Besteuerung der Anleger. Anleger, die vorbehaltlich ihrer persönlichen Situation im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage ihre Anteile an den jeweiligen Fonds wahrscheinlich Anteile an einem „Offshore Fund“ (Offshore-Fonds) im Sinne von Part 8 des Taxation (International and Other Provisions etc.) Xxx 0000 darstellen. Jede Anteilsklasse eines Fonds wird im Sinne des britischen Steuerrechts als Offshore-Fonds behandelt. Hält eine Person einen solchen Anteil, werden sämtliche Gewinne, die diese Person beim Verkauf, der Rücknahme oder einer anderweitigen Veräußerung dieses Anteils erzielt (einschließlich der fiktiven Veräußerung bei Ableben) zum Zeitpunkt dieses Verkaufs, dieser Rücknahme oder dieser sonstigen Veräußerung als Einkommen („Offshore Income Gains“)und nicht als Kapitalertrag besteuert, es sei denn, die betreffende Anteilsklasse des Fonds war von der Steuerbehörde (HMRC) für jede Rechnungsperiode, in welcher die Person den betreffenden Anteil gehalten hat, als „berichtender Fonds“ (d. h. ein Fonds, der gemäß den Rechnungslegungsstandards des Vereinigten Königreichs 100 % seiner Erträge offen legt) zertifiziert. Allgemein ist gemäß Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (die „Offshore-Vorschriften“) ein „Reporting Fund“ ein Offshore- Fonds, der bestimmte Vorausbedingungen und jährliche Berichtsanforderungen gegenüber der britischen Steuerbehörde (HMRC) und seinen Anlegern erfüllen muss. Diese jährlichen Pflichten beinhalten u. a. die Berechnung und Meldung der Ertragsrenditen des Offshore-Fonds für jeden Meldezeitraum (gemäß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) je Anteil an alle betreffenden Anleger (wie für diesen Zweck definiert). Britische Anleger, die ihre Beteiligungen am Ende des Meldezeitraums halten, auf den sich das gemeldete Einkommen bezieht, unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf geleistete Barausschüttungen oder den vollen gemeldeten Betrag, je nachdem, was höher ist. Es wird unterstellt, dass der gemeldete Ertrag den britischen Anlegern sechs Monate nach Ende des betreffenden Haltezeitraums erwächst. Sobald die britische Finanzbehörde den Status des „Reporting Fund“ für die jeweiligen Anteilsklassen erteilt hat, gilt dieser Status dauerhaft für die Zeiträume, in denen die jährlichen Anforderungen erfüllt werden. Anleger sollten sich für weitere Informationen zu den Auswirkungen, die mit dem Erhalt dieses Status seitens der Fonds einhergehen, an ihre Fachberater wenden. Der Verwaltungsrat kann die Zertifizierung jedes Fonds als „berichtenden Fonds“ beantragen, denn eine Zertifizierung als „berichtender Fonds“ würde sich dahingehend auswirken, dass im Vereinigten Königreich ansässige Anleger der britischen Einkommensteuer auf den Anteil der Fondserträge, die ihrem Anteil am Fonds zuzuordnen sind, unterliegen und beim Verkauf die Kapitalertragsteuer Anwendung findet. Wird ein Fonds nicht entsprechend zertifiziert, so wird nach den geltenden Bestimmungen jeder Gewinn, der durch einen Anleger, welcher im Vereinigten Königreich ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beim Verkauf, der Rücknahme oder der sonstigen Veräußerung seiner Anteile realisiert wird (einschließlich des fiktiven Gewinns bei Ableben) als Einkommen und nicht als Kapitalertrag besteuert. Die konkreten Folgen einer solchen Behandlung sind abhängig von der individuellen steuerlichen Situation jedes Anlegers. Anleger, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie insbesondere der Prospekt Einkommensteuer unterliegen können und sie nicht die Vorteile der jährlichen Befreiung von der Kapitalertragsteuer in Anspruch nehmen können. Kapitalgesellschaften können gegebenenfalls nicht die indexgebundene Steuervergünstigung („Benefit of Indexation“) nutzen, um ihre aus einem solchen Gewinn entstehenden Steuerverbindlichkeiten im Vereinigten Königreich zu reduzieren. Anleger, die natürliche Personen sind und im Vereinigten Königreich ansässig sind, dort aber nicht ihren Wohnsitz haben und die Besteuerung nach dem Prinzip der „Remittance Basis“ (d. h. eine Besteuerung nur der ins Vereinigte Königreich überwiesenen Beträge) wählen, unterliegen jedoch nicht der Besteuerung solcher nicht übertragenen Gewinne. Britische Pensionsfonds dürften von diesen Bestimmungen ebenfalls unberührt bleiben, da ihre Befreiung von der britischen Kapitalertragsteuer sich auch auf Erträge erstrecken dürfte, die gemäß diesen Bestimmungen als Einkommen behandelt werden.
