Investmentfonds Musterklauseln

Investmentfonds. Ein Investmentfonds ist ein von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (In- vestmentgesellschaft) verwaltetes Sondervermögen, das in Wertgegen- ständen wie Aktien, Anleihen (Renten), Immobilien, Rohstoffen und /oder Derivaten angelegt wird. Eine rechtlich selbständige Vereinigung von Personen oder eine Vermö- gensmasse, die Xxxxxx von Rechten und Pflichten sein und daher am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Deshalb kann sie zum Beispiel Verträge abschließen. Eine GmbH ist ein Beispiel für eine juristische Person.
Investmentfonds. Die über die BAWAG P.S.K. verfügbaren Investmentfondsanteile werden grundsätzlich direkt mit der betreffenden Depotbank bzw. Kapi- talanlagegesellschaft zum Nettoinventarwert gehandelt.
Investmentfonds a) Die Gebühr für die Erstzulassung von Investmentfonds im Amtlichen Handel und für die erstmalige Einbeziehung von Investmentfonds in den Vienna MTF beträgt 3.000 EUR. b) Für Investmentfonds, die in den Vienna MTF und das Handelsverfahren Fortlaufender Handel einbezogen werden, steht es dem Börseunternehmen frei, keine Gebühren für die erstmalige Einbeziehung in Rechnung zu stellen, sofern diese bereits an zumindest einem anderen Börseplatz notieren und der Antragsteller selbst, oder ein vom Antragsteller benanntes Börsemitglied, eine Market Maker-Verpflichtung übernimmt.
Investmentfonds. Für Erträge aus der Beteiligung an Investmentfonds i. S. d. InvStG sowie für Erträge aus der Veräußerung oder Rückgabe einer sol­ chen Beteiligung gilt gemäß § 16 Abs. 3 InvStG das Teileinkünfte­ verfahren hingegen nicht. Dies hat zur Folge, dass die aus der Beteiligung an einem Investmentfonds erzielten Erträge auf Ebene des Anlegers vollständig der Besteuerung unterliegen. Investmentfonds, die gemäß ihren Anlagebedingungen fortlau­ fend mehr als 50 % ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligun­ gen investieren qualifizieren als Aktienfonds im Sinne von § 2 Abs. 6 InvStG. Im Fall von Privatanlegern führt die Aktienteil­ freistellung zu einer Freistellung von 60 % der Erträge. Zu den Kapitalbeteiligungen gehören zum einen börsennotierte Aktien und zum anderen Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesell­ schaften, wenn es sich um in einem Vertragsstaat des Europä­ ischen Wirtschaftsraums ansässige und der normalen Ertragsbe­ steuerung unterliegende Gesellschaften handelt oder wenn die Ertragsbesteuerung von in einem Drittstaat ansässigen Gesell­ schaften mindestens 15 % erreicht. Nicht zu den Kapitalbeteili­ gungen gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, deren Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 10 % aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stammen, die ihrerseits nicht die Voraussetzungen einer Kapitalbeteiligung erfüllen. Ent­ sprechendes gilt im Hinblick auf Kapitalgesellschaften, die Betei­ ligungen an Kapitalgesellschaften halten, welche die Voraus­ setzung einer Kapitalbeteiligung nicht erfüllen, wenn der Wert solcher Beteiligungen mehr als 10 % des gemeinen Wertes der Kapitalgesellschaft beträgt. Des Weiteren werden Kapitalbeteili­ gungen, die nur mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden, sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die min­ destens 75 % ihres Bruttovermögens in Immobilien investieren, für Zwecke einer möglichen Teilfreistellung nicht berücksichtigt. Sollte der betreffende Investmentfonds die für die Inanspruch­ nahme der Aktienfreistellung erforderliche Schwelle von mehr als 50 % nicht erreichen, aber fortlaufend mindestens 25 % sei­ nes Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen investieren, so qua­ lifiziert er für diesen Zeitraum als Mischfonds i. S. d. § 2 Abs. 7 InvStG. In diesem Fall findet eine Teilfreistellung in Höhe der Hälfte der Aktienfreistellung Anwendung, was zu einer Freistel­ lung der Investmenterträge i. H. v. 30 % bei den Privatanlegern der Investmentgesellschaft führen würde. Auc...
Investmentfonds. Ein Investmentfonds ist eine Gesellschaft oder Gesamthand, die die Gelder vieler Anleger bündelt, um sie nach dem Prinzip der Risikomischung in verschiedenen Vermögenswerten anzulegen und ihre Aktionäre oder Teilhaber in den Genuss der Ergebnisse der Verwaltung ihrer Aktiva kommen zu lassen. (i) Merkmale: • Offene Fonds: in einem offenen Fonds ist die Zahl der Anteile und somit der Teilhaber von vorneherein nicht bestimmbar. Der Fonds gibt je nach Bedarf neue Anteile aus und kauft ausgegebene Anteile zurück. Er ist verpflichtet, die Anteile gemäß den vertraglichen Bedingungen zu Lasten des Fondsvermögens zum vereinbarten Rückkaufspreis zurückzunehmen; • Geschlossene Fonds: bei geschlossenen Fonds wird nur eine bestimmte Zahl von Anteilen über eine begrenzte Anlagesumme ausgegeben. Im Gegensatz zu offenen Fonds besteht keine Verpflichtung des Fonds, Anteile zurückzukaufen. Die Anteile können nur an Dritte oder ggf. über einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem (MTF) verkauft werden. Der erzielbare Preis richtet sich dann nach Angebot und Nachfrage. (ii) Vorteile: (iii) Risiken:
Investmentfonds. Die Emittentin ist zu 37,57% an der Spängler IQAM Invest GmbH beteiligt. Diese emittiert Investmentfonds nach österreichischem Recht und bietet darüber hinaus verschiedene Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit Investmentfonds an.
Investmentfonds. Investmentfonds sammeln Gelder von Anlegern mit gleichen Anlageinteressen und investieren sie nach dem Prinzip der Risikostreuung. Dies hat zur Folge, dass die Anlagespezialisten, welche die Investmentfonds betreuen, nicht nur Anleihen oder Aktien eines Unternehmens erwerben, sondern die Gelder weit gefächert in die Wirtschaft der verschiedensten Märkte investieren. Die gemeinsame Veranlagung vieler Einzelbeiträge unterschiedlichster Größe führt dazu, dass insgesamt ein Großvermögen als Anleger auftritt. So können die Vorteile eines „Großanlegers“ genützt werden: Reduktion des Risikos gegenüber Anlagen in einzelnen Wertpapieren, bessere Preise beim Kauf und Verkauf, steuerliche Vorteile. Durch die Veranlagung in Investmentfonds ist eine weltweite Veranlagung auch schon für kleine Beiträge möglich. Die Wertschwankung bei einer Fondsveranlagung hängt von der Anlagepolitik und der Entwicklung der Märkte ab. Daher ist auch hier ganz deutlich festzuhalten , dass Investitionen in Investmentfonds nur für langfristige Veranlagungen sinnvoll sind, um negative Schwankungen ausgleichen zu können.

Related to Investmentfonds

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weite- ren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags recht- zeitig und vollständig erfolgt. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Ver- längerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertag.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt für die Jahre 2021–2024. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.