Common use of Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn Clause in Contracts

Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rente. • Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie nicht garantierten jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- ge festgelegt werden. • Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ren- tenzahlung. Die Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Die Höhe der Überschussrente ermitteln wir, indem wir sie als Dif- ferenz aus der Gesamtrente und der →ab Rentenbeginn garan- tierten Rente berechnen. Die Gesamtrente zu Rentenbeginn ermitteln wir dabei aus dem Gesamtkapital nach Ziffer 1.1 Absatz 3 mit der für die Überschuss- rente festgelegten Sterbetafel (→Tafeln) und Verzinsung unter Be- rücksichtigung der Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b). Dabei berücksichtigen wir die nicht garantierten jährli- chen Rentenerhöhungen. Die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) und Verzinsung können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts entnehmen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält die Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls eine Waisenrente. Das Verhältnis der Gesamthinterbliebenen- rente und gegebenenfalls der Gesamtwaisenrente zur Gesamtren- te aus dem Baustein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der jeweils garantierten Renten bei Rentenbeginn überein. Wenn sich im Rahmen der jährlichen Überschussdeklaration (sie- he Ziffer 2.2.2) die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) oder Verzinsung ändert, • können die künftigen jährlichen Rentenerhöhungen höher oder geringer als zuvor ausfallen oder sogar entfallen und • kann sich die Höhe der Überschussrente erhöhen oder verrin- gern. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späte- ren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente und den Prozentsatz der Rentenerhöhung informieren. Sie können in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) verlan- gen, dass wir die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn im Rahmen der von uns angebotenen Möglichkeiten anders vor- nehmen als bei Vertragsschluss vereinbart. Ihre Erklärung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen.

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Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Ab Rentenbeginn beteiligen wir Ihre Versicherung an unseren Überschüssen. Die entsprechende Überschussgruppe (siehe dazu auch Ziffer 3.2.1) teilen wir Ihnen vor Beginn der Rentenzahlung mit. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rente. • Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie nicht garantierten jährlichen RentenerhöhungenRentener- höhungen, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- ge festgelegt werden. • Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ren- tenzahlung. Die Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Die Höhe der Überschussrente ermitteln wir, indem wir sie als Dif- ferenz aus der Gesamtrente und der →ab Rentenbeginn garan- tierten Rente berechnen. Die Gesamtrente zu Rentenbeginn ermitteln wir dabei aus dem Gesamtkapital nach Ziffer 1.1 Absatz 3 zum Ende der →Aufschubdauer vorhandenen →Policenwert mit der für die Überschuss- rente Überschussrente festgelegten Sterbetafel (→Tafeln) →Sterbetafel und Verzinsung Ver- zinsung unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b). Dabei berücksichtigen wir die nicht garantierten jährli- chen ga- rantierten jährlichen Rentenerhöhungen. Die für die Überschussrente Überschuss- rente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) →Sterbetafel und Verzinsung können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts entnehmen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält die Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls eine Waisenrente. Das Verhältnis der Gesamthinterbliebenen- rente und gegebenenfalls der Gesamtwaisenrente zur Gesamtren- te aus dem Baustein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der jeweils garantierten Renten bei Rentenbeginn überein. Wenn sich im Rahmen der jährlichen Überschussdeklaration (sie- he Ziffer 2.2.23.2.2) die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) →Sterbeta- fel oder Verzinsung ändert, • können die künftigen jährlichen Rentenerhöhungen höher oder geringer als zuvor ausfallen oder sogar entfallen und • kann sich die Höhe der Überschussrente erhöhen oder verrin- gern. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späte- ren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente und den Prozentsatz der Rentenerhöhung informieren. Sie können in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) verlan- gen, dass wir die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn im Rahmen der von uns angebotenen Möglichkeiten anders vor- nehmen als bei Vertragsschluss vereinbart. Ihre Erklärung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen.

