Beurkundungsumfang Musterklauseln

Beurkundungsumfang. Der Vertrag muss den Umfang der vom Bauträger geschuldeten Bauleis- tungen regeln. Der Bauträgervertrag bedarf gem. § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der gesamte Vertrag unwirksam. Es verstößt regelmäßig auch nicht ge- gen § 242 BGB, wenn die Nichtigkeit des Vertrags unter Berufung auf den Formmangel geltend gemacht wird, selbst wenn geraume Zeit nach Beur- kundung vergangen ist und die Vertragsteile den Vertrag stets als wirksam 358 Vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, Rz. 484 ff. 359 BGH 4.7.1996 - VII ZR 125/95 - NJW 1997, 734; BGH 6.12.2007 - VII ZR 125/06 - IBR 2008, 80. 360 Pause, Bauträgerkauf, Rn. 666; Xxxxx in Xxxxxxxx/Koeble, Handbuch Bauträger- recht, Teil 4, Rn. 161 ff. behandelt haben361. Eine Formunwirksamkeit ist in einem Rechtsstreit von Amts wegen zu beachten362. Unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Auflassung die Willensübereinstimmung noch fortbestanden hat363, wird die Nichteinhaltung der erforderlichen Form mit Eigentumsumschrei- bung nach näherer Maßgabe des § 311 b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt364; hingegen genügt es nicht, wenn das Objekt nach Vertragsschluss tatsäch- lich hergestellt, abgenommen oder genutzt wird365. Der Beurkundung bedürfen sämtliche Vereinbarungen, aus denen sich der schuldrechtliche Vertrag nach dem Willen der Beteiligten zusammenset- zen soll366. Bei Bauträgerverträgen erstreckt sich die Beurkundungspflicht insbesondere auf die Verpflichtung zur Bauleistung367; hierzu gehört zum einen, dass überhaupt eine Herstellungsverpflichtung besteht, und zum zweiten, welche Bauleistungen geschuldet sind; denn „bei einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung ... gehören auch die Ausgestaltung und Ausstattung der Wohnung für den Erwerber zu den wesentlichen Ver- tragselementen“368. Sollen nach dem Willen auch nur eines der Vertragsbeteiligten, auf den sich die andere Seite einlässt, verschiedene Verträge miteinander stehen und fallen369, sind alle Verträge beurkundungsbedürftig370. Dies gilt etwa auch für eine vom Bauträger im Zusammenhang mit dem Bauträgervertrag übernommene Mietgarantie. Es gibt auch Fälle einer nur einseitigen Ab- 361 BGH 16.7.2004 - V ZR 222/03 - DNotZ 2005, 120; BGH 20.12.2001 - IX ZR 401/99 - BGHZ 149, 326, 331; BGH 2.5.1996 - III ZR 50/95 - DNotZ 1998, 941 m.w.N.; 21.2.1992 - V ZR 000/00 - XxxX 1992, 508. 362 BGH 16.7.2004 - V ZR 222/03 - NJW 2004, 1960 (in DNotZ 2005, 120 nicht abge- druckt). 363 BGH 16.7.2004 - V ZR 222/03 - NJW 2004, 1...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.