Betreuungsentgelt. 3.1 Die Sorgeberechtigten sind für die Betreuung eines Kindes in einer Krippengruppe bis zum ersten Tag des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, zur Zahlung eines Betreuungsentgelts verpflichtet. Das Betreuungsentgelt wird von der Kirchengemeinde nach Maßgabe der von der Gemeinde Dersum beschlossenen Regelung vom erhoben. Grundlage ist § 20 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der jeweils geltenden Fassung. Das Betreuungsentgelt ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Raten zu zahlen ist.
3.2 Die Betreuung in der Kindertagesstätte erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung des Kindes für die Sorgeberechtigten kostenfrei. Die Kostenfreiheit erstreckt sich auf die gesetzlich vorgesehene Mindestbetreuungszeit gem. § 12 KitaG, höchstens jedoch auf eine Betreuungszeit einschließlich der Inanspruchnahme von Früh- und Spätdiensten von acht Stunden täglich.
3.3 Im Falle der Inanspruchnahme von Betreuungszeiten über den in Abs. 2 genannten Umfang hinaus, erhebt der Xxxxxx ein Betreuungsentgelt. Das Betreuungsentgelt wird von der Kirchengemeinde nach Maßgabe der von der Gemeinde Dersum beschlossenen Regelung vom erhoben. Grundlage ist § 20 i.V.m. § 21 S. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der jeweils geltenden Fassung. Das Betreuungsentgelt ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Raten zu zahlen ist.
3.4 Das Betreuungsentgelt gem. Abs. 1 bzw. 3 für die vereinbarte Betreuungszeit wird durch die Gemeinde Dersum nach billigem Ermessen durch Satzung nach der beiliegender Entgeltstaffel festgesetzt. Er wird Ihnen gesondert mitgeteilt. Neuregelungen der Betreuungszeit können eine Veränderung des Betreuungsentgelts zur Folge haben. Allgemeine Anpassungen werden den Sorgeberechtigten mitgeteilt. Ein Neuabschluss des Betreuungsvertrages bei einer Anpassung des Betreuungsentgelts erfolgt nicht. Den Eltern bleibt es unbenommen, bei der politischen Gemeinde, beim Jugendamt oder beim Sozialamt einen Antrag auf Befreiung oder Kostenübernahme zu stellen.
3.5 Für die Verpflegung des Kindes in der Einrichtung wird vereinbart, dass folgende Entgelte als Pauschale zu entrichten sind: Mittagessen: 2,50 EUR pro Mittagessen (Monatliche Abrechnung)
3.6 Das Betreuungsentgelt i.S.v. Abs. 4 bzw. das Verpflegungsentgelt i.S.v. Abs. 5 ist monatlich und zwar spätestens bis zum 5. Werktag eines Monats, per SEPA- Lastschriftman...
Betreuungsentgelt. Für die Betreuung des Kindes erhält die Tagespflegeperson von den Erziehungsberechtigten einen pauschalen Betrag von Euro im Monat. Dies entspricht einem Stundenlohn von Euro. Das Betreuungsgeld ist von den Sorgeberechtigten jeweils zum letzten Tag eines Monats durch eine Überweisung/einen Dauerauftrag auf das Konto der Tagespflegeperson zu entrichten. Das Betreuungsgeld wird durchgehend zwölf Monate im Jahr gezahlt. Der Pauschalbetrag setzt sich wie folgt zusammen: Förderleistung: 4,90 Euro pro Betreuungsstunde (wenn die Eltern im Amt für Jugend und Familie den Antrag auf Förderung gestellt haben) Sachkostenzuschuss: 0,60 Cent pro Betreuungsstunde (steht ausschließlich der Tagespflegeperson zu; wenn die Eltern im Amt für Jugend und Familien keinen Antrag auf Förderung gestellt haben, ist der Sachaufwand von den Eltern zu entrichten.) Verpflegungskosten: Euro/im Monat, am Tag, in der Woche (Nahrung sowie Windeln (bitte nicht zutreffende streichen) und/oder Hygieneartikel) Wesentliche Über- oder Unterschreitungen der Betreuungszeiten müssen im Voraus miteinander abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, muss die Tagespflegeperson telefonisch darüber informiert werden. Vorgenannte Überschreitungen werden mit In der Zeit der Eingewöhnung wird das Betreuungsgeld stundenweise bezahlt. Der Stundensatz beträgt hier Euro und wird bis zum Abschluss der Eingewöhnung jeweils am Ende der Woche gezahlt.
Betreuungsentgelt. Der monatlich zu entrichtende Betrag in Höhe von zurzeit EUR wird jeweils am 1. Arbeitstag eines Monats von dem unten genannten Konto des Zahlungspflichtigen eingezogen.
Betreuungsentgelt a) Finanzierung seitens des Jugendamtes
Betreuungsentgelt. Die Betreuungsperson hat aus diesem Vertrag einen Anspruch auf Vergütung der Betreuungs- leistung in Höhe der laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII und den dazu ergangenen Regelungen des zuständigen Jugendhilfeträgers. Dieser Zahlungsanspruch wird vorrangig aus dem Anspruch des Kindes/ der Kinder gegen den Jugendhilfeträger gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII erfüllt. Übersteigt der Vergütungsanspruch der Kindertagespflegeperson den Anspruch des Kindes/ der Kinder gegen den Jugendhilfeträger, sind die vertragschließenden Eltern/ das Elternteil zur ausgleichenden Zahlung verpflichtet. Die Förderung des Jugendamtes beinhaltet ein Entgelt für die erzieherische Leistung der Be- treuungsperson, eine pauschale Erstattung der Sachkosten sowie den anteiligen Ersatz von Beiträgen zu Unfallversicherung, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Vertragspartner können vereinbaren, dass die Eltern / das Elternteil der Kindertagespflege- person ein angemessenes Entgelt für die Verpflegung des Kindes/ der Kinder bezahlen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? ja, die Eltern zahlen für die Verpflegung einen Betrag in Höhe von EUR monatlich. Darüber hinausgehende Vereinbarungen zur Höhe des Entgeltes bestehen nicht. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen werden zum Ende eines Monats auf das Konto der Kinder- tagespflegeperson überwiesen. Kontoinhaber . IBAN BIC . Geldinstitut .
