Betriebliche Vereinbarungen. 6.1 Betriebe mit einer gestützt auf Anhang 3 GAV gewählten Arbeit- nehmendenvertretung können in folgenden Punkten vom GAV bzw. den Ergänzungsverträgen abweichende Lösungen verhan- deln. Diese betrieblichen Vereinbarungen müssen dem GAV mate- riell gleichwertig sein. Die betriebsintern ausgehandelten Lösun- gen sind schriftlich festzuhalten, von der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmendenvertretung zu unterzeichnen und allen unter- stellten Arbeitnehmenden auszuhändigen. a) Pikettdienst (Art. 43 GAV) b) Feiertagsregelung (Art. 31 GAV) c) Leistungslohnsysteme d) Spesenregelung/Arbeitsweg (Art. 25.6 und 44 GAV) e) Krankentaggeldversicherung (Art. 50 GAV) 6.2 Die betrieblichen Vereinbarungen haben Vorrang vor den Ergän- zungsverträgen. Kommt zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden- vertretung keine Einigung zustande, so gelten die Regelungen des GAV.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag