Körperschaften Musterklauseln

Körperschaften. Bei Körperschaften sind die Ausgleichszahlungen grundsätzlich körperschaftsteuer- pflichtig, es sei denn, der Pfeiffer Vacuum-Aktionär war zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zu mindestens 10% am Grundkapital von Pfeiffer Vacuum beteiligt. In diesem Fall sind die Ausgleichszahlungen grundsätzlich von der Körperschafts- teuer befreit. Jedoch gelten 5% dieser steuerfreien Einnahmen als Aufwendungen, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und somit im Ergebnis der Besteuerung mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterliegen. Im Gegenzug dürfen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben im Zu- sammenhang mit den Ausgleichszahlungen grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden (vorbehaltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen). Die Ausgleichszahlungen unterliegen in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der Pfeiffer Vacuum- Aktionär ist zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapi- tal von Pfeiffer Vacuum beteiligt (Schachtelbeteiligung). Im letztgenannten Fall gilt die Freistellung von 95% der Ausgleichszahlungen von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend.
Körperschaften. Gewinne aus der Veräußerung von Pfeiffer Vacuum-Aktien sind bei Körperschaften grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Jedoch gelten 5% des Veräußerungsgewinns als Aufwendungen, die steuerlich nicht als Betriebsaus- gaben abgezogen werden dürfen, sodass sie im Ergebnis insoweit der Körperschafts- teuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer unterliegen. Veräuße- rungsverluste und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den ver- äußerten Aktien stehen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Körperschaften. − Wissenschaftliche Hochschulen und verfaßte Studentenschaften, − berufsständige Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern), − Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften), − Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), − kassenärztliche Vereinigungen, − Genossenschaften und Verbände.
Körperschaften. Bei Körperschaften sind die Dividendenzahlungen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Jedoch gelten 5% der steuerfreien Dividendeneinnahmen als Ausgaben, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, und unterliegen somit im Ergebnis der Besteuerung mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer. Im Gegenzug ist die Abzugsfähigkeit tatsächlich entstandener Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit den Dividenden stehen, nicht deswegen eingeschränkt, weil sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Die Dividenden unterliegen jedoch in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anlegerin ist zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Im letztgenannten Fall gilt die Freistellung von 95% der Dividenden von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend. Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen sowie Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind unten beschrieben.
Körperschaften. Werden die Anleihen von einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- schaft gehalten, entfaltet die einbehaltene KESt keine Endbesteuerungswirkung. Die Ge- sellschaft unterliegt mit den Kapitalerträgen der Körperschaftsteuer zum Tarifsteuersatz von derzeit 25 Prozent. Bei Abgabe einer Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG durch die empfangende Kapitalgesellschaft unterbleibt der KESt-Abzug. Eine allenfalls einbehaltene KESt kann auf die eigene Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft angerechnet werden. Für Kapitalgesellschaften als Anleger gelten die Einschränkungen zum Verlustausgleich nicht. Ein Verlustausgleich kann auch mit anderen Einkünften erfolgen. Ein Verlustvortrag in spätere Veranlagungszeiträume ist zulässig. Für Österreichische Privatstiftungen kommt eine "Zwischensteuer" von 25 Prozent zur Anwendung, wenn die Anleihen außerhalb des Betriebsvermögens der Privatstiftung ge- halten werden. Dies gilt sowohl für die laufenden Zinszahlungen als auch für realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung oder Einlösung der Inhaberschuldverschreibung. In diesem Fall wird kein KESt-Abzug bei der Auszahlung der Kapitalerträge an die Privatstif- tung bzw. bei Veräußerung/Einlösung vorgenommen (wenn dem Abzugsverpflichteten eine Befreiungserklärung vorliegt). Die Zwischensteuerpflicht entfällt in jenem Umfang, in dem im selben Kalenderjahr KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte getätigt wer- den. Übersteigen die KESt-pflichtigen Zuwendungen die zwischensteuerpflichtigen Erträ- ge ist im Ausmaß der Überschreitung eine Gutschrift der Zwischensteuer aus Vorjahren möglich, sofern eine Deckung im Evidenzkonto gegeben ist.
Körperschaften. Die Ausgleichszahlungen unterliegen in voller Höhe der Körperschaftsteuer von 15 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, insgesamt somit 15,825 %), da keiner der außenstehenden GSW Aktionäre zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar zu mindestens 10 % am Grundkapital der GSW Immobilien AG beteiligt war. Zudem unterliegen die Ausgleichszahlungen in voller Höhe der Gewerbesteuer (nach dem Steuersatz entsprechend dem Hebesatz der jeweils hebeberechtigten Gemeinde), da keiner der außenstehenden GSW Aktionäre zu Beginn des Erhebungszeitraums unmittelbar zu mindestens 15 % am Grundkapital der GSW Immobilien AG beteiligt war. • Einzelunternehmer Bei einer natürlichen Person (Einzelunternehmer), die die Aktien im Betriebsvermögen hält, unterliegen die Ausgleichszahlungen in Deutschland der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Die Ausgleichszahlungen sind allerdings nur zu 60 % steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). Aufwendungen, die mit den Ausgleichszahlungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden. Die Besteuerung erfolgt nach dem persönlichen Steuersatz des außenstehenden GSW Aktionärs. Daneben unterliegen die Ausgleichszahlungen der Gewerbesteuer, wenn die Aktien einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs zuzurechnen sind, wobei die persönliche Einkommensteuer des außenstehenden GSW Aktionärs in pauschaler Weise um die Gewerbesteuer ermäßigt wird. • Personengesellschaften Ist der außenstehende GSW Aktionär eine Personen- gesellschaft, so werden die Besteuerungsgrundlagen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zwar auf Ebene der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer fällt allerdings nur auf Ebene des jeweiligen Gesellschafters der Personengesellschaft an. Die Besteuerung erfolgt wie vorstehend beschrieben. Daneben unterliegen die Ausgleichszahlungen bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer, wenn die Aktien einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter der Personengesellschaft erfolgt eine pauschale Ermäßigung der persönlichen Einkommensteuer um die Gewerbesteuer.
Körperschaften. Körperschaften, für die Kapitalerträge aus den Teilschuldverschreibungen Betriebseinnahmen darstellen, können den Abzug der österreichischen Kapitalertragsteuer durch Abgabe einer Befreiungserklärung gegenüber der zum Abzug verpflichteten Stelle vermeiden. Die Einkünfte aus den Teilschuldverschreibungen unterliegen dem allge- meinen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 %. Für bestimmte Körperschaftsteuersubjekte wie zum Beispiel Privatstiftungen gelten Sondervorschriften.
Körperschaften. Eine in Luxemburg ansässige Körperschaft muss erhaltene oder aufgelaufene Zin- sen, jegliche Rückzahlungsagios oder Ausgabediscounts, sowie jegliche Gewinne bei jeglicher Art von Veräußerung der Teilschulverschreibungen in ihr besteuerbares Einkommen für luxemburgische Zwe- cke aufnehmen. Das Gleiche gilt für Halter, die natürliche Personen sind und die im Rahmen der Ver- waltung eine professionellen oder geschäftlichen Unternehmens handeln.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bereitschaftszeiten 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Ar- beitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Be- reitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:

  • Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.

  • Gewährleistung/Haftung 9.1 Die Twinworx GmbH steht dafür ein, dass die überlassenen Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; sie ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet. 9.2 Die Twinworx GmbH, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Kunden verursachte Schäden, es sei denn der Twinworx GmbH, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der Twinworx GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die Twinworx GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden. 9.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Twinworx GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den Twinworx GmbH-Mitarbeiter/innen durch den Kunden übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die Twinworx GmbH wird den Kunden über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen. 9.4 Sollte der Kunde seiner Prüfungs- und Mitteilungspflicht nach 2.4. nicht nachkommen, so stellt er die Twinworx GmbH von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen der Twinworx GmbH- Mitarbeiter/innen auf Equal Treatment und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei. Die Twinworx GmbH verpflichtet sich, sich gegenüber etwaigen Anspruchstellern auf einschlägige Ausschlussfristen zu berufen.

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Haftung / Gewährleistung 10.1 Der Pächter haftet für jedes Verschulden auch seiner Familienmitglieder und Besucher. Er verpflichtet sich, den Verpächter schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in Anspruch genommen wird. 10.2 Der Verpächter haftet nicht für einen aus dem Bestand, der Benutzung der dem Betrieb der gesamten Kleingartenanlage dem Pächter oder einem Dritten entstehenden Schaden. Der Verpächter kommt weiterhin nicht für Schäden an der Wasserleitung oder für Folgeschäden auf, die durch Frosteinwirkung entstanden sind. Eine Pachtminderung kann insoweit nicht verlangt werden. Der Verpächter haftet gegenüber dem Pächter nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 10.3 Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens, bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Kleingartenanlage sowie für Schäden, die durch Naturereignisse, Umweltbeeinträchtigungen und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Schatten, Tiere, schädliche Immissionen, Strahlenbelastung usw.) entstehen, wenn diese ausgeschlossenen Haftungsrisiken nicht auf das Handeln/Verhalten des Verpächters und seiner Beauftragten zurückzuführen sind und er alles getan hat, um ordnungsgemäße Zustände (insbesondere bei der ungehinderten Zu- und Abfahrt) herzustellen. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung für Mängel der Pachtsache nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet jedoch auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.