Common use of Betriebsstätte Clause in Contracts

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium für alle von der Person für das Unter- nehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich darauf, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen. 7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte in einem Territorium, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte der anderen.

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Samples: Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Vereinbarung Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung Bauausführung, Fertigung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informatio- nen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugebenzu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten auszuübenandere Tätigkeiten auszu- üben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusam- menhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e -f genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszu- üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen fes- ten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstelltdar- stellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - 6 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die VollmachtVoll- macht, im Namen des dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten Tätigkei- ten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen MaklerMak- ler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "»Betriebsstätte" « eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "»Betriebsstätte" umfasst « umfaßt insbesondere: a) 1. einen Ort der Leitung,. b) 2. eine Zweigniederlassung, c) 3. eine Geschäftsstelle, d) 4. eine Fabrikationsstätte,. e) 5. eine Werkstätte, Werkstätte und f) 6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, . einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs 12 Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) 1. Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) 2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) 3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) 4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) 5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) 6. eine feste Geschäftseinrichtung, . die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessenabzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 87. Allein dadurch, dass daß eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Erforschung, Gewinnung oder Ausbeutung von BodenschätzenBoden- schätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwa- chungstätigkeit ist nur dann eine BetriebsstätteBetriebstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitetüber- schreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als BetriebsstättenBe- triebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informatio- nen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszu- üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen fes- ten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstelltdar- stellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - Ab- satz 6 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht diese Voll- macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten Tätigkei- ten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen MaklerMak- ler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. (1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste GeschäftseinrichtungGeschäfts- einrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. (2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzennatürlicher Ressourcen. (3. Eine ) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst außerdem a) eine Bauausführung oder Montage ist nur dann oder eine Betriebsstättedamit zusammenhängende Aufsichts- tätigkeit, jedoch nur, wenn ihre die Dauer dieser Ausführung, Montage oder Tätigkeit sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder; b) während Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die ein Unternehmen durch Angestellte oder anderes für diesen Zweck verpflichtetes Personal erbringt, jedoch nur, wenn diese Tätigkeiten in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für eine Dauer von insgesamt mehr als 6 Monaten (für ein- und dasselbe Vorhaben oder ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machendamit zusammenhängendes Vorhaben) verrichtet wer- den. 5. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als BetriebsstättenBetriebsstät- ten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur LagerungLage- rung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet verar- beitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung Ge- schäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, besitzt sie in einem Territorium die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen Un- ternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium im erstgenannten Ver- tragsstaat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine BetriebsstätteBetriebs- stätte, wenn diese Person in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten die Tätigkei- ten dieser Person beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Ab- satz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen ordent- lichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. (1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. (2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) 1. einen Ort der Leitung, b) 2. eine Zweigniederlassung, c) 3. eine Geschäftsstelle, d) 4. eine Fabrikationsstätte, e) 5. eine Werkstätte, Werkstätte und f) 6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzennatürlicher Ressourcen. (3. ) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. (4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) 1. Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) 2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) 3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) 4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) 5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) 6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e Nummern 1 bis 5 genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 des Absatzes 6 - für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessenabzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. 1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, ; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine ) Der Ausdruck "Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums" umfasst ferner: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Auf- sichtstätigkeiten, wenn die im anderen Territorium ausgeführt wirdDauer der Bauausführung, für mehr als Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate ausübt, oderübersteigt; b) während die Erbringung von Dienstleistungen einschliesslich Beratungsdienstleis- tungen von einem Unternehmen unmittelbar oder von Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder ein verbundenes Projekt) in einem Vertragsstaat insgesamt mehr als neun Monate innerhalb eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machendauern. 5. 4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Aus- lieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–Bst. a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit Gesamttätig- keit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium für alle von der Person für das Unter- nehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich darauf, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen. 7. 5) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Geschäftstä- tigkeit handeln. 8. 6) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. 1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine ei- ne feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens Unter- nehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, ; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. ) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Aus- lieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;; Doppelbesteuerung 0.672.917.01 c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet bear- beitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen In- formationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender vor- bereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–Bst. a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit Hilfstä- tigkeit darstellt. 6. 5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 Sin- ne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium einer Vertragspar- tei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium dieser Vertragspartei für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrich- tung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. 6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem Territoriumeiner Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätig- keit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Ge- schäftstätigkeit handeln. 8. 7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im in der anderen Territorium Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung Bauausführung, eine Montage, ein Zusammenbauprojekt oder Montage ist damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 11–3 umfasst der Ausdruck «Betriebsstätte» auch das Erbringen von Dienstleistungen, 2 und 3einschliesslich Beratungsdienstleistungen, sofern durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unternehmen für solchen Zweck eingestelltes Personal, aber nur falls entsprechende Tätigkeiten (für das gleiche oder ein Unternehmen eines Territoriums: adamit zusammenhängendes Projekt) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während in einem Vertragsstaat inner- halb eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen insgesamt länger als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen183 Tage andauern. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels Absätze 1–4 gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszu- üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die VollmachtVoll- macht, im Namen des dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten Tätigkei- ten beschränken sich daraufauf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genann- ten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen MaklerMak- ler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absat- zes. 8. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. (1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. (2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzennatürlicher Ressourcen. (3. ) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. (4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessenabzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "Betriebsstätte" Betriebsstätte umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, ; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. Eine Bohrinsel oder ein Schiff, die für die Erfor- schung oder Erschliessung von Bodenschätzen verwendet werden, gelten nur dann als Betriebsstätte, wenn sie während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten betrieben werden. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als BetriebsstättenBe- triebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreibenwerben, Informationen ab- zugebenzu erteilen, wissenschaftliche wissen- schaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e ) bis e) dieses Absatzes genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit Gesamt- tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Ab- satzes 6 – für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die VollmachtVoll- macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht Voll- macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Ge- schäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebs- stätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär Kom- missionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Ver- tragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, ; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte des Abbaus oder der Ausbeutung von Bodenschätzennatürlichen Ressourcen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Der Ausdruck «Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums» umfasst ferner: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer eine Bauausführung oder MontageMontage oder damit zusammenhängende Auf- sichtstätigkeiten, wenn die Bauausführung, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr Montage oder die Auf- sichtstätigkeiten länger als sechs Monate ausübt, oder183 Tage dauern; b) während eines Zeitraums die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienste, durch ein Unternehmen durch seine Angestellten oder mehrerer Zeiträumesonstiges, vom Unter- nehmen zu diesem Zweck eingestelltes Personal, sofern die insgesamt 183 Tage entsprechenden Tätigkeiten in einem Zeitraum Vertragsstaat (für das gleiche oder ein damit zusam- menhängendes Projekt) innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr begin- nenden oder endenden Zeitraumes von zwölf Monaten übersteigeninsgesamt länger als 183 Tage dauern; c) im Fall einer natürlichen Person die Dienstleistung dieser Person in einem Vertragsstaat, für ein gleiches Projekt sofern die Person sich in diesem Staat zur Leistung dieser Dienste innerhalb eines im betreffenden Steuerjahr beginnenden oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch endenden Zeitraumes von zwölf Monaten insgesamt länger als 183 Tage aufhält; d) eine Einrichtung oder mehrere na- türliche Personen erbringteine Konstruktion, die diese Dienstleistungen zur Erforschung von Boden- schätzen in diesem Territorium ausübeneinem Vertragsstaat benutzt wird, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, sofern die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machenEinrichtung oder Konstruktion 183 Tage oder länger bestehen bleibt. 54. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informatio- nen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugebenzu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten auszuübenandere Tätigkeiten auszu- üben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine Montage, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im Zusam- menhang mit der Lieferung von durch dieses Unternehmen hergestellten Maschinen oder Ausrüstungen im anderen Vertragsstaat durchgeführt wird; g) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e f genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszu- üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen fes- ten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstelltdar- stellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - 6 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die VollmachtVoll- macht, im Namen des dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Ist der Vertreter jedoch ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen tätig und sind das Unternehmen und der Vertreter in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so gilt der Vertreter nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Ab- satzes. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) Weise ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebs- stätte der anderen.