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Samples: Prospektnachtrag, Prospektnachtrag
Besteuerung der Anleger. Anleger, die vorbehaltlich ihrer persönlichen Situation im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage ihre Anteile an den jeweiligen Fonds wahrscheinlich Anteile an einem „Offshore Fund“ (Offshore-Fonds) im Sinne von Part 8 des Taxation (International and Other Provisions etc.) Xxx 0000 Act 2010 darstellen. Jede Anteilsklasse eines Fonds wird im Sinne des britischen Steuerrechts als Offshore-Fonds behandelt. Hält eine Person einen solchen Anteil, werden sämtliche Gewinne, die diese Person beim Verkauf, der Rücknahme oder einer anderweitigen Veräußerung dieses Anteils erzielt (einschließlich der fiktiven Veräußerung bei Ableben) zum Zeitpunkt dieses Verkaufs, dieser Rücknahme oder dieser sonstigen Veräußerung als Einkommen („Offshore Income Gains“)und nicht als Kapitalertrag besteuert, es sei denn, die betreffende Anteilsklasse des Fonds war von der Steuerbehörde (HMRC) für jede Rechnungsperiode, in welcher die Person den betreffenden Anteil gehalten hat, als „berichtender Fonds“ (d. h. ein Fonds, der gemäß den Rechnungslegungsstandards des Vereinigten Königreichs 100 % seiner Erträge offen legt) zertifiziert. Allgemein ist gemäß Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (die „Offshore-Vorschriften“) ein „Reporting Fund“ ein Offshore- Fonds, der bestimmte Vorausbedingungen und jährliche Berichtsanforderungen gegenüber der britischen Steuerbehörde (HMRC) und seinen Anlegern erfüllen muss. Diese jährlichen Pflichten beinhalten u. a. die Berechnung und Meldung der Ertragsrenditen des Offshore-Fonds für jeden Meldezeitraum (gemäß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) je Anteil an alle betreffenden Anleger (wie für diesen Zweck definiert). Britische Anleger, die ihre Beteiligungen am Ende des Meldezeitraums halten, auf den sich das gemeldete Einkommen bezieht, unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf geleistete Barausschüttungen oder den vollen gemeldeten Betrag, je nachdem, was höher ist. Es wird unterstellt, dass der gemeldete Ertrag den britischen Anlegern sechs Monate nach Ende des betreffenden Haltezeitraums erwächst. Sobald die britische Finanzbehörde den Status des „Reporting Fund“ für die jeweiligen Anteilsklassen erteilt hat, gilt dieser Status dauerhaft für die Zeiträume, in denen die jährlichen Anforderungen erfüllt werden. Anleger sollten sich für weitere Informationen zu den Auswirkungen, die mit dem Erhalt dieses Status seitens der Fonds einhergehen, an ihre Fachberater wenden. Der Verwaltungsrat kann die Zertifizierung jedes Fonds als „berichtenden Fonds“ beantragen, denn eine Zertifizierung als „berichtender Fonds“ würde sich dahingehend auswirken, dass im Vereinigten Königreich ansässige Anleger der britischen Einkommensteuer auf den Anteil der Fondserträge, die ihrem Anteil am Fonds zuzuordnen sind, unterliegen und beim Verkauf die Kapitalertragsteuer Anwendung findet. Wird ein Fonds nicht entsprechend zertifiziert, so wird nach den geltenden Bestimmungen jeder Gewinn, der durch einen Anleger, welcher im Vereinigten Königreich ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beim Verkauf, der Rücknahme oder der sonstigen Veräußerung seiner Anteile realisiert wird (einschließlich des fiktiven Gewinns bei Ableben) als Einkommen und nicht als Kapitalertrag besteuert. Die konkreten Folgen einer solchen Behandlung sind abhängig von der individuellen steuerlichen Situation jedes Anlegers. Anleger, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie insbesondere der Prospekt Einkommensteuer unterliegen können und sie nicht die Vorteile der jährlichen Befreiung von der Kapitalertragsteuer in Anspruch nehmen können. Kapitalgesellschaften können gegebenenfalls nicht die indexgebundene Steuervergünstigung („Benefit of Indexation“) nutzen, um ihre aus einem solchen Gewinn entstehenden Steuerverbindlichkeiten im Vereinigten Königreich zu reduzieren. Anleger, die natürliche Personen sind und im Vereinigten Königreich ansässig sind, dort aber nicht ihren Wohnsitz haben und die Besteuerung nach dem Prinzip der „Remittance Basis“ (d. h. eine Besteuerung nur der ins Vereinigte Königreich überwiesenen Beträge) wählen, unterliegen jedoch nicht der Besteuerung solcher nicht übertragenen Gewinne. Britische Pensionsfonds dürften von diesen Bestimmungen ebenfalls unberührt bleiben, da ihre Befreiung von der britischen Kapitalertragsteuer sich auch auf Erträge erstrecken dürfte, die gemäß diesen Bestimmungen als Einkommen behandelt werden.
