Betrieb des Standes Musterklauseln

Betrieb des Standes a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veran- staltung besetzt zu halten.
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesam- ten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren/ Dienstleistungen zu belegen und, sofern nicht nur als Reprä- sentationsstand vereinbart, mit sachkundigem Personal be- setzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Dem Aussteller ist aufgetragen, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip be- rechnet.
Betrieb des Standes. (1) Der Aussteller ist verpflichtet den Stand zu belegen und sämtliche angemeldeten Produkte auszu- stellen; andere Produkte dürfen nicht ausgestellt werden. Der Aussteller versichert, dass die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter seiner uneingeschränkten Verfügungsmacht unterliegen, und dass es sich um neue Ware handelt. Gebrauchte Ware darf nicht ausgestellt werden.
Betrieb des Standes. 12.1. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Exponaten zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
Betrieb des Standes a) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veran-
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Mes- se/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand angemeldet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Veranstalter obliegt die Reinigung des sonstigen Geländes, der sonstigen Hallenteile und der Gänge. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu ver- meiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsor- gungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Alle Aussteller sind während des Laufs der Messe/Ausstellung, sowie deren Auf- und Abbau, sich gegenseitig, gegenüber dem Veranstalter und gegenüber den Besuchern zur Rücksichtnahme verpflichtet. Der Veranstalter ist berechtigt, in den „Besonderen Messe-und Ausstellungsbedingungen“ und der „Hausord- nung“ genaue Regelungen zur Wahrung der gegenseitigen Rücksichtnahme aufzustellen und angemessene Maßnahmen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung des Teilnahmevertrages, zu ergreifen, falls ein Aussteller nach vorheriger Abmahnung beharrlich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messeschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Verpackungsmaterial und dgl. dürfen nicht sichtbar in den Ausstellungshallen gelagert werden.
Betrieb des Standes. Präsentationen auf Verkaufsständen müssen so durchgeführt werden, dass visuelle und akustische Belästigungen der benachbarten Stände oder Behinderungen auf den Gangflächen nicht entstehen. Die Stände müssen während der Öffnungszeiten mit Personal besetzt sein, ansonsten kann der Veranstalter eine Ausfallgebühr in der Höhe von der halben Standmiete erheben. Die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern sind nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musikdarbietungen und audiovisuellen Medien bedarf einer Genehmigung durch den Veranstalter und ist zeitig beim Veranstalter zu melden. Die Vorführung von Präsentationen, Maschinen und Ähnlichem kann auch bei bereits erteilter Genehmigung während der Veranstaltung im Sinne eines geordneten Veranstaltungsablaufs eingeschränkt oder untersagt werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, an seinem Stand einen Feuerlöscher (6kg) bereitzustellen.
Betrieb des Standes. Der Standbetreiber hat dafür zu sorgen, dass die Standfläche zu jeder Zeit sauber und verkehrssicher gehalten wird. Jeglicher Verkauf sowie das Verteilen von kostenlosen Produktproben außerhalb der gemieteten Standflächen und Räumlichkeiten ist verboten. Sondergenehmigungen sind vor Ort möglich. Der Standbetreiber ist sowohl täglich als auch nach Abbau zur Reinigung seiner Standflächen verpflichtet. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet. Die Connichi ist befugt, Inhalt und Ausgestaltung der Stände anlassbezogen festzulegen. Bauliche Veränderungen an den gemieteten Ständen, grobe Verunreinigungen im Bereich des Standplatzes, sowie räumliche Ausweitung des Standplatzes, sind unzulässig. Zu jedem Zeitpunkt ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Feuerwehrzufahrten, Fluchtwege und Hydranten müssen freigehalten werden. Bei Behinderung muss mit Standräumung auf Kosten des Standbetreibers gerechnet werden. Der Standbetreiber ist verpflichtet Umwelt und Natur zu schützen. Es dürfen keine Befestigungen von Drähten, Kabeln etc. am Baumbestand vorgenommen werden. Dem Standbetreiber ist der außerplanmäßige Aufenthalt an seinem Stand lediglich drei Stunden vor und zwei Stunden nach den offiziellen Öffnungszeiten des Bereiches gestattet. Außerhalb dieses Zeitrahmens ist ein Aufenthalt auf dem Gelände untersagt. Dies gilt nicht für die Auf- und Abbauzeiten. Beim Aufenthalt auf dem Connichi-Gelände zwischen 22:00 bis 06:00 Uhr ist die Nachtruhe zu beachten. Eine Belästigung der Anwohner durch Lärm ist zu vermeiden.
Betrieb des Standes. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe/Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Messe- /Ausstellungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.