BESTEUERUNG DER LAUFENDEN EINKÜNFTE Musterklauseln

BESTEUERUNG DER LAUFENDEN EINKÜNFTE. Im Gegensatz zu den durch die Investmentgesellschaft unmittel- bar oder mittelbar erzielten Zinseinkünften sind Dividenden sowie solche Gewinne, die aus der Veräußerung der mittelbar gehalte- nen Beteiligungen an den Portfoliounternehmen (in der Rechts- form einer Kapitalgesellschaft) stammen, lediglich zu 60 % Gegenstand der Besteuerung. Denn gemäß § 3 Nr. 40 lit. a und lit. d EStG sind 40 % dieser Einkünfte steuerfrei (sog. Teileinkünf- teverfahren). Dies gilt jedoch wiederum nicht für Erträge aus der Beteiligung an Investmentfonds i. S. d. InvStG 2018 sowie für Erträge aus der Veräußerung oder Rückgabe einer solchen Beteiligung (§ 16 Abs. 3 InvStG 2018). Dies hat zur Folge, dass die aus der Beteiligung an einem Investmentfonds erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteuerung unterliegen. Eine sog. Teilfreistellung dieser Erträge nach § 20 Abs. 1 InvStG 2018 (i. H. v. 60 % der Erträge bei sog. Aktienfonds) bzw. nach § 20 Abs. 2 InvStG 2018 (i. H. v. 30 % der Erträge bei sog. Misch- fonds) wird nach Erwartung der Verwaltungsgesellschaft nicht möglich sein. Eine Teilfreistellung setzt voraus, dass der betref- fende Investmentfonds als Aktienfonds gemäß seinen Anlage- bedingungen fortlaufend mindestens 51 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen bzw. als Mischfonds gemäß seinen Anlage- bedingungen fortlaufend mindestens 25 % seines Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegt. Da nach einer Verlautbarung der Finanzverwaltung vom 14.06.2017 Kapitalbeteiligungen eines Investmentfonds, die nur mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, für die Zwecke einer Teilfreistellung unberück- sichtigt bleiben, muss zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige davon ausgegangen werden, dass die Investmentfonds diese Quoten nicht erreichen werden können, da die Beteiligungen an den Portfoliounternehmen von den Investmentfonds häufig (auch) über Personengesellschaften gehalten werden. Unabhängig davon sollte in Bezug auf von solchen Investmentfonds unmittel- bar gehaltene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften der Nach- weis schwierig sein, dass es sich hierbei um Kapitalbeteiligungen i. S. d. InvStG 2018 handelt. Sollte eine Teilfreistellung – entgegen den Erwartungen der Verwaltungsgesellschaft – möglich sein, wären für Zwecke der Einkommensteuer 60 % der Erträge aus einem Aktienfonds bzw. 30 % der Erträge aus einem Mischfonds von der Besteuerung auszunehmen. Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages würden die Freistellungssätze lediglich zur Hälfte (al...
BESTEUERUNG DER LAUFENDEN EINKÜNFTE. Auch hier ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Ein­ künften aus der Beteiligung an Zielfonds in Gestalt von Invest­ mentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes und aus der Beteili­ gung an Zielfonds in der Gestalt von Personengesellschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform.

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