Bestimmte Funkkonzessionen. Die nachträgliche Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Funkkonzessionen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Konzes- sionen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforder- lichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entspre- chenden Bericht.
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Samples: Vereinbarung Über Die Zusammenarbeit in Regulatorischen Fragen Des Fernmeldebereiches
Bestimmte Funkkonzessionen. Die nachträgliche Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Funkkonzessionen Funkkon- zessionen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Konzes- sionen Konzessionen treffen die zuständigen zuständi- gen liechtensteinischen Behörden die erforder- lichen erforderlichen Massnahmen der MarktaufsichtMarktauf- sicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen liechtensteini- schen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen Konformitäts- bescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung Durchfüh- rung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entspre- chenden entsprechenden Bericht.
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Bestimmte Funkkonzessionen. Die nachträgliche Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten erfass- ten Funkkonzessionen obliegt den zuständigen liechtensteinischen BehördenBe- hörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Konzes- sionen Konzessionen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforder- lichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen Konformitätsbeschei- nigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart ver- einbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen liechtensteini- schen Behörden einen entspre- chenden entsprechenden Bericht.
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Bestimmte Funkkonzessionen. Die nachträgliche Kontrolle der Ausübung der von Protokoll III erfassten Funkkonzessionen Funkkon- zessionen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Konzes- sionen Konzessionen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforder- lichen erforderlichen Massnahmen der Marktaufsicht. Auf Antrag berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden insbesondere bei der Kontrolle von Prüfberichten, Konformitätsbescheinigungen und anderen zweckdienlichen Nachweisen sowie bei der Durchführung und Auswertung von Messungen. Ist nichts anderes vereinbart worden, erstattet das BAKOM den zuständigen liechtensteinischen Behörden einen entspre- chenden entsprechenden Bericht.
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