Common use of Bewilligungen an Forschungseinrichtungen oder Hochschulen Clause in Contracts

Bewilligungen an Forschungseinrichtungen oder Hochschulen. Bewilligungsempfänger sind ausschließlich juristische Personen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts (Einrichtungsbewilligung) oder Hochschulen (Hochschulbewilli- gung). Auf Antrag durch die Leitung einer Forschungseinrichtung kann das Bewilligungsverfah- ren mit Wirkung für die Zukunft dergestalt umgewandelt werden, dass Bewilligungsemp- fänger nicht die an der Forschungseinrichtung beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werden, sondern immer die Einrichtung selbst Bewilligungsempfängerin wird.

Appears in 8 contracts

Samples: www.dfg.de, www.dfg.de, www.dfg.de