Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag versieht die Bank einen vom Kontoinhaber auf Vordruck der Bank ausge- stellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet. (2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen. (3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommen. (4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt III Unterabschnitt B), innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
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Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag versieht die Bank einen vom Kontoinhaber Einlagenkreditinstitut auf Vordruck der Bank ausge- stellten ausgestellten Scheck zu Lasten eines Dotationskontos mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommenDotationskonto herein- genommen.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt Abschnitt III Unterabschnitt B), innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
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Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag versieht die Bank einen vom Kontoinhaber auf Vordruck der Bank ausge- stellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung Barauszah- lung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommen.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt III Unterabschnitt B), innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag versieht die Bank einen vom Kontoinhaber Einlagenkreditinstitut auf Vordruck der Bank ausge- stellten ausgestellten Scheck zu Lasten eines Dotationskontos mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung Barauszah- lung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommenDotationskonto hereingenom- men.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt Abschnitt III Unterabschnitt B), innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
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Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag eines Kontoinhabers versieht die Bank einen vom Kontoinhaber von ihm auf Vordruck der Bank ausge- stellten ausgestellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung Einlö- sung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung Aus- stellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung Barauszah- lung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommen.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt III Unterabschnitt B)werden, innerhalb dieser die- ser Verfahren einzuziehen.
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Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag versieht die Bank einen vom Kontoinhaber Einlagenkreditinstitut auf Vordruck der Bank ausge- stellten ausgestellten Scheck zu Lasten eines Dotationskontos mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung Barauszah- lung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommen.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt Abschnitt III Unterabschnitt B), innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
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Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag versieht die Bank einen vom Kontoinhaber auf Vordruck der Bank ausge- stellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck Vordruck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommen.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt III Unterabschnitt B), innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
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Bestätigung, Einlösung. (1) Auf Antrag eines Kontoinhabers versieht die Bank einen vom Kontoinhaber von ihm auf Vordruck der Bank ausge- stellten ausgestellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung Ein- lösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von acht Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Xxxxxx wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Baraus- zahlung Barauszah- lung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist mit Vor- druck 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Girokonto hereingenommen.
(4) Die Bank ist berechtigt, bestätigte Xxxxxxx, die abweichend von Absatz 3 Satz 2 zum Scheckeinzug eingereicht oder in die Abrechnungsstelle eingeliefert werden (vgl. Ab- schnitt III Unterabschnitt B)werden, innerhalb dieser Verfahren einzuziehen.
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