Betriebsausgabenabzug Musterklauseln

Betriebsausgabenabzug. Die laufenden Aufwendungen für das Halten und Verwalten der von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteiligung an einem oder mehreren Zielfonds sind im Grundsatz als Betriebs- ausgaben anzusetzen. Allerdings sind nach der im sog. Fünften Bauherrenerlass vom 20.10.2003 (BMF, IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl. I 2003, 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwal- tung die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft, wie z. B. die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und die Konzeptions- vergütung, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu beurteilen, sondern anteilig auf die Zielfondsbeteiligungen als Anschaffungskosten zu aktivieren. Soweit die Investmentgesellschaft keine umfangreicheren Fremd- mittel langfristig aufnimmt, sodass keine größeren Zinsaufwen- dungen entstehen, sollten die Regelungen über die Zinsschranke (vgl. § 4h EStG) nicht eingreifen (vgl. das Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Umstände unter denen Fremdkapital eingesetzt werden kann, sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten“). Auch der Investmentgesellschaft aus ihren eventuellen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Zielfonds zuzurechnende Zinsaufwendungen sollten nach den Erwartun- gen der Verwaltungsgesellschaft die Freigrenze des § 4h Abs. 2 lit. a) EStG von jährlich 3 Mio. EUR nicht erreichen. Die Zinsschran- kenregelung könnte zudem auch auf einen gewerblichen Ziel- fonds Anwendung finden, wobei dies zum Zeitpunkt des Platzie- rungsbeginns nicht beurteilt werden kann, da die konkreten Ziel- fonds noch nicht feststehen. Sollte die Investmentgesellschaft in größerem Umfang Zinsen zahlen bzw. zugerechnet erhalten, könnte deren steuerlicher Ab- zug durch die Regelungen der Zinsschranke ganz oder teilweise gehindert sein. Eine solche Zinsbelastung könnte sich z. B. aus der Zwischenfinanzierung des Erwerbs von Zielfondsbeteiligun- gen oder aus einer Überbrückung von Liquiditätsengpässen erge- ben (vgl. das Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Umstände unter denen Fremdkapital eingesetzt werden kann sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten“).
Betriebsausgabenabzug. Nach § 3 c Abs. 2 EStG können alle Betriebsausgaben, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aufgrund der Anwen­ dung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % steuerfreien Einnah­ men stehen, nur zu 60 % gewinnmindernd abgezogen werden. Diese Abzugsbeschränkung greift bereits, soweit die Absicht besteht, solche zu 40 % steuerfreien Einnahmen zu erzielen. Auf eine tatsächliche Erzielung kommt es nicht an. Gemäß § 21 InvStG gilt eine anteilige Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben, die mit den Erträgen aus Investmentfonds i. S. d. InvStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit auf diese Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Zustandekommen des Vertrages a) Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme des ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruckes (z. B. mit der Aushändigung des Versiche- rungsscheins) zustande. b) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und erfolgt die Beitragszahlung, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Einganges des ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Bezahlung bzw. Überweisung des Beitrages (Datum des Poststempels bzw. Datum auf dem Quittungsabschnitt des Geldinstituts) als zustande gekommen. Als Ver- sicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordruckes. c) Wird die Versicherung auf dem vom Versicherer hierfür vorgesehenen und gültigen Formular beantragt und die vorgesehene Einzusgermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Vordrucks beim Versicherer, bereits mit dem Tage der Absendung (Datum des Poststempels) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller verbliebene Durchschrift des Antragsvordrucks. d) Wird die Versicherung auf elektronischem Weg mit dem bereitgestellten Online-Formular beantragt und die Einzugsermächtigung erteilt, so gilt der Vertrag, vorbehaltlich des Eingangs des ausgefüllten Online-Formu- lars beim Versicherer, bereits mit dem Tag der Absendung (Datum des E-Mail-Versands) als zustande gekommen. Als Versicherungsschein gilt die dem Antragsteller auf elektronischem Weg übermittelte Versiche- rungsbestätigung. Für a – d gilt: Der Versicherungsvertrag kommt endgültig erst zustande, wenn Sie innerhalb der Widerrufsfrist Ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt haben. Für Personen, die die Voraussetzung der Versicherungsfähigkeit nicht erfül- len, kommt der Versicherungsvertrag auch nicht durch Einzahlung oder Ent- gegennahme des Beitrages zustande. Wird für eine nichtversicherungsfähige Person dennoch der Beitrag gezahlt, so steht der Beitrag dem Absender – unter Abzug der Kosten des Versicherers – zur Verfügung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.