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Samples: Prospectus Supplement, Prospektnachtrag
Besteuerung der Anleger. Abhängig von seinen persönlichen Umständen sollte ein Anleger, die vorbehaltlich ihrer persönlichen Situation im steuerlichen Sinn der zu Steuerzwecken im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt habenständig ansässig ist, sollten sich darüber im Klaren seinbeachten, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage ihre seine Anteile an den jeweiligen jedem der Fonds wahrscheinlich Anteile an einem „Offshore Fund“ (Offshore-Fonds) im Sinne gemäß der aktuellen Rechtslage für die Zwecke von Part Teil 8 des Taxation (International and Other Provisions provisions etc.) Xxx 0000 Act 2010 wahrscheinlich Beteiligungen an einem „Offshore-Fonds“ darstellen. Jede Anteilsklasse Anteilklasse eines Fonds wird für die Zwecke der Besteuerung im Sinne des britischen Steuerrechts Vereinigten Königreich als Offshore-Fonds behandelt. Hält Wenn eine solche Person einen solchen Anteileine solche Beteiligung hält, werden sämtliche Gewinne, die diese dieser Person beim Verkauf, bei der Rücknahme oder einer anderweitigen sonstigen Veräußerung dieses Anteils erzielt dieser Beteiligung (einschließlich der einer fiktiven Veräußerung bei Ablebenim Todesfall) entstehen, zum Zeitpunkt dieses Verkaufs, Verkaufs bzw. dieser Rücknahme oder dieser sonstigen Veräußerung als Einkommen Erträge („Offshore Income Gains“)und Offshore-Erträge“) und nicht als Kapitalertrag Kapitalzuwachs besteuert, es sei denn, sofern die betreffende Anteilsklasse des Fonds war jeweilige Fondsanteilklasse von der britischen Steuerbehörde HM Revenue & Customs („HMRC“) nicht für jede Rechnungsperiodejeden Bilanzzeitraum, in welcher dem die Person den betreffenden Anteil gehalten hatdiese Beteiligung hielt, als „berichtender Fonds“ (d. h. ein zertifiziert war. Allgemein handelt es sich bei einem „berichtenden Fonds, der “ gemäß den Rechnungslegungsstandards des Vereinigten Königreichs 100 % seiner Erträge offen legt) zertifiziert. Allgemein ist gemäß Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 („die „Offshore Regulations“) um einen Offshore-Vorschriften“) ein „Reporting Fund“ ein Offshore- Fonds, der bestimmte Vorausbedingungen Anforderungen in Bezug auf die anfängliche und jährliche Berichtsanforderungen Berichterstattung gegenüber der britischen Steuerbehörde (HMRC) und HMRC sowie gegenüber seinen Anlegern erfüllen musserfüllt. Diese jährlichen Pflichten beinhalten u. a. a., dass die Berechnung und Meldung der Ertragsrenditen des Offshore-Offshore- Fonds für jeden Meldezeitraum (gemäß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) je pro Anteil an alle berechnet und allen betreffenden Anleger (wie für diesen Zweck definiert)Anlegern gemeldet werden. Britische Ein im Vereinigten Königreich ansässiger Anleger, die ihre der seine Beteiligungen am Ende des Meldezeitraums haltenBerichtszeitraums hält, auf den sich das gemeldete Einkommen beziehtdie ausgewiesenen Erträge beziehen, unterliegen unterliegt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer, die entweder auf geleistete Barausschüttungen jegliche Barausschüttung oder und den vollen gemeldeten Betraggesamten ausgewiesenen Betrag angewendet wird, je nachdem, was höher ist. Es wird unterstellt, dass der gemeldete Ertrag den britischen Anlegern Die ausgewiesenen Erträge gelten als sechs Monate nach dem Ende des betreffenden Haltezeitraums erwächstjeweiligen Meldezeitraums bei einem im Vereinigten Königreich ansässigen Anleger angefallen. Sobald die britische Finanzbehörde Nachdem den jeweiligen Anteilklassen einmal der Status des als „Reporting Fundberichtender Fonds“ für die jeweiligen