Betriebsrechtsschutzversicherung Musterklauseln

Betriebsrechtsschutzversicherung. Die Betriebsrechtsschutzversicherung bietet Versicherungs- schutz bei einer Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten, mit denen ein Unternehmen konfrontiert sein kann. Die Grunddeckung umfasst sofern im Versicherungsvertrag ver- einbart, den folgenden Versicherungsschutz:
Betriebsrechtsschutzversicherung. Gedeckt sind Rechtsfälle, deren für das Ereignis massgebende Datum während der Gültigkeitsdauer des Vertrages liegt und die- ses nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist eingetreten ist, sofern die Fallanmeldung spätestens 12 Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt. Als massgebendes Datum für eine Rechtsstreitigkeit gilt grund- sätzlich der erstmalige Bedarf nach Rechtshilfe. Streitigkeiten ge- mäss den versicherten Risiken sind gedeckt, sofern dieser Bedarf während der Gültigkeitsdauern des Vertrages auftritt, nicht in eine allfällige Wartefrist fällt und nicht bereits vor Versi- cherungsbeginn objektiv vorhersehbar war. Bei versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten in- folge eines Unfalls mit Personenschaden ist der Bedarf nach Rechtshilfe ab dem Unfallzeitpunkt, bei Streitigkeiten infolge Krankheit ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit objektiv vorherseh- bar. Versichert sind Rechtsfälle mit Gerichtsstand innerhalb des auf- geführten geografischen Gebietes, sofern das Recht eines dieser Länder anwendbar und das entsprechende Urteil in einem dieser Länder vollstreckbar ist.
Betriebsrechtsschutzversicherung. Gedeckt sind Rechtsfälle, deren für das Ereignis massgebende Datum während der Gültigkeitsdauer des Vertrages liegt und die- ses nach Ablauf einer allfälligen Wartefrist eingetreten ist, sofern die Fallanmeldung spätestens 12 Monate nach Beendigung des Versicherungsvertrages erfolgt. Als massgebendes Datum für eine Rechtsstreitigkeit gilt grund- sätzlich der erstmalige Bedarf nach Rechtshilfe. Streitigkeiten ge- mäss den versicherten Risiken sind gedeckt, sofern dieser Bedarf während der Gültigkeitsdauern des Vertrages auftritt, nicht in eine allfällige Wartefrist fällt und nicht bereits vor Versi- cherungsbeginn objektiv vorhersehbar war. Bei versicherungs- und haftpflichtrechtlichen Streitigkeiten in- folge eines Unfalls mit Personenschaden ist der Bedarf nach Rechtshilfe ab dem Unfallzeitpunkt, bei Streitigkeiten infolge Krankheit ab Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit objektiv vorherseh- bar. Versichert sind Rechtsfälle mit Gerichtsstand innerhalb des auf- geführten geografischen Gebietes, sofern das Recht eines dieser Länder anwendbar und das entsprechende Urteil in einem dieser Länder vollstreckbar ist. Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertrags- dauer an den im Versicherungsvertrag aufgeführten Versiche- rungsorten eintreten. Bei vorübergehenden Aufenthalten ausserhalb dieser Versicherungsorte sowie während Transpor- ten gilt die Versicherung weltweit. Für Erdbeben ist die Deckung auf die Schweiz und das Fürsten- tum Liechtenstein beschränkt.
Betriebsrechtsschutzversicherung. Inhaltsverzeichnis F3 Leistungskürzungen Ausgabe 09.2018

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.