Betrieb des Standes Musterklauseln

Betrieb des Standes a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Ver- anstaltung besetzt zu halten. b) Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen. e) Auf die Einhaltung der BGV A 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel/insb. Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel) sowie der BGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas) wird ausdrücklich verwiesen. Die Vorlage der aktuellen Prüfbescheinigungen ist bei Kontrollen durch das Gewerbeaufsichts- amt vor Ort erforderlich. f) Falls nicht anders ausgewiesen, gilt im gesamten Messegelände ein grundsätzli- ches Rauchverbot. g) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Standreinigung bestellt. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesam- ten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren/ Dienstleistungen zu belegen und, sofern nicht nur als Reprä- sentationsstand vereinbart, mit sachkundigem Personal be- setzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Dem Aussteller ist aufgetragen, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip be- rechnet.
Betrieb des Standes. (1) Der Aussteller ist verpflichtet den Stand zu belegen und sämtliche angemeldeten Produkte auszu- stellen; andere Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Der Aussteller versichert, dass die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen, und dass es sich um neue Ware handelt. Gebrauchte Ware darf nicht ausgestellt werden. (2) Während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist der Stand mit fachkundigem Personal zu beset- zen, ordnungsgemäß auszustatten und dem Besucher zugänglich zu machen. Der Vertrieb/Verkauf (entsprechend der Messefestsetzung) und/oder die Vorführung von Produkten ist nur auf der ange- mieteten Standfläche gestattet. Die Gangflächen sind freizuhalten. (3) Ausstellungsgut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigen- schaften zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, von Besu- chern oder von Ausstellungsgütern anderer Aussteller führt, ist auf Verlangen der GHM sofort zu ent- fernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derarti- ge Eigenschaften hingewiesen und die GHM die Zulassung erteilt hat. (4) Der Einsatz von Lautsprechern, Mikrofonen, Stimmverstärkern oder anderen technischen akusti- schen Hilfsmitteln ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung der GHM/Messeleitung gestat- tet. Akustische oder audiovisuelle Vorführungen sowie jegliche sonstige Geräuschentwicklungen sind auf dem Messestand nur insoweit erlaubt, als diese der Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen gemäß DIN 15905 Teil 5, gemessen an der Standgrenze, entsprechen.
Betrieb des Standes. 12.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. 12.2. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe- /Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge. 12.3. Dem Aussteller obliegt es, seinen Stand nachhaltig zu betreiben und Müll und Abfall zu vermeiden. Die Vorgaben zum Entsorgungskonzept des Veranstalters und zum Umgang mit Müll und Abfall ergeben sich aus den BMB. 12.4. Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den BMB und/oder der „Hausordnung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Mes- se/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand angemeldet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu ver- meiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsor- gungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ und der „Hausord- nung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
Betrieb des Standes a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung besetzt zu halten. b) Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Teilnahmebedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen. c) Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. d) Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, Emissionen usw.), bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Aussteller, die emissions-verursachende Anlagen und Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zugelassene Abluft- und Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren. e) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Betrieb des Standes a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Ver- anstaltung besetzt zu halten. b) Den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten. Grobe Verstöße gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Geschäftsbedingungen oder den üblichen Umgang mit Besuchern und Ausstellern berechtigen den Veranstalter zur Schließung und Räumung des Standes. Ansprüche gegen den Veranstalter sind in diesem Falle ausgeschlossen. c) Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder Störung der Allgemeinheit mit sich bringen können (z. B. das Betreiben von Licht- und Tonanlagen, geplante Aktionen, der Einsatz von Flugobjekten, Emissionen usw.), bedürfen der aus- drücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Aussteller, die emissionsver- ursachende Anlagen und Geräte betreiben, sind verpflichtet, geprüfte und zuge- lassene Abluft- und Absaugtechnik auf eigene Kosten zu installieren. Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen, ist nur mit schrift- licher Genehmigung der Messeleitung außerhalb des Standes gestattet. Gasge- füllte Ballons sowie das Verteilen von gasgefüllten Ballons sind nicht gestattet. d) Der Aussteller ist für die Einhaltung aller mit der Veranstaltung und dem Be- trieb des Standes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, erteilten Auflagen, GEMA- und ggf. anderen Anmeldungen verantwortlich und stellt den Veranstalter ausdrücklich von allen Verpflichtungen frei. e) Auf die Einhaltung der BGV A 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel/insb. Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel) sowie der BGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas) wird ausdrücklich verwiesen. Die Vorlage der aktu- ellen Prüfbescheinigungen ist bei Kontrollen durch das Gewerbeaufsichtsamt vor Ort erforderlich. f) Falls nicht anders ausgewiesen gilt in allen Veranstaltungsräumen und am Messestand ein grundsätzliches Rauchverbot. g) Die allgemeine Reinigung des Geländes obliegt dem Veranstalter. Die Reinigung des Standes erfolgt durch den Aussteller, es sei denn, er hat ausdrücklich die Dienstleistung der Standreinigung bestellt. Der Aussteller muss Müll vermeiden und unvermeidlichen Abfall trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe- /Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messeschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Verpackungsmaterial und dgl. dürfen nicht sichtbar in den Ausstellungshallen gelagert werden.
Betrieb des Standes. 1.1 Die Marketyzer GmbH als Veranstalterin der Biker Days Basel (nachfolgend Veranstalter genannt) stellt dem Partner (Standbetreiber, Sponsor etc.) die im Situationsplan eingezeichnete Stellfläche für die Dauer der Biker Days Basel (3 Tage) zur Verfügung. Die Standgebühren richten sich nach der Art der verkauften Güter und der Grösse des Standes gemäss separater Vereinbarung. 1.2 Der Partner verpflichtet sich, den Stand für die gesamte Dauer der Biker Days Basel zu betreiben und während den Betriebszeiten geöffnet, eingerichtet und personell besetzt zu halten. Details siehe 9.2 1.3 Sämtliche Installationen (Foodstrucks inkl. Führerstand, Anhänger inkl. Deichsel, Grill, Verkaufstische, Sitzplätze, Kühlschränke, Materialdepots etc.) müssen innerhalb der bestellten Platzgrösse untergebracht werden. Kühlwagenparkplätze werden separat verrechnet. Zusätzlicher Platzbedarf ausserhalb der bestellten Stellfläche kann nachträglich nicht garantiert werden und wird allenfalls direkt vor Ort in Rechnung gestellt. 1.4 Nur offizielle Caterer haben die Erlaubnis Getränke und Esswaren zu verkaufen. Gratisgetränke und Gratis- Snacks dürfen nicht abgegeben werden. Ausnahmen müssen schriftlich mit der Veranstalterin vereinbart werden (mehr unter Punkt 2). 1.5 Es ist dem Partner untersagt, den Stand an Dritte (teilweise oder ganz) weiter zu vermieten. 1.6 Der Partner akzeptiert, dass seine Kontaktdaten zwecks Kontaktaufnahme durch Lieferanten und Partner weitergegeben werden. 1.7 Der Verkauf von gefälschten (Marken-)Artikeln ist verboten. 1.8 Der Verkauf von Spielzeug- oder Imitationswaffen ist aufgrund des Waffengesetztes verboten. 1.9 Sämtliche Mitarbeiter und Hilfskräfte des Partners müssen eine gültige Arbeitsbewilligung (inkl. Versicherungsschutz bspw. gegen Arbeitsunfälle) besitzen.