Beweissicherung. Für den Beauftragten ist es ratsam, vor der Herausgabe Kopien als Beweis für seine Geschäftsführung zu er- stellen. Damit kann er sich vor späteren Vorwürfen der Unsorgfalt und Untreue zu schützen. Eine Quittung dient als Beweis für den Zeitpunkt und den Umfang der Herausgabe der abgelieferten Urkunden und Gegenstände. Dem Beauftragten steht ein diesbezüg- liches Recht auf Quittung zu16.
Beweissicherung. Dem Auftragnehmer wird empfohlen, vor Beginn der Baumaßnahme eine durchgängige Bestandsaufnahme des vorhandenen Zustandes der Trasse und der Umgebung (Gebäude, Mauern, Einfriedungen, Wegbefestigungen u.ä.) - zweckmäßigerweise per Video - durchzuführen. Angefertigte Beweissicherungsmaßnahmen sind auf Verlangen kostenfrei vorzulegen. Bei der Beschädigung von Bauten, technischen Anlagen und sonstigen Einrichtungen hat der Auftrag- nehmer die Eigentümer bzw. Betreiber und den Auftraggeber unverzüglich von dem Schadensereignis zu unterrichten und die erforderliche Beweissicherung durchzuführen.
Beweissicherung. Der AN ist verpflichtet, sofern nicht im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung ein abwei- chender Leistungsumfang vorgesehen ist, vor Beginn der Arbeiten den Arbeitsstreifen bzw Baustellenbe- reich (inkl. Zufahrtsbereiche und allfälliger Lagerplätze) zu begehen und erforderlichenfalls bereits vorhan- dene Schäden, auf geeignete Weise (Fotografieren, Videoaufzeichnung, Niederschriften und andere Beweissicherungen) festzuhalten, damit diese nicht später auf die Durchführung des Bauvorhabens zurück- geführt werden können. Vor der Beweissicherungs-Aufnahme sind der Projektleiter und gegebenenfalls be- troffene Dritte (zB Gemeinde, Leitungsträger und Anrainer) zu informieren. Diese Beweissicherungsunterla- gen hat der AN dem AG vor Beginn der Bauarbeiten zu übergeben. Hinsichtlich aller Schäden, die in diesen Beweissicherungsunterlagen nicht enthalten sind, gilt die Vermu- tung, dass sie im Zuge der Bauarbeiten entstanden sind, für welche der AN gemäß den Punkten 33 (Haftung AN) und 34 (Haftung AN für nicht zuordenbare Bauschäden) einzustehen hat.
Beweissicherung. Bei Bauvorhaben im Nahbereich des öffentlichen Kanals wird eine kostenpflichtige Be- weissicherung (Überprüfung und Zustandsfeststellung) erforderlich – diese ist gesondert zu bestellen (Formular). • Bei der Durchführung von Bauarbeiten im unmittelbaren Nahbereich von Kanälen ist in Abhängigkeit vom Projekt und vom Gefährdungspotential eine Beweissicherung der öf- fentlichen Kanäle vor, während und nach den Bauarbeiten erforderlich. • Die Prüfung ist vor allem nötig bei geringem Abstand von Baulichkeiten, geböschten Baugruben, geankerten Baugrubensicherungen, bei Kranaufstellung über dem öffentli- chen Kanal bzw. im Lasteinflussbereich und allen sonstigen potentiell den Kanal gefähr- denden Maßnahmen/Umständen. • Für alle obgenannten seitens WKN erforderlichen Zustandsfeststellungen und Begehun- gen erfolgt die Verrechnung nach Zeitaufwand zuzüglich Wegzeit entsprechend Punkt 3 der geltenden SGB-A.