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Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informatio- nen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugebenzu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten auszuübenandere Tätigkeiten auszu- üben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszu- üben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen fes- ten Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstelltdar- stellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - 6 – für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die VollmachtVoll- macht, im Namen des dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) Weise ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebs- stätte der anderen.

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Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von BodenschätzenGewinnung natürlicher Ressourcen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessenabzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Vertragsstaat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Double Taxation Agreement

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "Betriebsstätte" Betriebsstätte umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. Eine Bohrinsel oder ein Schiff, die für die Erfor- schung oder Erschliessung von Bodenschätzen verwendet werden, gelten nur dann als Betriebsstätte, wenn sie während einer Dauer von mehr als zwölf Monaten be- trieben werden. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreibenwerben, Informationen ab- zugebenzu erteilen, wissenschaftliche wis- senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten ) bis e) dieses Absatzes ge- nannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende erge- bende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen Per- sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. (1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. (2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzennatürlicher Ressourcen. (3. Eine ) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst außerdem a) eine Bauausführung oder Montage ist nur dann oder eine Betriebsstättedamit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, jedoch nur, wenn ihre die Dauer dieser Ausführung, Montage oder Tätigkeit sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder; b) während Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die ein Unternehmen durch Angestellte oder anderes für diesen Zweck verpflichtetes Personal erbringt, jedoch nur, wenn diese Tätigkeiten in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für eine Dauer von insgesamt mehr als 6 Monaten (für ein- und dasselbe Vorhaben oder ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machendamit zusammenhängendes Vorhaben) verrichtet werden. 5. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Absatzes 6 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, besitzt sie in einem Territorium die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium im erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, wenn diese Person in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Doppelbesteuerungsabkommen

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und, f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, und g) ein land-, weide- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und -3, sofern wenn ein Unternehmen eines TerritoriumsVertragsstaats: a) Überwachungstätigkeiten Überwachungs- oder Beratungstätigkeiten im anderen Staat während mehr als zwölf Monaten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die Montage in diesem anderen Staat ausübt; b) Tätigkeiten (einschliesslich des Einsatzes von beträchtlicher Ausrüstung) im anderen Territorium ausgeführt wird, für Staat zur Erforschung oder Ausbeutung von in diesem anderen Staat gelegenen Bodenschätzen während insgesamt mindestens sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten ausübt; oder c) beträchtliche Ausrüstung im anderen Staat (einschliesslich wie in Buchstabe b vorgesehen) während mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausübeneinsetzt, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen solche Tätigkeiten als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im in diesem anderen Territorium hatStaat gelegene Betriebsstätte des Unternehmens ausgeübt, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, die diese feste Geschäftseinrichtung Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machenmachten, falls die Tätigkeiten durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt würden. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als Betriebsstättenhabe es eine Betriebsstätte, weil es: a) Einrichtungen, die Einrichtungen ausschliesslich zur zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern Auslieferung seiner Güter oder Waren des Unternehmens benutzt werdenbenutzt; b) Bestände von Gütern seiner Güter oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werdenunterhält; c) Bestände von Gütern seiner Güter oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhalten werden, der Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werdenunterhält; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die Geschäftseinrichtung ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten wirdunterhält, für das Unternehmen sich Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste GeschäftseinrichtungGeschäftseinrichtung ausschliesslich zum Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist darstellen wie zum Beispiel Werbung oder eine Hilfstätigkeit darstelltwissenschaftliche Forschung. 6. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, besitzt sie in einem Territorium die Vollmacht, so liegt eine im Namen des erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens vor, wenn: a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium für alle von der Person für das Unter- nehmen ausgeübten Tätigkeiten eine BetriebsstätteStaat gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken dass sich darauf, ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt; oder b) die Person in diesem Staat für das Unternehmen Güter oder Waren, die dem Unternehmen gehören, herstellt, bearbeitet oder verarbeitet, wobei diese Bestimmung nur bezüglich der so hergestellten, bearbeiteten oder verarbeiteten Güter oder Waren einzukaufenanzuwenden ist. 7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen. 9. Die in den Absätzen 1–8 festgelegten Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für die Anwendung des Abkommens festzustellen ist, ob ein Unternehmen, das nicht ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem der Vertragsstaaten eine Betriebsstätte hat.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, ; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch Steinbruch, ein Schiff oder eine an- dere andere Stätte der Erforschung, Ausbeutung oder Entnahme von BodenschätzenBoden- schätzen. 3. Eine Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst zudem: a) eine Bauausführung oder eine Montage ist nur dann oder eine Betriebsstättedamit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet; b) die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsleistungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unternehmen für diesen Zweck angestelltes Personal, wenn solche Tätigkeiten in einem Vertragsstaat für dasselbe oder ein damit zusammenhängendes Projekt in- nerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die Dauer von sechs Monaten überschreiten. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslie- ferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender vorberei- tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 65. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - 6 – für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die VollmachtVoll- macht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht Voll- macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 76. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt der Vertreter die Tätigkeit jedoch ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. 87. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. 1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine ei- ne feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens Unter- nehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. ) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs neun Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Aus- lieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet bear- beitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen In- formationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender vor- bereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–Bst. a bis e dieses Absatzes genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit Ge- samttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. 5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 Sin- ne des Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertrags- staat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der dieser Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine BetriebsstätteBe- triebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken beschränkten sich daraufauf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Be- triebsstätte machten. 7. 6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätig- keit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Ge- schäftstätigkeit handeln. 8. 7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte Be- triebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. (1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. (2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzennatürlicher Ressourcen. (3. ) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. (4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als BetriebsstättenBetriebs- stätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. (5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessenabzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. (7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesell- schaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere in anderer Weise) ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. 1. Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "«Betriebsstätte" » eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teil- weise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck "«Betriebsstätte" » umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung Bauausführung, eine Montage, ein Zusammenbauprojekt oder Montage ist damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten sind nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der Absätze 1-3 umfasst der Ausdruck «Betriebsstätte» auch das Erbringen von Dienstleistungen, 2 und 3einschliesslich Beratungsdienstleistungen, sofern durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unternehmen für solchen Zweck eingestelltes Personal, aber nur falls entsprechende Tätigkeiten (für das gleiche oder ein Unternehmen eines Territoriums: adamit zusammenhängendes Projekt) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen insgesamt länger als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen183 Tage andauern. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels Absätze 1–4 gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem zum Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a-e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten. 7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Übt jedoch ein solcher Vertreter seine Tätigkeit ausschliesslich oder fast ausschliesslich für dieses Unternehmen aus, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes. 8. Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) Weise ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung

Betriebsstätte. 1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine ei- ne feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit Geschäftstätigkeit eines Unternehmens Unter- nehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. 2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung,; b) eine Zweigniederlassung,; c) eine Geschäftsstelle,; d) eine Fabrikationsstätte,; e) eine Werkstätte, ; und f) ein BergwerkBerwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. ) Eine Bauausführung Bauausführung, ein Bau-, Montage- oder Montage Installationsprojekt ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre die Dauer sechs der Baustelle oder des Projekts zwölf Monate überschreitetübersteigt. 4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslie- ferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet bear- beitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen In- formationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender vor- bereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten unter- halten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–Bst. a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit Hilfstä- tigkeit darstellt. 6. 5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne Sin- ne von Absatz 7 Abs. 6 - für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertrags- staat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l Abs. 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der dieser Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine BetriebsstätteBe- triebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Abs. 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Be- triebsstätte machten. 7. 6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit Geschäftstätig- keit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Ge- schäftstätigkeit handeln. 8. 7) Allein dadurch, dass eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte Be- triebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit Geschäftstätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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Betriebsstätte. (1. ) Im Sinne dieser Vereinbarung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se teilweise ausgeübt wird. (2. ) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst “ umfaßt insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. (3. ) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs zwölf Monate überschreitet. (4. Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3, sofern ein Unternehmen eines Territoriums: a) Überwachungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage, die im anderen Territorium ausgeführt wird, für mehr als sechs Monate ausübt, oder b) während eines Zeitraums oder mehrerer Zeiträume, die insgesamt 183 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten übersteigen, für ein gleiches Projekt oder für verbundene Projekte Dienstleistungen durch eine oder mehrere na- türliche Personen erbringt, die diese Dienstleistungen in diesem Territorium ausüben, gelten diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen als durch eine Betriebs- stätte erbracht, die das Unternehmen im anderen Territorium hat, es sei denn, diese Überwachungstätigkeiten und Dienstleistungen beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausge- übt, diese feste Geschäftseinrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen. 5. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren Ware einzukaufen oder Informa- tionen Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen ab- zugeben, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkei- ten andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich ausschließlich zu dem Zweck unterhal- ten unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–a bis e genannten Tätigkeiten aus- zuübenauszuüben, vorausgesetzt, dass daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 6. (5) Ist eine Person - Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 7 - des Absatzes 6, für ein Unternehmen tätig, tätig und besitzt sie in einem Territorium Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessenabzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze l 1 und 2 für Zwecke des Abschnitts II so behandelt, als habe es in diesem Territorium Staat für alle von der Person für das Unter- nehmen Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich daraufauf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufendie, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtungen nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machen würden. 7. (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be- triebsstätte Betriebsstätte in einem TerritoriumVertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. (7) Allein dadurch, dass daß eine in einem Territorium Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Territorium Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebsstätte Betriebsstätte der anderen.

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