BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), • Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), • Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961/2010, • sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen, • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Appears in 16 contracts
Samples: D&o Insurance Agreement, Insurance Application, Cyber Insurance Application
BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union Union, der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), • Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), • Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961/2010, • sonstige deutsche oder österreichische gesetzliche Bestimmungen, • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union Union, der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Appears in 6 contracts
Samples: Insurance Application, Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung, Insurance Application
BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS. Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), • Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), • Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961/2010, • sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen, • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Appears in 3 contracts
Samples: Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtversicherung
BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • » Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), • » Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), • » Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961/2010, • » sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen, • » sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Appears in 2 contracts
Samples: Cyber Insurance Policy, Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung
BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise be- Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 ziehungsweise Embargos der Europäischen Union Union, der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), • Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), • Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961/2010, • sonstige deutsche oder österreichische gesetzliche Bestimmungen, • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften der Europäischen Union Union, der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Appears in 1 contract
Samples: Wording Zur Pro Media Versicherung
BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), ; • Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), ; • Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961/2010, ; • sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen, ; • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Appears in 1 contract
Samples: D&o Insurance Application