Betreuungsentgelt. Die Höhe des Betreuungsentgelts beträgt - für Einzelpersonen monatlich Euro (maximal 70,00 Euro) - für Ehepaare oder bei zwei Nutzern einer Wohnung monatlich Euro (maximal 105,00 Euro)
Betreuungsentgelt. Für die Betreuung des Kindes wird ein monatliches Betreuungsgeld in Höhe von Euro von den Sorgeberechtigten an die Tagespflegeperson gezahlt. Das Betreuungsgeld wird zum überwiesen, und zwar auf folgendes Konto: Kontoinhaber: IBAN : BIC : Im Betreuungsentgelt nicht enthalten sind in der Regel: spezielle Baby- und Kindernahrung, Windeln, Fahrtkosten, Ausflüge, Übernachtungen, Ersatzkleidung. Zusatzleistungen (z. B. regelmäßige Fahrten) müssen gesondert durch die/den Sorgeberechtigten nach vorheriger Absprache mit der Tagespflegeperson finanziert werden. Folgende Vereinbarung wird diesbezüglich zwischen den Vertragsparteien geschlossen:
Betreuungsentgelt. Die Tagespflegeperson erhält für die Betreuung des Tageskindes/ der Tageskinder eine laufende Geldleistung gemäß der Satzung des Werra-Meißner-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung in der jeweils geltenden Fassung. Diese Geldleistung wird vom Werra-Meißner-Kreis – Wirtschaftliche Jugendhilfe – direkt an die Tagespflegeperson gezahlt. Der Antrag auf Übernahme der Tagespflegekosten muss von den Eltern spätestens in dem Monat beim Werra-Meißner-Kreis – Wirtschaftliche Jugendhilfe – gestellt sein, in dem die Betreuung beginnt. Nach Eingang des Antrages wird auch der elterliche Kostenbeitrag festgelegt, welchen die Eltern ebenfalls an die Wirtschaftliche Jugendhilfe des Werra-Meißner Kreises zahlen müssen. Die Zahlung des Betreuungsgeldes beinhaltet - die Förderleistung der Tagesmutter - den Sachaufwand (Nebenkosten etc.) Nach Absprache der Parteien können gesondert berechnet werden (z.B. Essensgeld, Ausflüge, etc.). Diese Leistungen sind nicht im Betreuungsentgelt enthalten und sind unmittelbar zwischen Eltern und Tagespflegeperson abzurechnen. ............................................................................................................................. ......... ...................................................................................................................................... ............................................................................................................................. ......... ...................................................................................................................................... ............................................................................................................................. ......... ...................................................................................................................................... Die Tagespflegeperson hat für Versteuerung, Krankenversicherung und Altersvorsorge selbst Sorge zu tragen.
Betreuungsentgelt. Sofern ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch das zuständige Jugendamt gestellt werden soll, sollte der/die Sorgeberechtigte dort rechtzeitig vor Betreuungsbeginn einen Antrag auf Kostenübernahme einreichen. Leistungen des Jugendamtes richten sich unabhängig von privaten Regelungen dieses Vertrags nach den gesetzlichen und landesrechtlichen Bestimmungen sowie den örtlichen Verwaltungsrichtlinien. Sie enden mit der Beendigung der tatsächlichen Betreuung. Alle Eltern haben Anspruch auf Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten für die Betreuung in der Kindertagespflege. Ein Antrag muss vor Betreuungsbeginn durch die Eltern bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Landkreises Goslar erfolgen. Bei festen Betreuungszeiten erhält die Betreuungsperson für die Betreuung des Kindes einen monatlichen Pauschalbetrag von Euro Euro pro Stunde Bei flexiblen Betreuungszeiten erhält die Betreuungsperson für die Betreuung des Kindes von den Sorgeberechtigten einen Betrag, der sich nach den jeweils tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden richtet. Es wird ein Stundensatz von Euro vereinbart. Mit der Zahlung des Betreuungsgeldes werden abgegolten: die erzieherischen Leistungen der Kindertagespflegeperson, Aufwendungen für die Nahrung und Nahrungszubereitung, Aufwendungen für Körperpflege und Reinigung, Mehraufwendungen aufgrund des Bedarfs zu besonderer Förderung. Anderweitige Vereinbarungen: Der Betrag ist von den Sorgeberechtigten nach erhaltener Rechnung zu zahlen eines Betreuungsmonats durch Überweisung auf das Konto Nr. BLZ bei Kontoinhaber Bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeit fällt ein Betrag von pro Stunde an. Anderweitige Vereinbarungen:
Betreuungsentgelt. Für den Besuch der ergänzenden Betreuungsangebote wird von den Eltern/ Erziehungsberechtig- ten ein privatrechtliches, pauschaliertes Betreuungsentgelt erhoben. Die Höhe des Betreuungsentgel- tes richtet sich nach der jeweiligen vom Gemeinderat festgesetzten Regelung.