Beweissicherung. Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
Beweissicherung. Vor Beginn der Bauarbeiten hat der AN den Zustand relevanter Bereiche (Lagerflächen, Stra- ßenanbindungen, Bauwerke, Gebäuden) zu dokumentieren und vom AG bzw. Eigentümer bzw. Dritten anerkennen zu lassen. Der AN hat so zu bauen, dass an Gebäuden und Anlagen keine Schäden entstehen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Schadensfreiheit und vorbehaltlose Rücknahme der Fläche bzw. Gebäuden und Anlagen vom Eigentümer bzw. Dritten bestätigen zu lassen und dem AG vor Abnahme der Baumaßnahme zu übergeben. Neben der Niederschrift ist eine Fotodokumentation (Farbfotos 10 x 15 cm) anzufertigen. Weiterhin hat der AN vor Beginn der Bauarbeiten ggf. den Zustand der Umleitungsstrecken und ggf. die Schadstellen zu dokumentieren und stationär festzuhalten. Der AN hat nach Nutzung der Umleitungsstrecken eine Schlussaufnahme mit den stationär festgestellten Schäden zu dokumentieren. Die Dokumentationen (farbig) sind dem AG in Papierform und auf CD-ROM in jeweils einer Mappe geordnet in 2 Ausfertigungen zu übergeben.
Beweissicherung. Zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Sanierungskosten für Bauwerke und Anlagen der Betriebe innerhalb und außerhalb des Polders (z. B. nicht planungsbetroffene HWS- Wand, Gebäude, etc.) ist im Einflussbereich der Bautätigkeiten eine Beweissicherung durchzufüh- ren. Dazu ist vor Beginn der Bauarbeiten zur Beseitigung der HWS-Defizite, rechtzeitig ei- ne optische und wenn notwendig auch eine vermessungstechnische Beweissicherung zur Dokumentation des Urzustandes der vorhandenen HWS-Anlage und der Betriebsanlagen im Einflussbereich der Arbeiten, durchzuführen. Es ist ein Auftrag an ein Ingenieurbüro für Beweissicherungen und ein Vermessungsbüro zu erteilen. Der Umfang der Beweissiche- rung ist vom Sachverständigen in Abstimmung mit dem Baugrundgutachter und dem ver- antwortlichen Planungsingenieur festzulegen. Mehrere Angebote müssen nicht eingeholt werden. Das Angebot des Beweissicherers ist in Anlehnung an den Rahmenvertrag der Hamburger Stadtentwässerung (HSE) in der zurzeit gültigen Fassung aufzustellen. Der Leistungsum- fang ist aus den Verdingungsunterlagen des Rahmenvertrages ersichtlich. Förderfähig sind maximal die im Leistungsverzeichnis des Rahmenvertrags angegeben Einheitspreise der entsprechenden Leistungspositionen (Der Rahmenvertrag ist als Anlage 5 den Honorarrah- menbedingungen beigefügt). Stundenabrechnungen sind Ausnahmefälle, die zu begründen sind. Die erforderlichen Vermessungen für die Beweissicherungen, werden auf der Grundlage des nachvollziehbaren Zeitbedarfes nach Stundensätzen gemäß Pkt. 2.10 HR abgerechnet.
Beweissicherung. Eine Beweissicherung wurde nicht durchgeführt. Die Beweissicherung an Zufahrtswegen erfolgt durch den AN spätestens 3 Tage vor Baubeginn (siehe Abs. 3.8).
Beweissicherung. Durch die Aufbruch- und Verdichtungsarbeiten dürfen keine Schäden an den Baulichkeiten im Zuge der Baustrecke entstehen. Dem AN wird empfohlen, eine Beweissicherung (Fotos, Skizzen, Beschreibungen) an den benachbarten Baulichkeiten entlang der Trasse durchzu- führen. Die Beweissicherung ist in einem Beweissicherungsprotokoll zusammenzustellen und dem AG in einfacher Ausfertigung zu übergeben. Die Kosten der Beweissicherung wer- den gesondert vergütet. Sofern der AG eine Beweissicherung von bestimmten Bauobjekten als allgemein notwendig ansieht, wird dies im Rahmen eines gesonderten Auftrages durch- geführt werden. Der AN haftet für Schäden, die durch seine Arbeitsverfahren und/oder zeitlich hinausge- streckte Arbeitsweise hervorgerufen werden. Sei es gesundheitlich oder materiell.
Beweissicherung. Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind voll- ständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzube- wahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend vom Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird inner- halb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechts- kräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.