Common use of Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung) Clause in Contracts

Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG gestellt wurde gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.6, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche Änderungen der Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung Nutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.6, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche Änderungen der Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein der Netzanschluss und eine die Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.6, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche Änderungen der Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung Netzkooperation (NetzkooperationNetznutzung), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung Netzkooperation seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung Netzkooperation erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der NetznutzungNetz- kooperation, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung Netzkooperation als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I I. 2.6, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche Änderungen der Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein der Netzanschluss und eine die Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefschriftlich und firmenmäßig gezeichnet, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 2.6 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.62.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 Verbraucher, die nicht-unterbrechbare Endverbraucher sind und Netznutzungsentgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1-7 SNE-V 2018 entrichten, sind von solchen Einschränkungen ausgenommen. 2.5 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefschriftlich und firmenmäßig gezeichnet, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.62.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefschriftlich und firmenmäßig gezeichnet, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 2.6 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.62.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung Netzkooperation (NetzkooperationNetznutzung), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung Netzkooperation seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung Netzkooperation erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. Derartige Einschränkungen der Netzkooperation (Einspeisung oder Entnahme elektrischer Energie) aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz müssen durch den Partner bei Neuanschlüssen bzw. Erweiterungen bestehender Anschlüsse in seinem Netz (Verteilernetz) berücksichtigt werden. Der Partner hält APG für allenfalls daraus resultierende Ansprüche Dritter schad- und klaglos. Ausgesprochene Einschränkungen der Netzkooperation, die, nach Ausschöpfung der netztechnischen Maßnahmen sowie der Möglichkeiten zur Änderungen von Bezug/Einspeisung bei an den Partner angeschlossenen Netzbenutzern, Verbraucher betreffen würden, die nicht-unterbrechbare Endverbraucher sind und Netznutzungsentgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1-7 SNE-V 2018 entrichten, müssen vom Partner nicht umgesetzt werden. Der Partner muss APG über derartige Nicht-Umsetzungen der Einschränkungen vorab und unverzüglich unter Angabe einer Begründung informieren. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, schriftlich und firmenmäßig gezeichnet zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung Netzkooperation als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. 2.7 2.6 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.6I. 2.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 2.1. Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 2.2. Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 2.3. Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 2.4. Verbraucher, die nicht-unterbrechbare Endverbraucher sind und Netznutzungsentgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1-7 SNE-V 2018 entrichten, sind von solchen Einschränkungen ausgenommen. 2.5. APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 2.6. Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefschriftlich und firmenmäßig gezeichnet, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. Der Partner kann hingegen die achtwöchige Ablehnungsfrist entsprechend verkürzen, in dem er innerhalb dieser 8 (acht) Wochen schriftlich mitteilt, dass er die Ergebnisse und Bedingungen der Netzverträglichkeitsprüfung vollständig annimmt. 2.7 2.7. Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.62.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb)

Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung Netzkooperation (NetzkooperationNetznutzung), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung Netzkooperation seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung Netzkooperation erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. Derartige Einschränkungen der Netzkooperation (Einspeisung oder Entnahme elektrischer Energie) aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz müssen durch den Partner bei Neuanschlüssen bzw. Erweiterungen bestehender Anschlüsse in seinem Netz (Verteilernetz) berücksichtigt werden. Der Partner hält APG für allenfalls daraus resultierende Ansprüche Dritter schad- und klaglos. Die Schad- und Klagloshaltung gilt nicht für den Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG sowie einer inhaltlich entsprechenden Nachfolgeregelung. Ausgesprochene Einschränkungen der Netzkooperation, die, nach Ausschöpfung der netztechnischen Maßnahmen sowie der Möglichkeiten zur Änderungen von Bezug/Einspeisung bei an den Partner angeschlossenen Netzbenutzern, Verbraucher betreffen würden, die nicht-unterbrechbare Endverbraucher sind und Netznutzungsentgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1-7 SNE-V 2018 entrichten, müssen vom Partner nicht umgesetzt werden. Der Partner muss APG über derartige Nicht- Umsetzungen der Einschränkungen vorab und unverzüglich unter Angabe einer Begründung informieren. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Brief, schriftlich und firmenmäßig gezeichnet zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung Netzkooperation als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. Der Partner kann hingegen die achtwöchige Ablehnungsfrist entsprechend verkürzen, in dem er innerhalb dieser 8 (acht) Wochen schriftlich mitteilt, dass er die Ergebnisse und Bedingungen der Netzverträglichkeitsprüfung vollständig annimmt. 2.7 2.6 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.6I. 2.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein Netzanschluss und eine Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefschriftlich und firmenmäßig gezeichnet, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. Der Partner kann hingegen die achtwöchige Ablehnungsfrist entsprechend verkürzen, in dem er innerhalb dieser 8 (acht) Wochen schriftlich mitteilt, dass er die Ergebnisse und Bedingungen der Netzverträglichkeitsprüfung vollständig annimmt. 2.7 2.6 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.62.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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Beurteilung des Antrags (Netzverträglichkeitsprüfung). 2.1 Der Antrag wird entsprechend dem Kalenderquartal seines vollständigen Einlangens bei APG gemeinsam mit allen weiteren Anträgen auf Netzanschluss bzw. Netznutzung (Netzkooperation), die innerhalb desselben Kalenderquartals bei APG eingelangt sind, einer Netzverträglichkeitsprüfung unterzogen, um die Auswirkungen des betreffenden Netzanschlusses und dessen geplanter Nutzung auf das Netz der APG zu beurteilen. Die Kriterien für die Beurteilung sind im Anhang zu diesen ANB angeführt. 2.2 Wesentliche Änderungen des Antrags, nach vollständiger Einbringung, werden von APG wie ein Neuantrag behandelt. Bei mehrfachen, wesentlichen Abänderungen des Antrags, welche nicht von APG verursacht wurden und nicht zur Ausführung gelangen, hat der Partner APG die damit verbundenen, dem Aufwand der APG entsprechenden, Kosten zu vergüten. 2.3 Spätestens 6 (sechs) Monate nach Ablauf des Kalenderquartals, in dem der Antrag an APG vollständig und ordnungsgemäß gestellt wurde wurde, gibt APG dem Partner – sowie allen anderen antragstellenden Partnern des jeweiligen Kalenderquartals – schriftlich bekannt, ob dem Antrag zugestimmt wird oder in welchem Ausmaß eine Einschränkung des angefragten Netzanschlusses und der geplanten Netznutzung seitens APG erforderlich ist bzw. ob und/oder zu welchen Bedingungen ein der Netzanschluss und eine die Netznutzung erfolgen kann. Dies ist von APG schriftlich zu begründen und zu erläutern. 2.4 APG kann im Zuge der technischen Beurteilung des Netzanschlusses und der Netznutzung entsprechend den geltenden technischen Regeln Auflagen für technische Maßnahmen erteilen, die die Verbindung mit dem Netz der APG ohne unzulässige Rückwirkungen Netzrückwirkungen gewährleisten und deren Kosten vom Partner zu tragen sind. 2.5 Bei beantragten unwesentlichen Änderungen des Netzanschlusses und/oder der Netznutzung, die auf das Netz der APG keinen relevanten Einfluss haben und somit keine Netzverträglichkeitsprüfung erfordern, erfolgt die schriftliche Beantwortung des Antrags innerhalb von 3 (drei) Monaten. 2.6 Sollte der Partner die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung und die daraus abzuleitenden Bedingungen vollständig ablehnen, hat er APG dies innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 schriftlich, mittels eingeschriebenen Briefschriftlich und firmenmäßig gezeichnet, zur Kenntnis zu bringen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Ablehnung ist das Postaufgabedatum (Poststempel) maßgeblich. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen, die erteilte Zustimmung der APG zum Netzanschluss und zur Netznutzung als widerrufen, und (allfällige) in diesem Zusammenhang abgeschlossene Verträge als rückwirkend aufgelöst. Der Partner kann hingegen die achtwöchige Ablehnungsfrist entsprechend verkürzen, in dem er innerhalb dieser 8 (acht) Wochen schriftlich mitteilt, dass er die Ergebnisse und Bedingungen der Netzverträglichkeitsprüfung vollständig annimmt. 2.7 2.6 Erfolgt keine vollständige Ablehnung des Partners gemäß Punkt I 2.62.5, sind allfällige Änderungswünsche des Partners mit APG abzustimmen. Einem Änderungswunsch kann jedoch nur entsprochen werden, wenn es sich um unwesentliche die Änderungen der Ergebnisse keinen Einfluss auf das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung sowie der daraus abzuleitenden Bedingungen, welche keinen relevanten Einfluss auf das Netz der APG Bedingungen haben, handelt. Die Abstimmung von derartigen unwesentlichen Änderungen Änderungswünschen hat innerhalb von 8 (acht) Wochen ab Mitteilung gemäß Punkt I. 2.3 zu erfolgen.

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