Leistung aus der Überschussbeteiligung Musterklauseln

Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die- se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. Inhalt dieses Abschnitts:
Leistung aus der Überschussbeteiligung. (5) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 4).
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Inhalt dieses Abschnitts:
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die- se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. Inhalt dieses Abschnitts: Wir können die Überschussbeteiligung der Höhe nach nicht garan- tieren. Zum einen hängt die Höhe der Überschussbeteiligung von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur be- grenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Ent- wicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung der von uns versicherten Risiken und der Kosten ist von Bedeutung. Zum anderen erfolgt die Überschussbeteiligung nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren (siehe dazu im Einzelnen die Ziffer 2.2). Im ungünstigsten Fall kann die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags der Höhe nach null sein. Wir informieren Sie jährlich über die Entwicklung der Überschuss- beteiligung. Die Überschussbeteiligung umfasst 2 Komponenten: • die Beteiligung an den Überschüssen (siehe dazu insbesondere die Ziffer 2.2) und • die Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe dazu ins- besondere die Ziffer 2.3). Wir beachten bei der Überschussbeteiligung die jeweils geltenden Vorgaben • des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 153 VVG, • des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), insbesondere die §§ 139 und 140 VAG • sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung über die Min- destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindest- zuführungsverordnung - MindZV). Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) ermitteln. Wir legen mit der Feststellung des Jahresabschlusses - unter Beachtung auf- sichtsrechtlicher Vorgaben - fest, welcher Teil des jährlichen Über- schusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtig- ten Verträge zur Verfügung steht. Diesen Teil des Überschusses führen wir der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit er nicht unmittelbar den überschussberechtigten Verträgen gut ge- schrieben wird. Die →Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur für die Überschussbeteiligung der →Versicherungsnehmer ver- wendet werden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der für uns zuständigen Auf- sichtsbehörde abweichen. Grundlage für die Beteiligung an den →Bewertungsreserven sind die Bewertungsreserven, die wir nach den Vorschriften des Han- delsgesetzbuchs (HGB) ermitteln und die nach den maßgebenden Vorschriften des Versi...
Leistung aus der Überschussbeteiligung. 11. Von besonderer Bedeutung für den Gesamtertrag des Vertrages ist die Entwicklung des Fondsvermögens. Darüber hinaus beteiligen wir Sie an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven (siehe § 2). § 2 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Wir beteiligen Ihren Vertrag ab Rentenbeginn an den Überschüs- sen. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelun- gen. Bei der Ermittlung des →Xxxxx des Referenzportfolios berück- sichtigen wir wertmindernd, dass wir während der gesamten Ver- tragsdauer Liquidität bereitstellen, obwohl die dem Referenzportfo- lio zugrunde liegenden Kapitalanlagen nur sehr eingeschränkt ver- äußerbar sind. Damit gewährleisten wir die vertraglich zugesagten Leistungen. Einzelheiten dazu und zur Höhe der Wertminderung finden Sie in Ihren "Informationen zum Referenzportfolio PrivateFi- nancePolice".
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. Falls für einzelne Bausteine Besonderheiten gelten, finden Sie die- se in den Regelungen des jeweiligen Bausteins. Inhalt dieses Abschnitts: Wir können die Überschussbeteiligung der Höhe nach nicht garan- tieren. Zum einen hängt die Höhe der Überschussbeteiligung von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur be- grenzt beeinflussbar sind. Wichtigster Einflussfaktor ist die Ent- wicklung des Kapitalmarkts. Aber auch die Entwicklung der von uns versicherten Risiken und der Kosten ist von Bedeutung. Zum anderen erfolgt die Überschussbeteiligung nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren (siehe dazu im Einzelnen die Ziffern 2.2 und 2.3 Absatz 2). Im ungünstigsten Fall kann die Überschuss- beteiligung Ihres Vertrags der Höhe nach null sein. Wir informieren Sie jährlich über die Entwicklung der Überschuss- beteiligung. Die Überschussbeteiligung umfasst 2 Komponenten: • die Beteiligung an den Überschüssen (siehe dazu insbesondere die Ziffer 2.2) und • die Beteiligung an den →Bewertungsreserven (siehe dazu ins- besondere die Ziffer 2.3). Wir beachten bei der Überschussbeteiligung die jeweils geltenden Vorgaben • des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), insbesondere § 153 VVG, • des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), insbesondere die §§ 139 und 140 VAG • sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung über die Min- destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindest- zuführungsverordnung - MindZV).
Leistung aus der Überschussbeteiligung. Für die Überschussbeteiligung gelten die folgenden Regelungen. hängig von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständig- keit oder der Fähigkeiten und der Gewichtung der Bereiche festge- legte, gewichtete Punkte zugeordnet (siehe Anlage 2 zu § 15 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI). Anschließend werden die gewichteten Punkte aller Bereiche zu ei- ner Gesamtpunktzahl addiert. Aus dieser Gesamtpunktzahl ergibt sich der entsprechende Pflegegrad. Die →versicherte Person ist pflegebedürftig bei Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2, was ab 27 Gesamtpunkten gegeben ist (siehe § 15 Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI). Der Versicherungsschutz aus der KörperSchutzPolice besteht weltweit.
Leistung aus der Überschussbeteiligung. (10) Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 4). Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrages ist bis zum Rentenzahlungsbeginn aber die Wertentwicklung des Anlagestocks (siehe § 1 Absatz 1).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.