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Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rente. • Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie nicht garantierten jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- ge festgelegt werden. • Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ren- tenzahlung. Die Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null sein. Die Höhe der Überschussrente ermitteln wir, indem wir sie als Dif- ferenz aus der Gesamtrente und der →ab Rentenbeginn garan- tierten garantier- ten Rente berechnen. Die Gesamtrente zu Rentenbeginn ermitteln wir dabei aus dem Gesamtkapital nach Ziffer 1.1 Absatz 3 mit der für die Überschuss- rente festgelegten Sterbetafel (→Tafeln) und Verzinsung unter Be- rücksichtigung der Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 Absatz 2 b). Dabei berücksichtigen wir die nicht garantierten jährli- chen Rentenerhöhungen. Die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) und Verzinsung können Sie dem Anhang unseres un- seres Geschäftsberichts entnehmen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält die Überschussrente auch eine Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls eine Waisenrente. Das Verhältnis der Gesamthinterbliebenen- rente und gegebenenfalls der Gesamtwaisenrente zur Gesamtren- te aus dem Baustein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der jeweils garantierten Renten bei Rentenbeginn überein. Wenn sich im Rahmen der jährlichen Überschussdeklaration (sie- he Ziffer 2.2.2) die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→Tafeln) oder Verzinsung ändert, • können die künftigen jährlichen Rentenerhöhungen höher oder geringer als zuvor ausfallen oder sogar entfallen und • kann sich die Höhe der Überschussrente erhöhen oder verrin- gern. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späte- ren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente und den Prozentsatz der Rentenerhöhung informieren. Sie können in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) verlan- gen, dass wir die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn im Rahmen der von uns angebotenen Möglichkeiten anders vor- nehmen als bei Vertragsschluss vereinbart. Ihre Erklärung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zugehen.

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Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rente. • Die Überschussrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen Rente aus dem →Rentenbe- Nach →Rentenbeginn beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge sowie nicht garantierten jährlichen Rentenerhöhungen, die in Prozent Abhängigkeit von der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- ge festgelegt werdenZuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. • Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein Jahr nach Beginn der Ren- tenzahlungUntergruppe an unseren Überschüssen (laufen- de Überschussanteile). Die Überschussrente Höhe des laufenden Überschussanteils ab →Rentenbeginn ergibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 2.2.2) und kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach auch null sein. Die Höhe der Überschussrente ermitteln wir, indem Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er- mitteln wir sie als Dif- ferenz aus der Gesamtrente und der →ab Rentenbeginn garan- tierten Rente berechnennach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die Gesamtrente zu Rentenbeginn ermitteln Da- bei legen wir dabei aus dem Gesamtkapital nach die jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze (siehe Ziffer 1.1 Absatz 3 mit der für die Überschuss- rente festgelegten Sterbetafel (→Tafeln2.2.2) und Verzinsung unter Be- rücksichtigung die jeweilige →Bezugsgröße zugrunde. Wir teilen die Überschussanteile jährlich jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres und erstmals 1 Jahr nach Beginn der Renten- zahlung zu. →Bezugsgröße für den jährlichen Überschussanteil ist das →De- ckungskapital der Versicherung, berechnet jeweils zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres. Mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins Altersvor- sorge finanzieren wir nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kosten→Kos- ten) nach Ziffer 6.1 7.1 Absatz 2 b) jährlich zum Jahrestag des Be- ginns der Rentenzahlung eine zusätzliche beitragsfreie garantierte Rente (Zusatzrente). Gleiches gilt für Überschussanteile aus weite- ren Bausteinen, wenn in den für Ihre Bausteine geltenden Rege- lungen nichts anderes festgelegt ist. Die Zusatzrente besteht aus einer zusätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, enthält die Zusatzrente auch eine Hinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls eine Waisenrente. Deren Verhältnis- se zur Rente aus dem Baustein Altersvorsorge stimmen mit den entsprechenden Verhältnissen bei →Rentenbeginn überein. Die Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der ab →Rentenbeginn garantierten Rente, erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzah- lung. Die Zusatzrente ist wie die →ab Rentenbeginn garantierte Rente selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie Leistung am Über- schuss beteiligt. Wir berechnen die Leistungserhöhungen aus der Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei verwenden wir für die Berechnung der hinzukommenden Leis- tungen grundsätzlich die Rechnungsgrundlagen, die wir bei →Ren- tenbeginn zugrunde gelegt haben, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bau- steins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). Dabei berücksichtigen wir die nicht garantierten jährli- chen Rentenerhöhungen. Die Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→TafelnBerechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Ziffer 1.4 Absatz 3 a) und Verzinsung andere Rechnungsgrundlagen gelten, können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts entnehmen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält wir für die Überschussrente Leistungserhö- hungen aus der Zusatzrente auch eine Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls eine Waisenrente. Das Verhältnis der Gesamthinterbliebenen- rente und gegebenenfalls der Gesamtwaisenrente zur Gesamtren- te aus dem Baustein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der jeweils garantierten Renten bei Rentenbeginn übereindiese verwenden. Wenn sich im Rahmen nach einer Leistungserhöhung aus der jährlichen Überschussdeklaration (sie- he Ziffer 2.2.2) Zusatzrente die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→TafelnBe- rechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungs- grundlagen erneut ändern, können wir für weitere Leistungserhö- hungen aus der Zusatzrente die geänderten Rechnungsgrundla- gen verwenden oder die bei der letzten Leistungserhöhung aus der Zusatzrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehal- ten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei →Ren- tenbeginn oder bei der letzten Leistungserhöhung aus der Zusatz- rente, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschluss Ihres Vertrags zugrunde geleg- ten Prozentsätze der →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) oder Verzinsung ändert, • können die künftigen jährlichen Rentenerhöhungen höher oder geringer als zuvor ausfallen oder sogar entfallen und • kann sich die Höhe der Überschussrente erhöhen oder verrin- gern. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späte- ren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente und den Prozentsatz der Rentenerhöhung informierenbleiben unverändert. Sie können in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) verlan- gen, dass wir die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn →Rentenbe- ginn im Rahmen der von uns angebotenen Möglichkeiten anders vor- nehmen vornehmen als bei Vertragsschluss vereinbart. Ihre Erklärung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn →Rentenbe- ginn zugehen.

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Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn. Ab →Rentenbeginn gehört Ihre Versicherung einer anderen Über- schussgruppe an (siehe dazu auch Ziffer 3.2.1). Diese teilen wir Ih- nen vor Beginn der Rentenzahlung mit. Wenn Sie für die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn →Rentenbe- Nach →Rentenbeginn beteiligen wir den Baustein Altersvorsorge in Abhängigkeit von der Zuordnung Ihrer Versicherung zu einer Überschuss- bzw. Untergruppe jeweils zu Beginn eines Versiche- rungsjahres und erstmals 1 Jahr nach Beginn der Rentenzahlung an unseren Überschüssen (jährliche Überschussanteile). Die Höhe des jährlichen Überschussanteils ab →Rentenbeginn ergibt sich aus der Überschussdeklaration (siehe Ziffer 3.2.2) und kann auch null sein. Die Höhe der Ihrem Vertrag zuzuteilenden Überschussanteile er- mitteln wir nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei legen wir die jeweils festgelegten →Überschussanteilsätze (siehe Ziffer 3.2.2) und die jeweilige →Bezugsgröße zugrunde. →Bezugsgröße für den jährlichen Überschussanteil ist das →De- ckungskapital der Versicherung, berechnet jeweils zum Ende des abgelaufenen Versicherungsjahres. Mit den jährlichen Überschussanteilen Ihres Bausteins Altersvor- sorge finanzieren wir nach Abzug von Verwaltungskosten (→Kos- ten) nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b) jährlich zum Jahrestag des Be- ginns der Rentenzahlung eine Überschussrente vereinbart haben, gilt Folgendes: • Sie erhalten die Überschussrente ab Rentenbeginn zusätzlich zu der →ab Rentenbeginn garantierten Rentezusätzliche beitragsfreie garantierte Rente (Zusatzrente). Die Überschussrente Zusatzrente besteht aus einer nicht garantierten zu- sätzlichen zusätzlichen Rente aus dem Baustein Altersvorsorge. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls einen Baustein Waisenrente abge- schlossen haben, enthält die Zusatzrente auch eine Hinterbliebe- nenrente und gegebenenfalls eine Waisenrente. Deren Verhältnis- se zur Rente aus dem Baustein Altersvorsorge sowie nicht stimmen mit den entsprechenden Verhältnissen bei →Rentenbeginn überein. Die Zusatzrente erhalten Sie zusätzlich zu der →ab Rentenbe- ginn garantierten jährlichen RentenerhöhungenRente, die in Prozent der im Vorjahr erreichten Gesamtrente aus dem Baustein Altersvorsor- ge festgelegt werden. • Die erste Rentenerhöhung erfolgt ein erstmals 1 Jahr nach Beginn der Ren- tenzahlung. Die Überschussrente kann - im ungünstigsten Fall - der Höhe nach null seinZusatzrente ist wie die →ab Rentenbeginn garantierten Ren- te selbst durch eine zusätzliche beitragsfreie Leistung am Über- schuss beteiligt. Die Höhe der Überschussrente ermitteln wir, indem wir sie als Dif- ferenz Wir berechnen die Leistungserhöhungen aus der Gesamtrente und Zusatzrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Da- bei verwenden wir für die Berechnung der →ab Rentenbeginn garan- tierten Rente berechnen. Die Gesamtrente zu Rentenbeginn ermitteln hinzukommenden Leis- tungen grundsätzlich die Rechnungsgrundlagen, die wir dabei aus dem Gesamtkapital bei →Ren- tenbeginn zugrunde gelegt haben, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bau- steins Altersvorsorge nach Ziffer 1.1 Absatz 3 mit der für die Überschuss- rente festgelegten Sterbetafel (→Tafeln) und Verzinsung unter Be- rücksichtigung der Verwaltungskosten (→Kosten) nach Ziffer 6.1 7.1 Absatz 2 b). Dabei berücksichtigen wir die nicht garantierten jährli- chen Rentenerhöhungen. Die Wenn zum Erhöhungstermin aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestim- mungen und/oder der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV) für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→TafelnBerechnung der →De- ckungsrückstellung von neu abzuschließenden vergleichbaren Rentenversicherungen im Sinne von Ziffer 1.4 Absatz 3 a) und Verzinsung andere Rechnungsgrundlagen gelten, können Sie dem Anhang unseres Geschäftsberichts entnehmen. Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, enthält wir für die Überschussrente Leistungserhö- hungen aus der Zusatzrente auch eine Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls eine Waisenrente. Das Verhältnis der Gesamthinterbliebenen- rente und gegebenenfalls der Gesamtwaisenrente zur Gesamtren- te aus dem Baustein Altersvorsorge stimmt mit dem Verhältnis der jeweils garantierten Renten bei Rentenbeginn übereindiese verwenden. Wenn sich im Rahmen nach einer Leistungserhöhung aus der jährlichen Überschussdeklaration (sie- he Ziffer 2.2.2) Zusatzrente die für die Überschussrente festgelegte Sterbetafel (→TafelnBe- rechnung der →Deckungsrückstellung geltenden Rechnungs- grundlagen erneut ändern, können wir für weitere Leistungserhö- hungen aus der Zusatzrente die geänderten Rechnungsgrundla- gen verwenden oder die bei der letzten Leistungserhöhung aus der Zusatzrente zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen beibehal- ten. Wenn wir andere Rechnungsgrundlagen verwenden als bei →Ren- tenbeginn oder bei der letzten Leistungserhöhung aus der Zusatz- rente, werden wir Sie hierüber informieren. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde ge- legten →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Ab- satz 2 b) oder Verzinsung ändert, • können die künftigen jährlichen Rentenerhöhungen höher oder geringer als zuvor ausfallen oder sogar entfallen und • kann sich die Höhe der Überschussrente erhöhen oder verrin- gern. Wir werden Sie bei Beginn der Rentenzahlung und bei jeder späte- ren Änderung über die Höhe der vorgenannten zusätzlichen Rente und den Prozentsatz der Rentenerhöhung informierenbleiben unverändert. Sie können in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) verlan- gen, dass wir die Beteiligung am Überschuss nach Rentenbeginn →Rentenbe- ginn im Rahmen der von uns angebotenen Möglichkeiten anders vor- nehmen vornehmen als bei Vertragsschluss vereinbart. Ihre Erklärung muss uns spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn →Rentenbe- ginn zugehen.. Wenn bei Tod der →versicherten Person aus dem Baustein Al- ters- oder Hinterbliebenenvorsorge eine Rente an versorgungsbe- rechtigte Angehörige gezahlt wird (siehe Ziffer 1.2 Absatz 1 a) und

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