Bezahlte Freizeit Musterklauseln

Bezahlte Freizeit. Mit Wirkung ab 1.7.2016 entsteht für die in Beilage 2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Monat ein Freizeitanspruch gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmun- gen über die Freizeitoption. Gleichzeitig werden die Ist-Löhne bzw. Ist-Gehälter um jenen Betrag verringert, um den sie am 1.11.2015 erhöht wurden. Zwischen dem Unternehmen und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer soll die Art des überwiegenden Verbrauches (stundenweise, ganztägig, ganzwöchig) schriftlich verein- bart werden. Die konkrete Vereinbarung, wann Freizeit verbraucht wird, hat im Einverneh- men zwischen der jeweiligen Führungskraft und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Inanspruchnahme zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen bezüglich des Verbrauches der Freizeit bleiben unberührt.
Bezahlte Freizeit. 10.1 Ereignis bezogene Absenzen ohne Salärabzug (gemäss GAV, Artikel 4.5) a) bei der eigenen Hochzeit 3 Tage b) bei Hochzeit von Familienangehörigen 1 Tag (Geschwister, Kinder) c) bei Waffeninspektion und Rekrutierung 1 Tag d) bei Todesfall 1. des Ehe- bzw. Lebenspartners, eines Kindes, der Eltern 4 Tage 2. Geschwister 2 Tage 3. der Schwiegereltern 2 Tage 4. der Grosseltern, Schwiegerkinder, des Schwagers, der Schwägerin 1 Tag 5. von nahestehenden Verwandten Teilnahme an der Bestattung oder Bekannten, (1 Tag max.) mit Bewilligung des Vorgesetzten e) bei Wohnungswechsel (ausgenommen im gekündigten Arbeitsverhältnis)  bis 100 km Ortsdistanz 1 Tag  über 100 km Ortsdistanz 2 Tage Fallen Freitage gemäss c) bis d)2. in die Ferien, so können die entsprechenden Ferientage nachbezogen werden. 10.2 Besondere Freitage für besondere Vorkommnisse (gemäss GAV, Artikel 4.6) a) Vorladungen/Einladungen von Behörden Geschworener, Einbürgerungen, Zeugen, Jungbürgerfeiern etc. Dauer der Vorladung/Einladung b) Tätigkeit als Prüfungsexperte nach Absprache Diplomarbeiten/Dissertationen nach Absprache c) Sport Ausbildung zum J+S-Leiter 50% der Zeit Leitung von J+S-Kursen 50% der Zeit d) Gesundheit Blut spenden notwendige Zeit Erholungsurlaub nach Krankheit notwendige Zeit (OK des Vertrauens- arztes wird bei Bedarf vorausgesetzt) e) Krankheit in der Familie notwendige Zeit um Pflege zu organisie- ren; in Absprache mit dem Vorgesetzten und Human Resources Alkohol- und Drogenentzug individuelle Vereinbarung mit dem Vorge- setzten und Human Resources Arzt-/Zahnarztbesuch bis 2 Stunden, mehr nach Absprache
Bezahlte Freizeit. Ereignis bezogene Absenzen ohne Salärabzug (gemäss GAV, Artikel 4.7)
Bezahlte Freizeit. Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft ist der Ehe gleich gestellt, ebenso werden Adoptiv- und Stiefkinder den leiblichen Kindern gleich gestellt.
Bezahlte Freizeit. Mit Wirkung 1.5.2013 entsteht für die genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer pro Monat ein Freizeitanspruch gemäß den kollektivvertraglichen Bestimmungen über die Freizeitoption. Zwischen dem Unternehmen und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer soll die Art des überwiegenden Verbrauches (stundenweise, ganztägig, ganzwöchig) schriftlich vereinbart werden. Die konkrete Vereinbarung, wann Freizeit verbraucht wird, hat im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Füh- rungskraft und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Inan- spruchnahme zu erfolgen. Die kollektivvertraglichen Bestimmungen bezüglich des Verbrauches der Freizeit bleiben unberührt.
Bezahlte Freizeit. Jeder Angestellte hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts 1. bis zur Dauer eines Arbeitstages

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.