Anteilsklassen erteilt hatvon HMRC gewährt wurde, gilt bleibt dieser Status dauerhaft für die Zeiträumesolange wirksam, in denen wie die jährlichen Anforderungen erfüllt werden. Falls die Anleger sollten sich für weitere Informationen zu den Auswirkungendazu benötigen, welche Folgen es hat, dass die mit dem Erhalt dieses Fonds diesen Status seitens der Fonds einhergehenerhalten, an ihre Fachberater wendensollten sie professionellen Rat einholen. Der Verwaltungsrat kann die Zertifizierung jedes der einzelnen Fonds als „berichtenden berichtende Fonds“ beantragen, denn eine Zertifizierung da der Status eines Fonds als „berichtender Fonds“ würde sich dahingehend auswirkendazu führen würde, dass im Vereinigten Königreich ansässige Anleger auf den ihrer Beteiligung an dem Fonds zurechenbaren Anteil an den Erträgen des Fonds der britischen Einkommensteuer auf den Anteil der Fondserträge, die ihrem Anteil am Fonds zuzuordnen sind, unterliegen und beim Verkauf die bei der Veräußerung Kapitalertragsteuer Anwendung findetanfällt. Wird Wenn ein Fonds nicht entsprechend zertifiziertals berichtender Fonds zertifiziert ist, so wird nach den geltenden Bestimmungen jeder Gewinnwerden sämtliche Gewinne, der durch einen Anleger, welcher die im Vereinigten Königreich ansässig ist ansässige oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ständig ansässige Anleger beim Verkauf, Verkauf bzw. bei der Rücknahme oder der sonstigen Veräußerung seiner ihrer Anteile realisiert wird (einschließlich des einer fiktiven Gewinns bei AblebenVeräußerung im Todesfall) erzielen, gemäß den derzeitigen Regelungen als Einkommen Erträge und nicht als Kapitalertrag Kapitalzuwachs besteuert. Die konkreten genauen Folgen einer solchen dieser Behandlung sind abhängig hängen von der individuellen steuerlichen Situation jedes AnlegersSteuersituation der einzelnen Anleger ab, im Vereinigten Königreich ansässige oder ständig ansässige Anleger, die natürliche Personen sind, sollten jedoch beachten, dass sie insbesondere der Einkommensteuer unterliegen könnten und den jährlichen Kapitalertragsteuerfreibetrag nicht in Anspruch nehmen können; und Unternehmen können eventuell keine steuermindernde Indexbindung geltend machen, um die britischen Steuern zu reduzieren, die sie eventuell auf solche Gewinne zahlen müssen. Anleger, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt habenansässige, sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass sie insbesondere der Prospekt Einkommensteuer unterliegen können und sie nicht die Vorteile der jährlichen Befreiung von der Kapitalertragsteuer in Anspruch nehmen können. Kapitalgesellschaften können gegebenenfalls nicht die indexgebundene Steuervergünstigung („Benefit of Indexation“) nutzen, um ihre aus einem solchen Gewinn entstehenden Steuerverbindlichkeiten im Vereinigten Königreich zu reduzieren. Anleger, die niedergelassene natürliche Personen sind und im Vereinigten Königreich ansässig sind, dort aber nicht ihren Wohnsitz haben und die sich für die Besteuerung nach dem Prinzip auf der „Remittance Basis“ (d. h. eine Besteuerung nur der ins Vereinigte Königreich überwiesenen Beträge) wählenGrundlage des Eingangs entschieden haben, unterliegen in Bezug auf derartige nicht überwiesene Gewinne jedoch nicht der Besteuerung solcher nicht übertragenen GewinneBesteuerung. Britische Pensionsfonds dürften sollten ebenfalls von diesen Bestimmungen ebenfalls unberührt bleiben, da sich ihre Befreiung von der britischen Kapitalertragsteuer sich auch auf Erträge Gewinne erstrecken dürftesollte, die gemäß diesen im Rahmen dieser Bestimmungen als Einkommen Erträge behandelt werden.
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Samples: Prospectus