Common use of Betriebliche Nebenrisiken Clause in Contracts

Betriebliche Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers sowie von deren Angehörigen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus der Vermietung von durch den Versicherungsnehmer genutzte Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Gegenseitige Ansprüche sind nicht versichert (Ziffer 7.4 SVAHB). Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen oder Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse sowie von Geothermiebohrungen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes: Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbin- dung mit dem Homeoffice entstehen; Immissionsschutz, Gewässerschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter und Betriebsbeauftragter für Abfall. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Sicher- heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsbeauf- tragter ist nach Maßgabe der Ziffer II. dieses Vertrages (Mitversicherte Personen) mitversichert. Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf: - die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann; - die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Fürsorgemaßnahmen (z. B. Schutzimpfung für die Belegschaft und deren Angehörige); - Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer 7.4 (1) und (3) SVAHB. Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Betriebsarztes besteht, geht diese vor. Die persönliche Haftpflicht selbstständiger Betriebsärzte, Sicherheit- singenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen; Die Durchführung der Tests muss durch Mitarbeiter des Versiche- rungsnehmers erfolgen, die gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erhalten haben; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- angehörigen aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z. B. zu Jagdzwecken; B. Baumaschinen, Arbeitsmaschinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer; Wird dieser Anteil überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1.2 und Ziffer 4. SVAHB - die Mitversicherung dieses versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung; Versicherungsschutz für den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Betriebsgrundstücke bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versichert ist die Direktabgabe von Energie an Endverbraucher. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, die - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, - auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden;

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Betriebliche Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers sowie von deren Angehörigen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus der Vermietung von durch den Versicherungsnehmer genutzte Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Gegenseitige Ansprüche sind nicht versichert (Ziffer 7.4 SVAHB). Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen oder Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). Mitversichert ist - falls besonders vereinbart - das Haus- und Grundbe- sitzerrisiko aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlas- sung fremder Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Einge- schlossen ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer. Die Bestimmungen der Ziffer III. 1 gelten für diese Eigentümer entsprechend. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht Ist der Versicherungsnehmer als Baubetreuer oder Generalübernehmer tätig, ist die gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Bauherrn in dieser Eigenschaft bis zur Objektübergabe mitversichert. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse sowie von Geothermiebohrungen; V. 1.7). Versicherungsschutz besteht nur, sofern diese Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden. Soweit Versi- cherungsschutz über eine anderweitige Haftpflichtversicherung be- steht (z. B. Privathaftpflichtversicherung) geht diese vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Mitversichert sind Tätigkeitsschäden im Rahmen von Ziffer III. 9. Mitversichert sind - ausschließlich bei verwaltetem fremdem Haus und Grundbesitz - Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Erfasst sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des Versiche- rungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert ist für alle versicherten Personen die gesetzliche Haft- pflicht als Tierhüter. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht - von selbstständigen Unternehmen und ihren Beschäftigten, - von sonstigen Personen aus der Zurverfügungstellung von Einrich- tungs- und Ausstattungsgegenständen, - von Besuchern; Mitversichert sind Personen- und Sachschäden sowie - abweichend von Ziffer VI. 2.1 der BBVerm - Vermögensschäden aus Versorgungsstörun- gen. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versor- gungsstörungen beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Ver- mögensschäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt; - bei Entrümpelungsaktionen, - durch versehentliche Räumungen, - aus Räumen der Mieter, die auf Anweisung der Hausverwaltung bei Bau- oder Reparaturarbeiten den Handwerkern zugängig gehalten werden. Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf 20.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen. Mietsachschäden sind Schäden an gemieteten (nicht geleasten), ge- pachteten oder geliehenen Räumen oder Gebäuden, für die der Mieter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-rechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Miet- sachschäden - wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; - wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; - wegen Glasschäden, soweit sich der Mieter hiergegen besonders versichern kann sowie die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer- versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rück- griffsansprüche. Ausgeschlossen bleiben ferner vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. Der Versicherer leistet die Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann. Sofern die Forderung aus hinterlegten Mietkautionen befriedigt wer- den kann, werden diese angerechnet. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes: Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbin- dung mit dem Homeoffice entstehen; ImmissionsschutzFür neu gegründete, Gewässerschutzbeauftragterrechtlich selbstständige Unternehmen im Inland, Störfallbeauftragteran denen der Versicherungsnehmer und/oder mitversicherte Firmen eine Beteiligung von 50 % oder mehr halten, Gefahrgutbeauftragter oder bei denen die un- ternehmerische Geschäftsführung vom Versicherungsnehmer und/oder den mit versicherten Firmen ausgeübt wird, besteht Versicherungs- schutz vom Zeitpunkt ihrer Gründung an. Für rechtlich selbstständige Unternehmen im Inland, an denen der Versicherungsnehmer und/oder mit versicherte Firmen eine Beteili- gung von 50 % oder mehr erwerben oder bei denen die unternehmeri- sche Geschäftsführung vom Versicherungsnehmer und/oder den mit versicherten Firmen ausgeübt wird, besteht Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beteiligung 50 % oder mehr ausmacht oder die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsführung beginnt. Die Ziffern III. 1.4 Absatz 2 und Betriebsbeauftragter 3 gelten nur für AbfallUnternehmen, deren Betriebscharakter dem des Versicherungsnehmers entspricht. Die Beweislast für die Ausübung der unternehmerischen Geschäftsfüh- rung gemäß Ziffern III. 1.4 Absatz 2 und 3 liegt beim Versicherungs- nehmer. Eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gilt nicht als unternehme- rische Geschäftsführung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, solche Unternehmen dem Versicherer nach Ablauf eines jeden Versicherungsjahres, spätestens jedoch mit den zur endgültigen Beitragsberechnung übermittelten Zahlen anzuzeigen. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Anzeige keine Eini- gung über den Beitrag für die neu gegründeten oder erworbenen Unternehmen erfolgt. Für die in Ziffern III. 1.4 Absatz 2 und 3 genannten Unternehmen be- stehenden anderweitigen Versicherungen gehen dieser Versicherung vor. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Tochterunternehmen sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, an denen der Versiche- rungsnehmer oder eines seiner Tochterunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt sind; Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Sicher- heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsbeauf- tragter ist nach Maßgabe der Ziffer II. 1. dieses Vertrages (Mitversicherte Mitversicher- te Personen) mitversichert. Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf: auf - die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann; - die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Fürsorgemaßnahmen (z. B. Schutzimpfung für die Belegschaft und deren Angehörige); - Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer 7.4 (1) und (3) SVAHB. Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Betriebsarztes besteht, geht diese vor. Die persönliche Haftpflicht selbstständiger Betriebsärzte, Sicherheit- singenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen; Die Durchführung der Tests muss durch Mitarbeiter des Versiche- rungsnehmers erfolgen, die gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erhalten haben; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- angehörigen aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z. B. zu Jagdzwecken; z. B. Baumaschinen, Arbeitsmaschinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer; Wird dieser Anteil überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1.2 und Ziffer 4. SVAHB - die Mitversicherung dieses versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung; Versicherungsschutz für den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Betriebsgrundstücke bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versichert ist die Direktabgabe von Energie an Endverbraucher. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, die - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, - auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden;

