedia oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Aus der unterlassenen Anfrage erwachsen dem Kunden keine wie immer gearteten Rechte, insbesondere kein Recht zum Vertragsrücktritt. Premedia übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde diese Anfrage unterlässt und gegebenenfalls nicht über die entsprechenden technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und Bedingungen zum Einsatz des Vertragsgegenstandes verfügt. Der Kunde ist damit für die Benutzung des Vertragsgegenstandes und für die damit erzielten Resultate alleine verantwortlich. 3.9. Die Lieferung von Software (inklusive allfälliger Unterlagen, Vorschläge, Konzepte, Testprogramme, etc.) erfolgt entsprechend der Produktbeschreibung dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm dem Kunden durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner, durch Datenfernübertragung oder durch sonstige Zurverfügungstellung der Software (insbesondere durch „Software As a Service“) überlassen werden. Der Quellcode ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes und verbleibt im ausschließlichen Eigentum, in der ausschließlichen Verfügungsgewalt und in der ausschließlichen Verwendung von Premedia. Der Versand von körperlichen Gegenständen (Software, Datenträgern, Waren, Dokumentationen, etc.) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Software entspricht den Beschreibungen in der Benutzerdokumentation; darüber hinausgehende Eigenschaften der Software schuldet Premedia – mit Ausnahme von Sonderanforderungen des Kunden, die Premedia ausdrücklich angenommen hat - nicht. Darstellungen, z.B. in der Benutzerdokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, etc. sind keine Eigenschaftszusagen. Eigenschaftszusagen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch Premedia. Software wird vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung in der zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuellen Version geliefert. 3.10. Premedia ist berechtigt, die Waren in einer oder in mehreren (Teil-)Lieferung(en) zu liefern und hierüber gesonderte (Teil-)Rechnungen zu legen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft. 3.93.11. Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. 3.103.12. KöR Premedia ist nach besten Kräften bemüht, Liefertermine und Lieferfristen einzuhalten. Dessen ungeachtet erfolgt die Angabe von Lieferterminen oder Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich. Liefertermine bzw. -fristen werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XxX Premedia angegeben. Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -fristen, kann der Kunde eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde. Vereinbarte (auch aus Lieferterminen abzuleitende) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von KöR Premedia erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden als eingelangt bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte Liefertermine gelten, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, als eingehalten, wenn die Ware das Lager von KöR Premedia – bei Lieferungen von Dritten: deren Lager - rechtzeitig verlassen hat, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von KöR Premedia zu vertreten sind, so können die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. 3.113.13. Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei KöR Premedia oder den Lieferanten/Produzenten von KöRPremedia, die die Lieferung/Leistung des Vertragsgegenstandes behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche oder staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, Krieg, Arbeitskämpfe jeder Art (insbesondere Aussperrung oder Streik), Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel, etc., sowie andere von KöR Premedia nicht zu vertretende Umstände berechtigen KöR Premedia wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten (insbesondere, wenn die durch eines der genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als vier Wochen andauert und dies nicht von KöR Premedia verschuldet ist), die Liefermenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Liefertermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin auch dann entsprechend, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte KöR Premedia mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist bei Lieferverzug im Fall leichter Fahrlässigkeit von KöR Premedia in jedem Fall ausgeschlossen, im Übrigen übrigen ist die Haftung von KöR Premedia mit maximal 5 % des Netto-Lieferwerts begrenzt. – Vgl. Punkt 15.2. 3.123.14. Werden KöR Premedia über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden bzw. seine sonstige Kreditwürdigkeit entstehen lassen oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist KöR Premedia berechtigt, nach eigener Xxxx alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte fixe Liefertermine oder –fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit. 3.133.15. Mehrere Kunden eines Auftrages gelten als Gesamtschuldner.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Bestellung • Auftrag • Lieferungen und Leistungen • Vertragsgegenstand. 3.1. Die Angebote von KöR TTG sind freibleibend und unverbindlich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden zu verstehen. Für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages wird keine Gewähr übernommen. 