Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt.
2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten.
2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG gestellt wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen der Netzanschluss und die Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern.
2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind.
2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten.
2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (all...