Common use of Besteuerung der Investmentgesellschaft und der Anleger Clause in Contracts

Besteuerung der Investmentgesellschaft und der Anleger. Die Investmentgesellschaft bzw. die Anleger sollten nach der Erwartung der Verwaltungsgesellschaft durch die (indirekte) Beteiligung an einem Zielfonds keine Betriebsstätte im Sitzstaat des Zielfonds oder der jeweiligen Portfoliounternehmen für Zwe- cke des dortigen Steuerrechts unterhalten. Daher begründet die Investmentgesellschaft bzw. der Anleger voraussichtlich keine beschränkte Steuerpflicht in einem dieser Staaten. Allerdings sieht das Steuerrecht verschiedener Staaten die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht beispielsweise bei einem (mit- telbaren) Bezug von Dividenden oder bei der (mittelbaren) Ver- äußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen vor. In der Regel wird aufgrund einer so begründeten beschränkten Steuer- pflicht keine Abgabe einer Steuererklärung in dem betreffen- den Sitzstaat des Portfoliounternehmens nötig sein, da der Sitz- staat in diesen Fällen die Steuer von beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Quellensteuerabzugs erheben wird (vgl. dazu Abschnitt „Quellensteuer“).

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Besteuerung der Investmentgesellschaft und der Anleger. Die Investmentgesellschaft bzw. die Anleger sollten nach der Erwartung der Verwaltungsgesellschaft durch die (indirekte) Beteiligung an einem Zielfonds keine Betriebsstätte im Sitzstaat des Zielfonds oder der jeweiligen Portfoliounternehmen für Zwe- cke des dortigen Steuerrechts unterhalten. Daher begründet die Investmentgesellschaft bzw. der Anleger voraussichtlich keine beschränkte Steuerpflicht in einem dieser Staaten. Allerdings sieht das Steuerrecht verschiedener Staaten die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht beispielsweise bei einem (mit- telbaren) Bezug von Dividenden oder bei der (mittelbaren) Ver- äußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen vor. In der Regel wird aufgrund einer so begründeten beschränkten Steuer- pflicht keine Abgabe einer Steuererklärung in dem betreffen- den betreffenden Sitzstaat des Portfoliounternehmens nötig sein, da der Sitz- staat Sitzstaat in diesen Fällen die Steuer von beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Quellensteuerabzugs erheben wird (vgl. dazu Abschnitt Unterab- schnitt „Quellensteuer“). Etwas anderes kann jedoch im Fall von Immobilienerträgen gelten, bei denen ein Quellensteuerabzug häufig nicht vorgesehen ist, sondern die Besteuerung im Wege der Veranlagung erfolgt.

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Samples: Investment Prospectus, Investment Prospectus

Besteuerung der Investmentgesellschaft und der Anleger. Die Investmentgesellschaft bzw. die Anleger sollten nach der Erwartung der Verwaltungsgesellschaft durch die (indirekte) Beteiligung an einem Zielfonds keine Betriebsstätte im Sitzstaat des Zielfonds oder der jeweiligen Portfoliounternehmen für Zwe- cke Zwecke des dortigen Steuerrechts unterhalten. Daher begründet die Investmentgesellschaft bzw. der Anleger voraussichtlich keine kei­ ne beschränkte Steuerpflicht in einem dieser Staaten. Allerdings sieht das Steuerrecht verschiedener Staaten die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht beispielsweise bei einem (mit- mit­ telbaren) Bezug von Dividenden oder bei der (mittelbaren) Ver- Ver­ äußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen Kapitalgesellschaften vor. In der Regel wird aufgrund einer so begründeten beschränkten Steuer- Steuer­ pflicht keine Abgabe einer Steuererklärung in dem betreffen- den betreffenden Sitzstaat des Portfoliounternehmens nötig sein, da der Sitz- staat Sitzstaat in diesen Fällen die Steuer von beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Quellensteuerabzugs erheben wird (vgl. dazu Abschnitt Unterab­ schnitt „Quellensteuer“). Etwas anderes kann jedoch im Falle von Immobilienerträgen gelten, bei denen ein Quellensteuerabzug häufig nicht vorgesehen ist, sondern die Besteuerung im Wege der Veranlagung erfolgt.

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Samples: Sales Prospectus

Besteuerung der Investmentgesellschaft und der Anleger. Die Investmentgesellschaft bzw. die Anleger sollten nach der Erwartung der Verwaltungsgesellschaft durch die (indirektemittel- bare) Beteiligung an einem Zielfonds keine Betriebsstätte im Sitzstaat des Zielfonds oder der jeweiligen Portfoliounternehmen Portfoliounter- nehmen für Zwe- cke Zwecke des dortigen Steuerrechts unterhalten. Daher begründet die Investmentgesellschaft bzw. der Anleger Anle- ger hierdurch voraussichtlich keine beschränkte Steuerpflicht in einem dieser Staaten. Allerdings sieht das Steuerrecht verschiedener ver- schiedener Staaten die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht beispielsweise bei einem (mit- telbarenmittelbaren) Bezug von Dividenden oder bei der (mittelbaren) Ver- äußerung Veräußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen vor. In der Regel wird aufgrund einer so begründeten beschränkten Steuer- pflicht keine Abgabe einer Steuererklärung in dem betreffen- den betref- fenden Sitzstaat des Portfoliounternehmens nötig sein, da der Sitz- staat Sitzstaat in diesen Fällen die Steuer von beschränkt Steuerpflichtigen Steu- erpflichtigen im Wege des Quellensteuerabzugs erheben wird (vgl. dazu Abschnitt Unterabschnitt „Quellensteuer“). Etwas ande- res kann jedoch im Falle von Immobilienerträgen gelten, bei denen ein Quellensteuerabzug häufig nicht vorgesehen ist, sondern die Besteuerung im Wege der Veranlagung erfolgt.

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Besteuerung der Investmentgesellschaft und der Anleger. Die Investmentgesellschaft bzw. die Anleger sollten nach der Erwartung der Verwaltungsgesellschaft durch die (indirekte) Beteiligung an einem Zielfonds keine Betriebsstätte im Sitzstaat des Zielfonds oder der jeweiligen Portfoliounternehmen für Zwe- Zwe­ cke des dortigen Steuerrechts unterhalten. Daher begründet die Investmentgesellschaft bzw. der Anleger voraussichtlich keine beschränkte Steuerpflicht in einem dieser Staaten. Allerdings sieht das Steuerrecht verschiedener Staaten die Begründung einer beschränkten Steuerpflicht beispielsweise bei einem (mit- mit­ telbaren) Bezug von Dividenden oder bei der (mittelbaren) Ver- Ver­ äußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen vor. In der Regel wird aufgrund einer so begründeten beschränkten Steuer- Steuer­ pflicht keine Abgabe einer Steuererklärung in dem betreffen- den betreffenden Sitzstaat des Portfoliounternehmens nötig sein, da der Sitz- staat Sitzstaat in diesen Fällen die Steuer von beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Quellensteuerabzugs erheben wird (vgl. dazu Abschnitt Unterunterabschnitt „Quellensteuer“).

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