Betriebsausgabenabzug Musterklauseln

Betriebsausgabenabzug. Die laufenden Aufwendungen für das Halten und Verwalten der von der Investmentgesellschaft gehaltenen Beteiligung an einem oder mehreren Zielfonds sind im Grundsatz als Betriebs- ausgaben anzusetzen. Allerdings sind nach der im sog. Fünften Bauherrenerlass vom 20.10.2003 (BMF, IV C 3 – S 2253 a – 48/03, BStBl. I 2003, 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwal- tung die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft, wie z. B. die Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und die Konzeptions- vergütung, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu beurteilen, sondern anteilig auf die Zielfondsbeteiligungen als Anschaffungskosten zu aktivieren. Soweit die Investmentgesellschaft keine umfangreicheren Fremd- mittel langfristig aufnimmt, sodass keine größeren Zinsaufwen- dungen entstehen, sollten die Regelungen über die Zinsschranke (vgl. § 4h EStG) nicht eingreifen (vgl. das Kapitel „Die Investment- gesellschaft“, Abschnitt „Umstände unter denen Fremdkapital eingesetzt werden kann, sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten“). Auch der Investmentgesellschaft aus ihren eventuellen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Zielfonds zuzurechnende Zinsaufwendungen sollten nach den Erwartun- gen der Verwaltungsgesellschaft die Freigrenze des § 4h Abs. 2 lit. a) EStG von jährlich 3 Mio. EUR nicht erreichen. Die Zinsschran- kenregelung könnte zudem auch auf einen gewerblichen Ziel- fonds Anwendung finden, wobei dies zum Zeitpunkt des Platzie- rungsbeginns nicht beurteilt werden kann, da die konkreten Ziel- fonds noch nicht feststehen. Sollte die Investmentgesellschaft in größerem Umfang Zinsen zahlen bzw. zugerechnet erhalten, könnte deren steuerlicher Ab- zug durch die Regelungen der Zinsschranke ganz oder teilweise gehindert sein. Eine solche Zinsbelastung könnte sich z. B. aus der Zwischenfinanzierung des Erwerbs von Zielfondsbeteiligun- gen oder aus einer Überbrückung von Liquiditätsengpässen erge- ben (vgl. das Kapitel „Die Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Umstände unter denen Fremdkapital eingesetzt werden kann sowie Belastungen und Handhabung von Sicherheiten“).
Betriebsausgabenabzug. Nach § 3 c Abs. 2 EStG können alle Betriebsausgaben, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aufgrund der Anwen­ dung des Teileinkünfteverfahrens zu 40 % steuerfreien Einnah­ men stehen, nur zu 60 % gewinnmindernd abgezogen werden. Diese Abzugsbeschränkung greift bereits, soweit die Absicht besteht, solche zu 40 % steuerfreien Einnahmen zu erzielen. Auf eine tatsächliche Erzielung kommt es nicht an. Gemäß § 21 InvStG gilt eine anteilige Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben, die mit den Erträgen aus Investmentfonds i. S. d. InvStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit auf diese Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.