3.2. Bestellungen des Kunden sind ab Zugang bei KöR TTG für den Kunden verbindlich; Zugang bei den Vertretern Außendienstmitarbeitern (Vertretern) von KöR TTG ist hierfür ausreichend. 3.3. Mündliche, telefonische, telegrafische, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarungen, Bestellungen, Angebote, Aufträge, Auftragsänderungen, Stornos, etc. werden für KöR TTG erst dann verbindlich, wenn sie von KöR TTG ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden (Auftragsbestätigung) oder wenn KöR TTG mit der Leistungserbringung beginnt; Stillschweigen von KöR TTG gilt darüber hinaus nicht als Zustimmung. Der Kunde hat die Auftragsbestätigung umfassend, insbesondere aber im Hinblick auf Preise, Liefer- oder VeranstaltungstermineLiefertermine, Stückzahl, Artikelbezeichnung, etc. unverzüglich zu prüfen. Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung hat der Kunde unverzüglich nachweislich schriftlich zu rügen, ansonsten Korrekturen nicht vorgenommen werden können und der Inhalt der Auftragsbestätigung bei unterlassener Korrekturanforderung für den Auftrag verbindlich wird. 3.4. XxX TTG weist ausdrücklich darauf hin, dass sie sich die Annahme bzw. Durchführung der Bestellung – insbesondere nach Maßgabe der vorhandenen Liefermöglichkeiten - vorbehalten muss. Die Angebote von KöR stehen daher unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung von KöR durch ihren eigenen Lieferanten. KöR behält sich vor, Bestellungen des Kunden insbesondere auch nach Zugang bei KöR abzulehnen bzw. nicht durchzuführen, insbesondere dann, wenn offene Rechnungen aus anderen Bestellungen des Kunden bestehen. Dem Kunden erwachsen hieraus keine wie immer gearteten Ansprüche.- 3.5. Vertragsgegenstand ist jede im Einzelfall vereinbarte, von KöR TTG zu erbringende Leistung. Vgl. dazu Punkt 1.7. Gesonderte Vorgaben bzw. Anforderungen des Kunden an den Vertragsgegenstand bzw. an die von KöR TTG zu erbringenden Leistungen bzw. sonstige Zusatzleistungen und –lieferungen von KöR TTG bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch KöRTTG; sie werden von KöR TTG zu den vereinbarten oder - mangels diesbezüglicher Vereinbarung - zu den Bedingungen der jeweils gültigen Preis- und Konditionenlisten erbracht. Bei Änderungen der Standardprodukte von TTG und bei Individualsoftware ist der Kunde alleine für die rechtzeitige Übermittlung sämtlicher für die (Software)Anpassung bzw. Erstellung erforderlichen Informationen verantwortlich. 3.6. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte oder Ansprüche, egal welcher Art und/oder welchen Umfangs, gegen KöR TTG abgeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler oder Mangel des Produktes dar. Die Xxxx des (Vor-)Lieferanten bleibt KöR TTG überlassen, der Bezug bei einer anderen Bezugsquelle kann vom Kunden nicht verlangt werden. Offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) berechtigen KöR TTG wahlweise zur Vertragsaufhebung oder zur angemessenen Änderung/Anpassung der vereinbarten Preise/Leistungen. 3.7. Im Hinblick auf die grafische Gestaltung von Werbemitteln (Print & Onlinewie Websites, etc.) und der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen (einschließlich Bildmaterial) können keine verbindlichen Zusagen gemacht werden. KöR TTG wird die Vorstellungen des Kunden aber nach Möglichkeit im Rahmen der vorgegebenen Bedingungen umsetzen. KöR TTG ist insbesondere zu technisch oder sonst erforderlichen Abänderungen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt. Der Kunde hat Entwürfe bzw. Endfassungen von Print & Online- Werbemittel Websites u.ä. unverzüglich zu überprüfen und entweder allfällige Änderungswünsche unverzüglich schriftlich bekannt zu geben oder eine entsprechende Freigabe zu erteilen; mangels Freigabe innerhalb angemessener Frist kann KöR TTG von einer Zustimmung des Kunden ausgehen. Vom Kunden solcher Art freigegebene Entwürfe etc. bilden die Basis für die technische Realisierung. Insbesondere Farbabweichungen und Abweichungen in der optischen Wahrnehmung von Internet- Auftritten sind in jedem Fall technisch nicht ausgeschlossen und werden vom Kunden ausdrücklich anerkannt. Allfällige Änderungen werden von KöR TTG nur im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang vorgenommen. Der Kunde erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. 3.8. KöR Dem Kunden sind – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - die wesentlichen Funktionsmerkmale, der Anwendungsbereich, die Leistungsfähigkeit und die Einsatzmöglichkeit des Vertragsgegenstandes (insbesondere: der Software) bekannt; er trägt das alleinige Risiko für die Auswahl der von TTG angebotenen Leistungen (insbesondere: der Software), daher insbesondere dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde hat sich von sich aus über die technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und -bedingungen der Leistungen/Software (z.B. in Bezug auf Betriebssystem, Hardware, vorauszusetzende Systemsoftware, Datenträger, etc.) zu informieren; er hat kein Recht auf die nachträgliche Implementierung von Funktionen oder Programmerweiterungen. Über Zweifelsfragen hat sich der Kunde vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von TTG oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Aus der unterlassenen Anfrage erwachsen dem Kunden keine wie immer gearteten Rechte, insbesondere kein Recht zum Vertragsrücktritt. TTG übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kunde diese Anfrage unterlässt und gegebenenfalls nicht über die entsprechenden technischen Einsatzmöglichkeiten, -voraussetzungen und Bedingungen zum Einsatz des Vertragsgegenstandes verfügt. Der Kunde ist damit für die Benutzung des Vertragsgegenstandes und für die damit erzielten Resultate alleine verantwortlich. 