Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Über- schüssen? Musterklauseln

Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Über- schüssen?. Die Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nach einem verursa- chungsorientierten Verfahren. Im Folgenden erläutern wir Ihnen, • warum wir Überschussgruppen bilden (siehe Ziffer 2.2 Absatz 1), • wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags →Überschussanteilsätze festlegen (siehe Ziffer 2.2 Absatz 2) und • wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs- sen beteiligt wird (siehe Ziffer 2.2 Absatz 3). Die Mittel für die Beteiligung am Überschuss werden grundsätzlich der →Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen (siehe Ziffer 2.1 Absatz 3). Nur wenn sie unmittelbar den überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gut geschrieben werden, wer- den sie zu Lasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert. (1) Bildung von Überschussgruppen (2) Festlegung der Überschussanteilsätze (3) Beteiligung am Überschuss a) Ermittlung und Zuteilung der Überschussanteile b) Verwendung der Überschussanteile
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Über- schüssen?. Wenn wir Überschüsse verteilen, fassen wir gleichartige Versi- cherungen zusammen. Zum Beispiel ordnen wir Renten-, Ri- siko- und Berufsunfähigkeitsversicherungen unterschiedlichen Gruppen zu. Die Überschüsse verteilen wir auf diese Gruppen in dem Maß, wie die Gruppen zur Entstehung von Überschüs- sen beigetragen haben. Darüber hinaus bilden wir innerhalb dieser Gruppen Gewinnverbände. In einem Gewinnverband befinden sich alle Versicherungen, die in einem ähnlichen Um- fang dazu beitragen, dass Überschüsse entstehen. Es kann auch vorkommen, dass innerhalb eines Gewinnverbandes keine Überschüsse entstehen. Welchem Gewinnverband die versicherten Risiken Ihres Vertrages angehören, können Sie dem 🡭 Versicherungsschein entnehmen. Für jeden Gewinnverband legt der Vorstand auf Vorschlag des Verantwortlichen 🡭 Aktuars die genaue Höhe der Über- schusssätze für ein Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen alle Überschusssätze im Internet unter xxx.xxxxxx.xx. Wir informieren Sie, wenn sich die Überschuss-Beteiligung für Ihren Vertrag ändert.
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Über- schüssen?. Bei der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen (soge- nannte individuelle Beteiligung an den Überschüssen) wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Im Folgenden erläu- tern wir Ihnen, wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft: • warum wir Überschussgruppen bilden (3.3.1), • wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags →Überschussanteilsätze festlegen (3.3.2) und • wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs- sen beteiligt wird (3.3.3).
Wie beteiligen wir Ihren Vertrag an den Über- schüssen?. Bei der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen (soge- nannte individuelle Beteiligung an den Überschüssen) wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Im Folgenden erläu- tern wir Ihnen, wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft: • warum wir Überschussgruppen bilden (2.3 Absatz 1), • wie wir zur Ermittlung der Überschussanteile Ihres Vertrags →Überschussanteilsätze festlegen (2.3 Absatz 2) und • wie Ihr Vertrag während der Vertragsdauer an den Überschüs- sen beteiligt wird (2.3 Absatz 3). (1) Bildung von Überschussgruppen (2) Festlegung der Überschussanteilsätze (3) Beteiligung am Überschuss a) Ermittlung und Zuteilung der Überschussanteile b) Verwendung der Überschussanteile

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  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten