Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage * § 14 Bearbeitung der Anfrage * § 15 Vertragsschluss * § 20 Bilanzkreisverantwortlicher * 1. Voraussetzung für die Bilanzierung von Gasmengen an physischen Ein- oder Aus- speisepunkten ist die Einbringung dieser Punkte in Bilanzkreise durch den Bilanz- kreisverantwortlichen. Der Transportkunde meldet die in den Bilanzkreis einzubrin- genden Punkte unter Vorlage einer Ermächtigung des Bilanzkreisverantwortlichen dem Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreiber unter Angabe der Bilanzkreis- bzw. Sub- Bilanzkontennummer an. 3. Die jeweiligen einzubringenden Punkte müssen in demselben Marktgebiet liegen, in dem der Bilanzkreis eingerichtet ist. In einen Bilanzkreis können Punkte eines oder mehrerer Transportkunden eingebracht werden. Ein- und Ausspeisepunkte gemäß § 25 Ziff. 4 lit. a) können in mehrere Bilanzkreise eingebracht werden. Wünscht der Transportkunde eine Aufteilung der von ihm an einem dieser Punkte gebuchten Kapazitäten bzw. Vorhalteleistung auf verschiedene Bilanzkreise/Sub- Bilanzkonten, teilt er dem Ein- und Ausspeisenetzbetreiber die Aufteilung der jeweils gebuchten Ein-/Ausspeisekapazitäten bzw. Vorhalteleistung pro Punkt mit. In einen Bilanzkreis können Punkte eingebracht werden, auf die unterschiedliche Netzzugangsbedingungen Anwendung finden, solange dies aus technischen und / oder operativen Gründen und ohne unzumutbaren Aufwand aus Sicht des Bilanz- kreisnetzbetreibers möglich ist. 4. Die Nutzung der eingebrachten Punkte hat unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauf- lagen und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgen. 1. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem der in seinem Bilanzkreis eingebrachten Einspeisepunkte gegenüber dem Einspeisenetzbetreiber, entsprechend den Bestim- mungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu no- minieren. Ausspeisenominierungen sind nur in den Fällen der Ziffer 3 und 4 notwen- dig. 2. Der Transportkunde hat mit einer Frist von 5 Werktagen nach Anfang des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren erstmalig angewendet wird, dem Ausspeisenetzbetrei- ber die Entnahmestellen mitzuteilen, die einem Nominierungsersatzverfahren unter- liegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens. 3. Sofern ein Ausspeisepunkt zu einem Speicher vertraglich vereinbart wurde, ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet, die zu übernehmenden Ausspeisemengen an diesem Ausspeisepunkt dem Ausspeisenetzbetreiber entsprechend den Bestimmun- gen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu nominie- ren. 4. Haben mehrere Transportkunden an demselben Ausspeisepunkt Vorhalteleistungen gebucht und ist dieser Ausspeisepunkt in unterschiedliche Bilanzkreise eingebracht, so sind die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Nominierung gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber verpflichtet. Eine Nominierungsverpflichtung gilt ebenfalls, falls derselbe Ausspeisepunkt von einem Transportkunden in unterschiedliche Bi- lanzkreise eingebracht wurde. 5. Für die erstmalige Einrichtung der Kommunikationswege zwischen Ein-/ Ausspeise- netzbetreiber und Transportkunden im Falle einer Nominierungspflicht an Ein- und Ausspeisepunkten, gilt eine Implementierungsfrist von 10 Werktagen. Bei dem Wechsel von Punkten zwischen bestehenden Bilanzkreisen und bei eingerichteten Kommunikationswegen beträgt die Implementierungsfrist 5 Werktage. 1. Der Einspeisenetzbetreiber, gegenüber dem gemäß § 22 Ziffer 1 Einspeisenominierungen abgegeben wurden, ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. je- des Sub-Bilanzkonto die an Einspeisepunkten eingespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen gemäß dem im Einspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem betroffenen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. 2. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die an Ausspeisepunkten zu Speichern, ausge- speisten Gasmengen auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen oder gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanz- kreis zu. 3. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub- Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern („RLM“) ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und ordnet diese ge- mäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu: • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen mit einer gesamten Vorhalteleistung von 300 MWh/h und mehr auf Basis der stündli- chen Messwerte gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsver- fahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, wenn der Bilanzkreisverant- wortliche auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanz- kreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (b) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll und der Bilanzkreisnetzbetreiber nicht widersprochen hat. Der Transportkunde kann dieses Wahlrecht nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die bei RLM-Entnahmestellen mit einer ge- samten Vorhalteleistung von weniger als 300 MWh/h ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allo- kationsverfahren in der Weise dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, dass die Tagesmenge gleichmäßig als Tagesband auf alle Stunden allokiert wird, soweit der Bilanzkreisverantwortliche auf Veranlassung des Transportkunden ge- genüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (a) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll. Der Bilanzkreisverantwortliche kann auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber erklären, dass eine oder mehrere RLM-Entnahmestellen mit einer Vorhalteleistung von mehr als 300 MWh/h als Großverbraucher mit Tagesband bilanziert werden sollen. Von ih- rem Wahlrecht können Transportkunden jeweils nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt ab dem 1.10.2008 einmal untertägig für je- den Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die bis 12 Uhr an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern ausgespeisten Stundenmengen, in kWh auf Basis vorläufiger Messwerte (sog. „Ist-Entnahmen“). Die Mengenmel- dung erfolgt vom Ausspeisenetzbetreiber aggregiert nach Großverbrauchern oh- ne Tagesband und aggregiert nach Großverbrauchern mit Tagesband sowie agg- regiert nach RLM-Entnahmestellen, die einem Nominierungsersatzverfahren un- terliegen, als Geschäftsnachricht in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet diesen Stundenlastgang vorläufig dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu und teilt diese unverzüglich, spätestens bis 18 Uhr dem Bilanzkreisnetzbetreiber mit. § 33 Ziffer 1 GasNZV bleibt unberührt. Nach Ablauf eines Kalendermonats ordnet er die gegebenenfalls korrigierten ausge- speisten Gasmengen endgültig gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Alloka- tionsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu; eine Brennwertkorrektur findet nicht statt. 4. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern mit Standard-Lastprofilen ausgespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis des vom Ausspeisenetzbetreiber festgeleg- ten Standardlastprofilverfahrens dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. Bei SLP-Entnahmestellen sind die Tagesmengen der Standardlastprofile gemäß fol- gender Systematik bilanzrelevant: • Beim synthetischen Standardlastprofilverfahren ist die Tagesmenge des Lastpro- fils relevant, die sich bei Zugrundelegung der Prognosetemperatur am Vortag ergibt. Die Prognosetemperatur ist die für den Tag der Belieferung/Bilanzierung
Appears in 1 contract
Samples: Netznutzungsvertrag (Gas)
Bilanzkreisvertrag. U14.2.1D001V001 § 13 Anfrage
(1) Um einen Bilanzkreisvertrag abzuschließen, hat der Bilanzkreisverantwortliche beim Bilanzkreisnetzbetreiber eine Anfrage * § mit den von diesem geforderten Angaben zu stellen.
(2) Der Bilanzkreisverantwortliche hat die Anfrage auf der Internetseite des Bilanzkreisnetzbetreibers oder unter Verwendung eines Standardformulars des Netzbetreibers in Textform zu stellen. Das Standardformular ist auf der Internetseite des Bilanzkreisnetzbetreibers verfügbar.
(3) 14 Bearbeitung der Anfrage
(1) Der Bilanzkreisnetzbetreiber beantwortet eine vollständige Anfrage * durch Zusendung eines verbindlichen Angebotes auf Abschluss eines Bilanzkreisvertrages an den Bilanzkreisverantwortlichen in Textform.
(2) Bei einer unvollständigen Anfrage teilt der Bilanzkreisnetzbetreiber dem Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich mit, welche Angaben für die Bearbeitung der Anfrage noch benötigt werden. § 15 Vertragsschluss
(1) Ein Bilanzkreisvertrag kommt mit Zugang des vom Bilanzkreisverantwortlichen unterzeichneten Vertrags in Textform beim Bilanzkreisnetzbetreiber zustande.
(2) Nach Zugang des vom Bilanzkreisverantwortlichen unterzeichneten Bilanzkreisvertrages teilt der Bilanzkreisnetzbetreiber diesem die Bilanzkreisnummer mit.
(3) Der Vertragsschluss * § 20 Bilanzkreisverantwortlicher *
1. Voraussetzung für die Bilanzierung von Gasmengen an physischen Ein- oder Aus- speisepunkten ist die Einbringung dieser Punkte in Bilanzkreise durch den Bilanz- kreisverantwortlichen. Der Transportkunde meldet die muss zum Zwecke der systemtechnischen Implementierung des Bilanzkreisvertrages spätestens 10 Werktage vor Beginn der Nutzung der in den Bilanzkreis einzubrin- genden einzubringenden Punkte unter Vorlage einer Ermächtigung des Bilanzkreisverantwortlichen dem Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreiber unter Angabe der Bilanzkreis- bzw. Sub- Bilanzkontennummer an.
3erfolgen (Implementierungsfrist). Die jeweiligen einzubringenden Punkte müssen in demselben Marktgebiet liegen, in dem Implementierung innerhalb der Bilanzkreis eingerichtet ist. In einen Bilanzkreis können Punkte eines oder mehrerer Transportkunden eingebracht werden. Ein- und Ausspeisepunkte vorgegebenen Frist kann nur bei erfolgreichem Kommunikationstest gemäß § 25 Ziff. 4 lit. a) können in mehrere Bilanzkreise eingebracht werden. Wünscht der Transportkunde eine Aufteilung der von ihm an einem dieser Punkte gebuchten Kapazitäten bzw. Vorhalteleistung auf verschiedene Bilanzkreise/Sub- Bilanzkonten, teilt er dem Ein- und Ausspeisenetzbetreiber die Aufteilung der jeweils gebuchten Ein-/Ausspeisekapazitäten bzw. Vorhalteleistung pro Punkt mit. In einen Bilanzkreis können Punkte eingebracht werden, auf die unterschiedliche Netzzugangsbedingungen Anwendung finden, solange dies aus technischen und / oder operativen Gründen und ohne unzumutbaren Aufwand aus Sicht des Bilanz- kreisnetzbetreibers möglich ist.
4. Die Nutzung der eingebrachten Punkte hat unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauf- lagen und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgen.
1. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem der in seinem Bilanzkreis eingebrachten Einspeisepunkte gegenüber dem Einspeisenetzbetreiber, entsprechend den Bestim- mungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 ZB 2, erfolgen. § 16 Online-Bilanzkreisvertragsschluss
(1) Alternativ zum Abschluss eines Bilanzkreisvertrages nach den §§ 13 bis 15 kann der Netzzugangsbedingungen zu no- minieren. Ausspeisenominierungen sind nur in Bilanzkreisnetzbetreiber den Fällen der Ziffer 3 und 4 notwen- digOnline-Vertragsschluss anbieten.
(2. Der Transportkunde hat mit einer Frist von 5 Werktagen nach Anfang des Monats, ) Mit Bestätigung der dem Monat vorausgeht, in dem das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren erstmalig angewendet wird, dem Ausspeisenetzbetrei- ber die Entnahmestellen mitzuteilen, die einem Nominierungsersatzverfahren unter- liegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens.
3. Sofern ein Ausspeisepunkt zu einem Speicher vertraglich vereinbart wurde, ist hierzu eingegebenen Daten gibt der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtetein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Bilanzkreisvertrages ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt unmittelbar durch eine elektronische Buchungsbestätigung, die zu übernehmenden Ausspeisemengen an diesem Ausspeisepunkt dem Ausspeisenetzbetreiber entsprechend den Bestimmun- gen sofern der Zeitpunkt des Operating Manual, Anlage NZB 2 Angebots mindestens 10 (zehn) Werktage vor der Netzzugangsbedingungen zu nominie- ren.
4. Haben mehrere Transportkunden an demselben Ausspeisepunkt Vorhalteleistungen gebucht und ist dieser Ausspeisepunkt in unterschiedliche Bilanzkreise eingebracht, so sind die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Nominierung gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber verpflichtet. Eine Nominierungsverpflichtung gilt ebenfalls, falls derselbe Ausspeisepunkt von einem Transportkunden in unterschiedliche Bi- lanzkreise eingebracht wurde.
5. Für die erstmalige Einrichtung der Kommunikationswege zwischen Ein-/ Ausspeise- netzbetreiber und Transportkunden im Falle einer Nominierungspflicht an Ein- und Ausspeisepunkten, gilt eine Implementierungsfrist von 10 Werktagen. Bei dem Wechsel von Punkten zwischen bestehenden Bilanzkreisen und bei eingerichteten Kommunikationswegen beträgt die Implementierungsfrist 5 Werktage.
1. Der Einspeisenetzbetreiber, gegenüber dem gemäß § 22 Ziffer 1 Einspeisenominierungen abgegeben wurden, ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. je- geplanten Aufnahme des Sub-Bilanzkonto die an Einspeisepunkten eingespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen gemäß dem im Einspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem betroffenen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu.
2. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die an Ausspeisepunkten zu Speichern, ausge- speisten Gasmengen auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen oder gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanz- kreis zu.
3. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub- Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern („RLM“) ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und ordnet diese ge- mäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu: • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen mit einer gesamten Vorhalteleistung von 300 MWh/h und mehr auf Basis der stündli- chen Messwerte gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsver- fahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, wenn der Bilanzkreisverant- wortliche auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanz- kreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (b) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll und der Bilanzkreisnetzbetreiber nicht widersprochen hat. Der Transportkunde kann dieses Wahlrecht nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die bei RLM-Entnahmestellen mit einer ge- samten Vorhalteleistung von weniger als 300 MWh/h ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allo- kationsverfahren in der Weise dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, dass die Tagesmenge gleichmäßig als Tagesband auf alle Stunden allokiert wird, soweit der Bilanzkreisverantwortliche auf Veranlassung des Transportkunden ge- genüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (a) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören sollTransports liegt. Der Bilanzkreisverantwortliche kann auf Veranlassung erhält eine Mitteilung über die Annahme des Transportkunden gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber erklären, dass eine oder mehrere RLM-Entnahmestellen mit einer Vorhalteleistung Angebotes in Textform. § 17 Gegenstand und Laufzeit des Bilanzkreisvertrages
(1) Gegenstand des Bilanzkreisvertrages ist der Ausgleich und die Abrechnung von mehr als 300 MWh/h als Großverbraucher mit Tagesband bilanziert werden sollen. Von ih- rem Wahlrecht können Transportkunden jeweils nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt ab dem 1.10.2008 einmal untertägig für je- Differenzen zwischen den diesem Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die bis 12 Uhr an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern zugeordneten ein- und ausgespeisten Stundenmengen, in kWh auf Basis vorläufiger Messwerte (sog. „Ist-Entnahmen“). Die Mengenmel- dung erfolgt vom Ausspeisenetzbetreiber aggregiert nach Großverbrauchern oh- ne Tagesband und aggregiert nach Großverbrauchern mit Tagesband sowie agg- regiert nach RLM-EntnahmestellenGasmengen, die einem Nominierungsersatzverfahren un- terliegen, als Geschäftsnachricht in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet diesen Stundenlastgang vorläufig dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen über einen virtuellen Ein- und teilt diese unverzüglich, spätestens bis 18 Uhr dem Bilanzkreisnetzbetreiber mit. § 33 Ziffer 1 GasNZV bleibt unberührt. Nach Ablauf eines Kalendermonats ordnet er Ausspeisepunkt sowie die gegebenenfalls korrigierten ausge- speisten Gasmengen endgültig gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Alloka- tionsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu; eine Brennwertkorrektur findet nicht stattAbwicklung der dazu notwendigen Kommunikationsprozesse.
4. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern mit Standard-Lastprofilen ausgespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis des vom Ausspeisenetzbetreiber festgeleg- ten Standardlastprofilverfahrens dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. Bei SLP-Entnahmestellen sind die Tagesmengen der Standardlastprofile gemäß fol- gender Systematik bilanzrelevant: • Beim synthetischen Standardlastprofilverfahren ist die Tagesmenge des Lastpro- fils relevant, die sich bei Zugrundelegung der Prognosetemperatur am Vortag ergibt. Die Prognosetemperatur ist die für den Tag der Belieferung/Bilanzierung
Appears in 1 contract
Samples: Netzzugangsbedingungen
Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage*
1. Um einen Bilanzkreisvertrag abzuschließen, hat der Bilanzkreisverantwortliche beim Bilanzkreisnetzbetreiber eine Anfrage * § 14 Bearbeitung mit den von diesem geforderten Angaben zu stellen.
2. Der Bilanzkreisverantwortliche hat die Anfrage auf der Internetseite des Bi- lanzkreisnetzbetreibers oder unter Verwendung eines Standardformulars des Netzbetreibers in Textform zu stellen. Das Standardformular ist auf der Inter- netseite des Bilanzkreisnetzbetreibers verfügbar.
1. Der Bilanzkreisnetzbetreiber beantwortet eine vollständige Anfrage durch Zu- sendung eines verbindlichen Angebotes auf Abschluss eines Bilanzkreisver- trages an den Bilanzkreisverantwortlichen in Textform.
2. Bei einer unvollständigen Anfrage teilt der Bilanzkreisnetzbetreiber dem Bi- lanzkreisverantwortlichen unverzüglich mit, welche Angaben für die Bearbei- tung der Anfrage * noch benötigt werden.
1. Ein Bilanzkreisvertrag kommt mit Zugang des vom Bilanzkreisverantwortlichen unterzeichneten Vertrags in Textform beim Bilanzkreisnetzbetreiber zustande.
2. Nach Zugang des vom Bilanzkreisverantwortlichen unterzeichneten Bilanz- kreisvertrages teilt der Bilanzkreisnetzbetreiber diesem die Bilanzkreisnummer mit.
3. Der Vertragsschluss muss zum Zwecke der systemtechnischen Implementie- rung des Bilanzkreisvertrages spätestens 10 Werktage vor Beginn der Nut- zung der in den Bilanzkreis einzubringenden Punkte erfolgen (Implementie- rungsfrist). Die Implementierung innerhalb der vorgegebenen Frist kann nur bei erfolgreichem Kommunikationstest gemäß Operating Manual, Anlage NZB 2, erfolgen.
1. Alternativ zum Abschluss eines Bilanzkreisvertrages nach den §§ 13 bis 15 kann der Bilanzkreisnetzbetreiber den Online-Vertragsschluss * anbieten.
2. Mit Bestätigung der hierzu eingegebenen Daten gibt der Bilanzkreisverant- wortliche ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Bilanzkreisvertrages ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt unmittelbar durch eine elektronische Buchungsbestätigung, sofern der Zeitpunkt des Angebots mindestens 10 (zehn) Werktage vor der geplanten Aufnahme des Transports liegt. Der Bi- lanzkreisverantwortliche erhält eine Mitteilung über die Annahme des Angebo- tes in Textform.
1. Gegenstand des Bilanzkreisvertrages ist der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzen zwischen den diesem Bilanzkreis zugeordneten ein- und aus- gespeisten Gasmengen, die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanz- kreisen über einen virtuellen Ein- und Ausspeisepunkt sowie die Abwicklung der dazu notwendigen Kommunikationsprozesse.
2. Der Bilanzkreisnetzbetreiber und der Bilanzkreisverantwortliche sind verpflich- tet, den Bilanzkreis nach Maßgabe dieser Netzzugangsbedingungen zu be- wirtschaften und abzurechnen.
3. Der Bilanzkreisvertrag endet ein (1) Jahr nach Abschluss des Bilanzkreisver- trages, sofern seit Abschluss des Bilanzkreisvertrages keine Ein- oder Aus- speisepunkte in dem Bilanzkreis eingebracht oder nominiert oder virtuelle Ein- oder Ausspeisepunkte nominiert worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Bi- lanzkreisverantwortliche drei Monate vor Ablauf des Bilanzkreisvertrages schriftlich widerspricht. In diesem Fall verlängert sich der Bilanzkreisvertrag um ein weiteres Jahr.
1. Im Rahmen eines bestehenden Bilanzkreises kann der Bilanzkreisverantwort- liche Sub-Bilanzkonten bilden.
2. Der Bilanzkreisverantwortliche meldet die Bildung von Sub-Bilanzkonten unter Angabe der Bilanzkreisnummer in Textform beim Bilanzkreisnetzbetreiber an. Unter Mitteilung einer Sub-Bilanzkontennummer bestätigt der Bilanzkreisnetz- betreiber dem Bilanzkreisverantwortlichen die Bildung eines Sub- Bilanzkontos.
1. Innerhalb eines Marktgebietes können mehrere Bilanzkreisverantwortliche ihre Bilanzkreise verbinden und gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber erklären, dass entstehende Forderungen aus dem Bilanzkreisvertrag des Bilanzkreis- netzbetreibers nur noch gegenüber einem dieser Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden. Diese Erklärung bewirkt, dass die Bilanzkreisabrech- nungen wie folgt zusammengeführt werden:
a) Die täglichen Differenzen zwischen ein- und ausgespeisten Gasmengen eines jeden dieser Bilanzkreise werden miteinander in dem benannten Bi- lanzkreis saldiert und nur noch gegenüber dem benannten Bilanzkreisver- antwortlichen abgerechnet.
b) Die Abrechnung der jeweiligen Regelenergieumlage gem. § 20 30 erfolgt, in- dem die Umlage jedes dieser Bilanzkreise ausschließlich gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortlichen abgerechnet werden.
c) Die Abrechnung des stündlichen Anreizsystems gem. § 29 erfolgt, indem die stündlichen Abweichungen der einzelnen Bilanzkreise ermittelt, mitei- nander saldiert und gegenüber dem benannten Bilanzkreisverantwortli- chen abgerechnet werden. Dabei wird die Summe aller anzuwendenden Toleranzen aus den einzelnen Bilanzkreisen auf das ermittelte Saldo an- gewendet.
2. Soweit der Bilanzkreisnetzbetreiber seine Forderung gegenüber dem benann- ten Bilanzkreisverantwortlichen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Zahlungsverzugs realisieren kann, bleiben die anderen Bilanzkreisver- antwortlichen in Höhe der auf ihren jeweiligen Bilanzkreis anfallenden Forde- rungen zur Zahlung verpflichtet.
3. Die weiteren Einzelheiten werden in einem gesonderten Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von einem Kalendermonat zwischen dem Bilanzkreisnetzbe- treiber und den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen geregelt. Der Vertrag ist vor Beginn des jeweiligen Kalendermonats abzuschließen. Bilanzkreisverantwortlicher *kann ein Transportkunde oder ein Dritter sein. Die Regelungen zur Bonitätsprüfung (§ 50) gelten für den Bilanzkreisverantwortli- chen entsprechend. Der Bilanzkreisverantwortliche muss die Anforderungen des Kommunikationstests gemäß des Operating Manuals, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen erfüllen. Der Bilanzkreisnetzbetreiber teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen eine ein- deutige Bilanzkreisnummer mit.
