Leistung aus der Überschussbeteiligung Musterklauseln

Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die- se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. Inhalt dieses Abschnitts:
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Inhalt dieses Abschnitts:
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie diese in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. Inhalt dieses Abschnitts: 2.1 Was sind die rechtlichen Grundlagen der Über- schussbeteiligung? 2.2 Warum kann die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden?
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die- se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. benslangen Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt mit den maßge- benden Rechnungsgrundlagen berechneten Rentenfaktor nach Zif- fer 1.1 Absatz 2 b). Für die Berechnung des Rentenfaktors verwen- den wir als Rechnungsgrundlagen den Rechnungszins und die Sterbetafel (→Tafeln), die in der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt des Rentenbeginns für neu abzuschließende vergleichbare Ren- tenversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung bei uns gelten, sowie die zum Zeitpunkt des Abschlusses Ihres Vertrags zugrunde gelegten →Kosten des Bausteins Altersvorsorge nach Ziffer 7.1 Absatz 2 b). Wenn Sie einen Baustein Hinterbliebenenrente und gegebenen- falls einen Baustein Waisenrente abgeschlossen haben, berech- nen wir die Höhe der lebenslangen Rente aus dem Baustein Al- tersvorsorge sowie die Höhe der Hinterbliebenenrente und gege- benenfalls der Waisenrente mit den zum Zeitpunkt des Rentenbe- ginns maßgebenden Rechnungsgrundlagen nach Satz 2. Maßge- bende Rechnungsgrundlagen sind in diesem Fall auch die →Kos- ten ab Beginn der Rentenzahlung des Bausteins Hinterbliebenen- rente und gegebenenfalls des Bausteins Waisenrente (siehe dazu die Regelungen des Bausteins Hinterbliebenenrente und gegebe- nenfalls des Bausteins Waisenrente im Abschnitt "Ergänzende Re- gelungen zu den Kosten Ihres Vertrags" Unterabschnitt "Übrige Kosten"). a) Vergleichbar ist eine Rentenversicherung • die ab Rentenbeginn die Zahlung einer lebenslangen Garantie- rente zur Altersvorsorge, eine Leistung bei Tod sowie Hinterblie- benenleistungen vorsieht, wenn Sie einen Baustein Hinterblie- benenrente und gegebenenfalls einen Baustein Waisenrente ab- geschlossen haben und • die keine Risikoprüfung für den Rentenbezug vorsieht und • die im Rentenbezug keine weiteren versicherten Leistungen wie Berufsunfähigkeits- oder Pflegeleistungen vorsieht und • die in den Versicherungsbedingungen Regelungen zur Beteili- gung am Überschuss ab Rentenbeginn enthält, die mit denjeni- gen Ihres Vertrags hinsichtlich der Art der Überschussanteile, der →Bezugsgrößen der Überschussanteile und deren Ver- wendung inhaltlich übereinstimmen (siehe Ziffer 2.2.5). Beispiele vergleichbarer Rentenversicherungen können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die- se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. Inhalt dieses Abschnitts: 2.1 Was sind die Grundlagen der Überschussbeteili- gung? 2.2 Wie beteiligen wir die Versicherungsnehmer in ih- rer Gesamtheit an den Überschüssen? 2.3 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Über- schüssen? 2.4 Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Bewer- tungsreserven? 2.1 Was sind die Grundlagen der Überschussbeteili- gung? (1) Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert (2) Komponenten der Überschussbeteiligung (3) Maßgebende Überschüsse und Bewertungsreserven
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Von besonderer Bedeutung für den Gesamtertrag des Vertrages ist die Entwicklung des Fondsvermögens. Darüber hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen und auch an den Bewertungsreserven (siehe § 2). § 2 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. hängig von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten und der Gewichtung der Bereiche festge- legte, gewichtete Punkte zugeordnet (siehe Anlage 2 zu § 15 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI). Anschließend werden die gewichteten Punkte aller Bereiche zu ei- ner Gesamtpunktzahl addiert. Aus dieser Gesamtpunktzahl ergibt sich der entsprechende Pflegegrad. Die →versicherte Person ist pflegebedürftig bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2, was ab 27 Gesamtpunkten gegeben ist (siehe § 15 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI).
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 4).
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 4). Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrages ist bis zum Rentenzahlungsbeginn aber die Wertentwicklung des Anlagestocks (siehe § 1 Absatz 1).
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Wir beteiligen Ihren Vertrag ab Rentenbeginn an den Überschüs- sen. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelun- gen. Bei der Ermittlung des →Xxxxx des Referenzportfolios berück- sichtigen wir wertmindernd, dass wir während der gesamten Ver- tragsdauer Liquidität bereitstellen, obwohl die dem Referenzportfo- lio zugrunde liegenden Kapitalanlagen nur sehr eingeschränkt ver- äußerbar sind. Damit gewährleisten wir die vertraglich zugesagten Leistungen. Einzelheiten dazu und zur Höhe der Wertminderung finden Sie in Ihren "Informationen zum Referenzportfolio PrivateFi- nancePolice".