Betriebsgeheimnis Musterklauseln

Betriebsgeheimnis. Der Dienstleister ist an die Schweigepflicht gebunden. Dieses Geheimnis kann jedoch gemäß geltender Gesetzgebung, kraft einer gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtung, insbesondere auf Antrag der vormundschaftlichen Behörden, der Steuer- und Zollverwaltung sowie des Strafrichters oder bei gerichtlicher Beschlagnahme, die dem Dienstleister mitgeteilt wird, aufgehoben werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Nutzer den Dienstleister von der Schweigepflicht entbinden und ihm ausdrücklich die Dritten angeben, die zum Erhalt der ihn betreffenden vertraulichen Informationen berechtigt sind. Es wird festgehalten, dass die Schweigepflicht aufgehoben werden kann durch die Regelung zugunsten der Gesellschaften, die dem Dienstleister wichtige operative Aufgaben im Rahmen dieses Vertrags bereitstellen.
Betriebsgeheimnis. Der Emittent ist an die Schweigepflicht gebunden. Dieses Geheimnis kann jedoch gemäß geltender Gesetzgebung, kraft einer gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtung, insbesondere auf Antrag der vormundschaftlichen Behörden, der Steuer- und Zollverwaltung sowie des Strafrichters oder bei gerichtlicher Beschlagnahme, die dem Händler mitgeteilt wird, aufgehoben werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Nutzer den Händler von der Schweigepflicht entbinden und ihm ausdrücklich die Dritten angeben, die zum Erhalt der ihn betreffenden vertraulichen Informationen berechtigt sind. Es wird festgehalten, dass die Schweigepflicht aufgehoben werden kann durch die Regelung zugunsten der Gesellschaften, die dem Händler wichtige operative Aufgaben im Rahmen dieses Vertrags bereitstellen.
Betriebsgeheimnis. Der Umzuschulende verpflichtet über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Betriebsgeheimnis über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Betriebsorganisation, den Betriebsablauf, Be- triebsplanung- und Methoden, Kalkulationsgrundlagen, Kunden und Vertriebsorga- nisation • Dies gilt auch für Haus- und Prüfungsarbeiten.
Betriebsgeheimnis über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Ausscheiden Still- schweigen zu bewahren. Dies gilt auch für Haus- und Prüfungsarbeiten.
Betriebsgeheimnis. Auftragnehmer und Auftraggeber wurden darüber belehrt, dass sämtliche im und für den Betrieb des Projektes bearbeiteten Geschäftsvorgänge sowie die damit verbundenen Informationen und Daten Betriebsgeheimnisse darstellen. Als Betriebsgeheimnis gilt auch der zwischen den Parteien dieser Vereinbarung bestehende Vertrag sowie der Inhalt der vorliegenden Vereinbarung selbst.

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Liefe- rantenrahmenvertrag Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellenbetrei- berrahmen- oder Mess-stellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intel- ligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 ge- nannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.