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Betriebliche Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlas- sen werden. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers sowie von deren Angehörigen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus der Vermietung von durch den Versicherungsnehmer genutzte Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Gegenseitige Ansprüche sind nicht versichert (Ziffer 7.4 SVAHB). Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen oder Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse sowie von Geothermiebohrungen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes: Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbin- dung mit dem Homeoffice entstehen; Immissionsschutz, Gewässerschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter und Betriebsbeauftragter für Abfall. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Sicher- heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsbeauf- tragter ist nach Maßgabe der Ziffer II. dieses Vertrages (Mitversicherte Personen) mitversichert. Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf: auf - die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann; - die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Fürsorgemaßnahmen (z. B. Schutzimpfung für die Belegschaft und deren Angehörige); - Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer 7.4 (1) und (3) SVAHB. Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Betriebsarztes besteht, geht diese vor. Die persönliche Haftpflicht selbstständiger Betriebsärzte, Sicherheit- singenieureSicherheits- ingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen; Die Durchführung der Tests muss durch Mitarbeiter des Versiche- rungsnehmers erfolgen, die gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erhalten haben; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- angehörigen aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z. B. zu Jagdzwecken; z. B. Baumaschinen, Arbeitsmaschinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer; Wird dieser Anteil überschritten, erlischt Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 3.1.2 und Ziffer 4. 7.3 SVAHB - die Mitversicherung dieses versicherten Risikos vollständigder Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privat- gleisanschlüsse (PAB) übernommene Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung) sowie - abweichend von Ziffer 7.7 SVAHB - die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entlade- schäden handelt (vgl. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung; Versicherungsschutz für dazu Ziffer III. 14.) und alle sich daraus ergeben- den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Betriebsgrundstücke bedarf besonderer VereinbarungVermögensschäden. Nicht versichert ist jedoch die Direktabgabe von Energie an Endverbrauchervertraglich übernommene Haftung als Zustandsstörer; Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. der Versicherungsnehmer nicht als Energieversorgungsunternehmen (§ 2 EnWG) tätig ist. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, die - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, - auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden;.

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Betriebliche Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers sowie von deren Angehörigen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus der Vermietung von durch den Versicherungsnehmer genutzte Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Gegenseitige Ansprüche sind nicht versichert (Ziffer 7.4 SVAHB). Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen oder Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse Grundwasserverhältnisses sowie von Geothermiebohrungen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes: Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbin- dung mit dem Homeoffice entstehen; Immissionsschutz, Gewässerschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter und Betriebsbeauftragter für Abfall. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Sicher- heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsbeauf- tragter ist nach Maßgabe der Ziffer II. dieses Vertrages (Mitversicherte Personen) mitversichert. Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf: Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Kfz-Dienstleistungsbetrieben (RBE Kfz-Dienstleistung Top) Fassung September 2021 / 23-858-0921-01 Seite 3 von 19 - die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann; - die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Fürsorgemaßnahmen (z. B. Schutzimpfung für die Belegschaft und deren Angehörige); - Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer 7.4 (1) und (3) SVAHB. Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Betriebsarztes besteht, geht diese vor. Die persönliche Haftpflicht selbstständiger Betriebsärzte, Sicherheit- singenieureSicherheits- ingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen; Die Durchführung der Tests muss durch Mitarbeiter des Versiche- rungsnehmers erfolgen, die gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erhalten haben; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- angehörigen aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z. B. zu Jagdzwecken; z. B. Baumaschinen, Arbeitsmaschinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer; Wird dieser Anteil überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1.2 und Ziffer 4. 4 SVAHB - die Mitversicherung dieses versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung; Versicherungsschutz für den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Betriebsgrundstücke bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versichert ist die Direktabgabe von Energie an Endverbraucher. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; . E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, die - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, - auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden;.

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Betriebliche Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers sowie von deren Angehörigen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus der Vermietung von durch den Versicherungsnehmer genutzte Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Gegenseitige Ansprüche sind nicht versichert (Ziffer 7.4 SVAHB). Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen oder Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse Grundwasserverhältnisses sowie von Geothermiebohrungen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes: Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbin- dung mit dem Homeoffice entstehen; Immissionsschutz, Gewässerschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter und Betriebsbeauftragter für Abfall. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Sicher- heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsbeauf- tragter ist nach Maßgabe der Ziffer II. dieses Vertrages (Mitversicherte Personen) mitversichert. Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf: - die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann; - die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Fürsorgemaßnahmen (z. B. Schutzimpfung für die Belegschaft und deren Angehörige); - Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer 7.4 (1) und (3) SVAHB. Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Betriebsarztes besteht, geht diese vor. Die persönliche Haftpflicht selbstständiger Betriebsärzte, Sicherheit- singenieureSicherheits- ingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen; Die Durchführung der Tests muss durch Mitarbeiter des Versiche- rungsnehmers erfolgen, die gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erhalten haben; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- angehörigen aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z. B. zu Jagdzwecken; z. B. Baumaschinen, Arbeitsmaschinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer; Wird dieser Anteil überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1.2 und Ziffer 4. 4 SVAHB - die Mitversicherung dieses versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung; Versicherungsschutz für den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Betriebsgrundstücke bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versichert ist die Direktabgabe von Energie an Endverbraucher. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; . E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, die - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, - auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden;.

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Betriebliche Nebenrisiken. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers sowie von deren Angehörigen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, aus der Vermietung von durch den Versicherungsnehmer genutzte Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten. Gegenseitige Ansprüche sind nicht versichert (Ziffer 7.4 SVAHB). Versichert sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen oder Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen). Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse sowie von Geothermiebohrungen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes: Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbin- dung mit dem Homeoffice entstehen; Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von Handels-, Handwerks- und Gewerbebetrieben (RBE Handel/Handwerk/Gewerbe Top) Fassung September 2021 / 23-857-0921-01 Seite 3 von 22 Immissionsschutz, Gewässerschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Gefahrgutbeauftragter und Betriebsbeauftragter für Abfall. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht eigener Betriebsärzte, Sicher- heitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsbeauf- tragter ist nach Maßgabe der Ziffer II. dieses Vertrages (Mitversicherte Personen) mitversichert. Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf: - die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann; - die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Fürsorgemaßnahmen (z. B. Schutzimpfung für die Belegschaft und deren Angehörige); - Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer 7.4 (1) und (3) SVAHB. Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufshaftpflichtversicherung des Betriebsarztes besteht, geht diese vor. Die persönliche Haftpflicht selbstständiger Betriebsärzte, Sicherheit- singenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsbeauftragter und deren Personal bleibt ausgeschlossen; Die Durchführung der Tests muss durch Mitarbeiter des Versiche- rungsnehmers erfolgen, die gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erhalten haben; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebs- angehörigen aus der Teilnahme an den Betriebsveranstaltungen, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch zu anderen Zwecken, z. B. zu Jagdzwecken; B. Baumaschinen, Arbeitsmaschinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche Haftpflicht derjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der Subunternehmer; Wird dieser Anteil überschritten, erlischt - abweichend von Ziffer 3.1.2 und Ziffer 4. SVAHB - die Mitversicherung dieses versicherten Risikos vollständig. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung; Versicherungsschutz für den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Betriebsgrundstücke bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versichert ist die Direktabgabe von Energie an Endverbraucher. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres; E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch Fehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, die - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, - auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden;

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