Körperschaften Musterklauseln

Körperschaften. Bei Körperschaften sind die Dividendenzahlungen grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Jedoch gelten 5% der steuerfreien Dividendeneinnahmen als Ausgaben, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, und unterliegen somit im Ergebnis der Besteuerung mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer. Im Gegenzug ist die Abzugsfähigkeit tatsächlich entstandener Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit den Dividenden stehen, nicht deswegen eingeschränkt, weil sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Die Dividenden unterliegen jedoch in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anlegerin ist zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Im letztgenannten Fall gilt die Freistellung von 95% der Dividenden von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend. Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen sowie Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind unten beschrieben.
Körperschaften. Werden die Anleihen von einer im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- schaft gehalten, entfaltet die einbehaltene KESt keine Endbesteuerungswirkung. Die Ge- sellschaft unterliegt mit den Kapitalerträgen der Körperschaftsteuer zum Tarifsteuersatz von derzeit 25 Prozent. Bei Abgabe einer Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG durch die empfangende Kapitalgesellschaft unterbleibt der KESt-Abzug. Eine allenfalls einbehaltene KESt kann auf die eigene Körperschaftsteuerschuld der Kapitalgesellschaft angerechnet werden. Für Kapitalgesellschaften als Anleger gelten die Einschränkungen zum Verlustausgleich nicht. Ein Verlustausgleich kann auch mit anderen Einkünften erfolgen. Ein Verlustvortrag in spätere Veranlagungszeiträume ist zulässig. Für Österreichische Privatstiftungen kommt eine "Zwischensteuer" von 25 Prozent zur Anwendung, wenn die Anleihen außerhalb des Betriebsvermögens der Privatstiftung ge- halten werden. Dies gilt sowohl für die laufenden Zinszahlungen als auch für realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung oder Einlösung der Inhaberschuldverschreibung. In diesem Fall wird kein KESt-Abzug bei der Auszahlung der Kapitalerträge an die Privatstif- tung bzw. bei Veräußerung/Einlösung vorgenommen (wenn dem Abzugsverpflichteten eine Befreiungserklärung vorliegt). Die Zwischensteuerpflicht entfällt in jenem Umfang, in dem im selben Kalenderjahr KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte getätigt wer- den. Übersteigen die KESt-pflichtigen Zuwendungen die zwischensteuerpflichtigen Erträ- ge ist im Ausmaß der Überschreitung eine Gutschrift der Zwischensteuer aus Vorjahren möglich, sofern eine Deckung im Evidenzkonto gegeben ist.
Körperschaften. Körperschaften, für die Kapitalerträge aus den Teilschuldverschreibungen Betriebseinnahmen darstellen, können den Abzug der österreichischen Kapitalertragsteuer durch Abgabe einer Befreiungserklärung gegenüber der zum Abzug verpflichteten Stelle vermeiden. Die Einkünfte aus den Teilschuldverschreibungen unterliegen dem allge- meinen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 %. Für bestimmte Körperschaftsteuersubjekte wie zum Beispiel Privatstiftungen gelten Sondervorschriften.
Körperschaften. Die Ausgleichszahlungen unterliegen in voller Höhe der Körperschaftsteuer von 15 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %, insgesamt somit 15,825 %), da keiner der außenstehenden GSW Aktionäre zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar zu mindestens 10 % am Grundkapital der GSW Immobilien AG beteiligt war. Zudem unterliegen die Ausgleichszahlungen in voller Höhe der Gewerbesteuer (nach dem Steuersatz entsprechend dem Hebesatz der jeweils hebeberechtigten Gemeinde), da keiner der außenstehenden GSW Aktionäre zu Beginn des Erhebungszeitraums unmittelbar zu mindestens 15 % am Grundkapital der GSW Immobilien AG beteiligt war. • Einzelunternehmer Bei einer natürlichen Person (Einzelunternehmer), die die Aktien im Betriebsvermögen hält, unterliegen die Ausgleichszahlungen in Deutschland der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Die Ausgleichszahlungen sind allerdings nur zu 60 % steuerpflichtig (Teileinkünfteverfahren). Aufwendungen, die mit den Ausgleichszahlungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden. Die Besteuerung erfolgt nach dem persönlichen Steuersatz des außenstehenden GSW Aktionärs. Daneben unterliegen die Ausgleichszahlungen der Gewerbesteuer, wenn die Aktien einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs zuzurechnen sind, wobei die persönliche Einkommensteuer des außenstehenden GSW Aktionärs in pauschaler Weise um die Gewerbesteuer ermäßigt wird. • Personengesellschaften Ist der außenstehende GSW Aktionär eine Personen- gesellschaft, so werden die Besteuerungsgrundlagen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zwar auf Ebene der Personengesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt, die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer fällt allerdings nur auf Ebene des jeweiligen Gesellschafters der Personengesellschaft an. Die Besteuerung erfolgt wie vorstehend beschrieben. Daneben unterliegen die Ausgleichszahlungen bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer, wenn die Aktien einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter der Personengesellschaft erfolgt eine pauschale Ermäßigung der persönlichen Einkommensteuer um die Gewerbesteuer.
Körperschaften. Bei Körperschaften sind die Ausgleichszahlungen grundsätzlich körperschaftsteuer- pflichtig, es sei denn, der Pfeiffer Vacuum-Aktionär war zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zu mindestens 10% am Grundkapital von Pfeiffer Vacuum beteiligt. In diesem Fall sind die Ausgleichszahlungen grundsätzlich von der Körperschafts- teuer befreit. Jedoch gelten 5% dieser steuerfreien Einnahmen als Aufwendungen, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen und somit im Ergebnis der Besteuerung mit Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterliegen. Im Gegenzug dürfen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben im Zu- sammenhang mit den Ausgleichszahlungen grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden (vorbehaltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen). Die Ausgleichszahlungen unterliegen in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der Pfeiffer Vacuum- Aktionär ist zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapi- tal von Pfeiffer Vacuum beteiligt (Schachtelbeteiligung). Im letztgenannten Fall gilt die Freistellung von 95% der Ausgleichszahlungen von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend.
Körperschaften. Gewinne aus der Veräußerung von Pfeiffer Vacuum-Aktien sind bei Körperschaften grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Jedoch gelten 5% des Veräußerungsgewinns als Aufwendungen, die steuerlich nicht als Betriebsaus- gaben abgezogen werden dürfen, sodass sie im Ergebnis insoweit der Körperschafts- teuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer unterliegen. Veräuße- rungsverluste und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den ver- äußerten Aktien stehen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Körperschaften. − Wissenschaftliche Hochschulen und verfaßte Studentenschaften, − berufsständige Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzte- und Apothekerkammern), − Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften), − Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), − kassenärztliche Vereinigungen, − Genossenschaften und Verbände.
Körperschaften. Eine in Luxemburg ansässige Körperschaft muss erhaltene oder aufgelaufene Zin- sen, jegliche Rückzahlungsagios oder Ausgabediscounts, sowie jegliche Gewinne bei jeglicher Art von Veräußerung der Teilschulverschreibungen in ihr besteuerbares Einkommen für luxemburgische Zwe- cke aufnehmen. Das Gleiche gilt für Halter, die natürliche Personen sind und die im Rahmen der Ver- waltung eine professionellen oder geschäftlichen Unternehmens handeln.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.