Leistungsentgelt. 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öf- fentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenver- antwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
Leistungsentgelt. Das Entgelt für die Leistungen gem. § 3 richtet sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen.
Leistungsentgelt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden kann.
Leistungsentgelt. 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenent- gelt eingeführt. 2Die Zielgröße ist 8 v.H. 3Bis zu einer anderen Vereinbarung wird ein Gesamtvolumen von 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjah- res aller Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers, mit Ausnahme der unter § 41 fallenden Ärztinnen und Ärzte, für das Leistungsentgelt zur Verfügung ge- stellt. 1Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozial- versicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Be- sitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind. 2Nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigun- gen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Struktur- ausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten.
Leistungsentgelt. Das Entgelt für die Leistungen gem. § 3 richten sich nach den mit den Kos- tenträgern (zuständigen Pflegekassen und Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen.
Leistungsentgelt. Die folgende Tabelle enthält das vom Kunden für die kontrahierten Kapazitäten des Vertra- ges zu zahlende Leistungsentgelt:
Leistungsentgelt. 9.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste von Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. in der jeweils gültigen Fassung am Tag der Auftragserteilung.
9.2 Für die Leistungsabrechnung sind grundsätzlich die von Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. ermittelten Werte geeichter Messgeräte (Gewicht und/oder Abmessungen oder Volumenmessungen) maßgeblich. Die Frachtrate wird auf Grundlage des gewogenen Gewichts oder des ermittelten Volumengewichts berechnet, je nachdem, welches Gewicht höher ist. Sofern keine Ergebnisse geeichter Messgeräte vorliegen, werden die vom Versender gemäß 10.2 übermittelten Daten herangezogen. Sollten auch diese nicht vorliegen, ist Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. berechtigt, ein Durchschnittsgewicht gemäß Preisliste zugrunde zu legen.
9.3 Führen fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Versenders, die von Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. vom Versender zur Preisberechnung angefordert werden (Paketspezifikationen gemäß Ziffer 3 sowie Angaben zu Services und/oder Zusatzleistungen), zur Erhebung eines zu geringen Leistungsentgelts, ist Xxxxxx Xxxx Spedition
x. X. zur Nachforderung der Differenz berechtigt.
9.4 Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z. X. Xxxxx und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Versenders gegenüber Xxxxxx Xxxx Spedition e. K. für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.
9.5 Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem Empfänger im Ausland zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, hat der Versender diese Beträge zu zahlen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den Empfänger im Ausland ausgeglichen werden.
Leistungsentgelt. 9.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der Preisliste von DPD in der jeweils gültigen Fassung am Tag der Auftragserteilung.
9.2 Für die Leistungsabrechnung sind grundsätzlich die von DPD ermittelten Werte geeichter Messgeräte (Gewicht und/oder Abmessungen oder Volumenmessungen) maßgeblich. Die Frachtrate wird auf Grundlage des gewogenen Gewichts oder des ermittelten Volumengewichts berechnet, je nachdem, welches Gewicht höher ist. Sofern keine Ergebnisse geeichter Messgeräte vorliegen, werden die vom Versender gemäß Ziffer 10.2 übermittelten Daten herangezogen. Sollten auch diese nicht vorliegen, ist DPD berechtigt, ein Durchschnittsgewicht gemäß Preisliste zugrunde zu legen.
9.3 Führen fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Versenders, die von DPD vom Versender zur Preisberechnung angefordert werden (Paketspezifikationen gemäß Ziffer 3 sowie Angaben zu Services und/oder Zusatzleistungen), zur Erhebung eines zu geringen Leistungsentgelts, ist DPD zur Nachforderung der Differenz berechtigt.
9.4 Aufwendungen für Import-/Exportsendungen (z. X. Xxxxx und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Versenders gegenüber DPD für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.
9.5 Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem Empfänger im Ausland zu zahlen oder werden sie von ihm verursacht, hat der Versender diese Beträge zu zahlen, falls sie nicht auf erstes Anfordern durch den Empfänger im Ausland ausgeglichen werden.
Leistungsentgelt. 1Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentli- chen Dienstleistungen zu verbessern. 2Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
Leistungsentgelt. 1An Beschäftigte, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualität oder Ar- beitsquantität erheblich über dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die nor- malerweise zu erwarten sind, können jederzeit widerruflich Leistungszulagen gewährt werden, wenn ihre Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg der Dienst- stelle beigetragen haben. 2Über die Leistungszulage ist jährlich neu zu ent- scheiden. 3Die Kriterien für Leistungszulagen und das Verfahren werden in ei- nem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. 4In Abhängigkeit von ei- nem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg können darüber oder anstelle von Leis- tungszulagen Erfolgsprämien gezahlt werden. 5Sie sollen dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. 6Zugleich sollen Motivation, Eigen- verantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.