3.9. Die Lieferung von Software (inklusive allfälliger Unterlagen, Vorschläge, Konzepte, Testprogramme, etc.) erfolgt entsprechend der Produktbeschreibung dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm dem Kunden durch Übergabe von Datenträgern, durch Einlesen in den Rechner, durch Datenfernübertragung oder durch sonstige Zurverfügungstellung der Software (insbesondere durch „Software As a Service“) überlassen werden. Der Quellcode ist nicht Teil des Vertragsgegenstandes und verbleibt im ausschließlichen Eigentum, in der ausschließlichen Verfügungsgewalt und in der ausschließlichen Verwendung von TTG. Der Versand von körperlichen Gegenständen (Software, Datenträgern, Waren, Dokumentationen, etc.) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Software entspricht den Beschreibungen in der Benutzerdokumentation; darüber hinausgehende Eigenschaften der Software schuldet TTG – mit Ausnahme von Sonderanforderungen des Kunden, die TTG ausdrücklich angenommen hat - nicht. Darstellungen, z.B. in der Benutzerdokumentation, in Testpro- grammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, etc. sind keine Eigenschaftszusagen. Eigenschaftszusagen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch TTG. Software wird vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung in der zum Zeitpunkt der Auslieferung aktuellen Version geliefert. 3.10. TTG ist berechtigt, die Waren in einer oder in mehreren (Teil-)Lieferung(en) zu liefern und hierüber gesonderte (Teil-)Rechnungen zu legen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft. 3.93.11. Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. 3.103.12. KöR TTG ist nach besten Kräften bemüht, Liefertermine und Lieferfristen einzuhalten. Dessen ungeachtet erfolgt die Angabe von Lieferterminen oder Lieferfristen grundsätzlich unverbindlich. Liefertermine bzw. -fristen werden nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von XxX TTG angegeben. Bei „voraussichtlichen“, also nicht exakt definierten Lieferterminen oder -fristen, kann der Kunde eine angemessene, mindestens 14 Tage umfassende Nachfrist setzten, sofern der voraussichtliche Liefertermin bzw. die voraussichtliche Lieferfrist um mehr als drei Wochen überschritten wurde. Vereinbarte (auch aus Lieferterminen abzuleitende) Lieferfristen beginnen nicht, bevor alle zur Erfüllung der Verpflichtungen von KöR TTG erforderlichen technischen oder sonstigen Informationen, Unterlagen, Anzahlungen oder sonstigen Leistungen des Kunden als eingelangt bestätigt wurden. Verbindlich vereinbarte Liefertermine gelten, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, als eingehalten, wenn die Ware das Lager von KöR TTG – bei Lieferungen von Dritten: deren Lager - rechtzeitig verlassen hat, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde oder – bei Abholung durch den Kunden – die Lieferung versandbereit ist und dem Kunden dies rechtzeitig mitgeteilt wird. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von KöR TTG zu vertreten sind, so können die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden. 3.113.13. Jeder unvorhergesehene Umstand und jeder Fall höherer Gewalt bei KöR TTG oder den Lieferanten/Produzenten von KöRTTG, die die Lieferung/Leistung des Vertragsgegenstandes behindern, verzögern oder unmöglich machen, wie z.B. behördliche oder staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, Krieg, Arbeitskämpfe jeder Art (insbesondere Aussperrung oder Streik), Fehlen von Materialien, Betriebs- oder Transportstörungen, Lieferverweigerungen von Vorlieferanten, Rohstoffmangel, etc., sowie andere von KöR TTG nicht zu vertretende Umstände berechtigen KöR TTG wahlweise dazu, vom Vertrag zurückzutreten (insbesondere, wenn die durch eines der genannten Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als vier Wochen andauert und dies nicht von KöR TTG verschuldet ist), die Liefermenge herabzusetzen, die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder den Liefertermin angemessen, zumindest aber um die Dauer der Behinderung, hinauszuschieben. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin auch dann entsprechend, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte KöR TTG mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz ist bei Lieferverzug im Fall leichter Fahrlässigkeit von KöR TTG in jedem Fall ausgeschlossen, im Übrigen übrigen ist die Haftung von KöR TTG mit maximal 5 % des Netto-Netto- Lieferwerts begrenzt. – Vgl. Punkt 15.2. 3.123.14. Werden KöR TTG über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Kunden bzw. seine sonstige Kreditwürdigkeit entstehen lassen oder tritt eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist KöR TTG berechtigt, nach eigener Xxxx alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitere Lieferungen erfolgen in diesem Fall nur gegen Vorauszahlung. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte fixe Liefertermine oder –fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit. 3.133.15. Mehrere Kunden eines Auftrages gelten als Gesamtschuldner.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)