1. Voraussetzung für die Bilanzierung von Gasmengen an physischen Ein- oder Aus- speisepunkten Ausspeisepunkten ist die Einbringung dieser Punkte in Bilanzkreise durch den Bilanz- kreisverantwortlichenBilanzkreisverantwortlichen. Der Transportkunde meldet die in den Bilanzkreis einzubrin- genden einzubringenden Punkte unter Vorlage einer Ermächtigung des Bilanzkreisverantwortlichen Bilanzkreis- verantwortlichen dem Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreiber unter Angabe der Bilanzkreis- Bi- lanzkreis- bzw. Sub- Sub-Bilanzkontennummer an.
2. Für die Bilanzierung von Gasmengen am virtuellen Ein- oder Ausspeisepunkt ist eine gesonderte Erklärung zur Einbringung dieser Punkte nicht erforderlich. Der virtuelle Ein- und Ausspeisepunkt gilt bereits mit Abschluss dieses Bilanz- kreisvertrages als in den Bilanzkreis eingebracht.
3. Die jeweiligen einzubringenden Punkte müssen in demselben Marktgebiet liegenlie- gen, in dem der Bilanzkreis eingerichtet ist. In einen Bilanzkreis können Punkte Punk- te eines oder mehrerer Transportkunden eingebracht werden. Ein- und Ausspeisepunkte Aus- speisepunkte gemäß § 25 Ziff. 4 lit. a) können in mehrere Bilanzkreise eingebracht einge- bracht werden. Wünscht der Transportkunde eine Aufteilung der von ihm an einem dieser Punkte gebuchten Kapazitäten bzw. Vorhalteleistung auf verschiedene Bilanzkreise/Sub- BilanzkontenSub-Bilanz- konten, teilt er dem Ein- und Ausspeisenetzbetreiber die Aufteilung der jeweils gebuchten Ein-/Ausspeisekapazitäten bzw. Vorhalteleistung pro Punkt mit. In einen Bilanzkreis können Punkte eingebracht werden, auf die unterschiedliche unterschiedli- che Netzzugangsbedingungen Anwendung finden, solange dies aus technischen techni- schen und / oder operativen Gründen und ohne unzumutbaren Aufwand aus Sicht des Bilanz- kreisnetzbetreibers Bilanzkreisnetzbetreibers möglich ist.
4. Die Nutzung der eingebrachten Punkte hat unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauf- lagen Zuord- nungsauflagen und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgen.
1. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen Einspei- semengen an jedem der in seinem Bilanzkreis eingebrachten Einspeisepunkte gegenüber dem Einspeisenetzbetreiber, entsprechend den Bestim- mungen Bestimmungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu no- minierennomi- nieren. Ausspeisenominierungen sind nur in den Fällen der Ziffer 3 und 4 notwen- dignot- wendig.
2. Der Transportkunde hat mit einer Frist von 5 Werktagen nach Anfang des MonatsMo- nats, der dem Monat vorausgeht, in dem das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren erstmalig angewendet wird, dem Ausspeisenetzbetrei- ber Ausspeisenetzbetreiber die Entnahmestellen mitzuteilen, die einem Nominierungsersatzverfahren unter- liegenNominie- rungsersatzverfahren unterliegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens.
3. Sofern ein Ausspeisepunkt zu einem Speicher Speicher, zur Überspeisung in ein ande- res Marktgebiet, zur Überspeisung in einen angrenzenden Staat oder der vir- tuelle Ausspeisepunkt vertraglich vereinbart wurde, ist der Bilanzkreisverantwortliche Bilanzkreisverant- wortliche verpflichtet, die zu übernehmenden Ausspeisemengen an diesem Ausspeisepunkt dem Ausspeisenetzbetreiber entsprechend den Bestimmun- gen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu nominie- rennominieren.
4. Haben mehrere Transportkunden an demselben Ausspeisepunkt Kapazitä- ten/Vorhalteleistungen gebucht und ist dieser Ausspeisepunkt in unterschiedliche unterschied- liche Bilanzkreise eingebracht, so sind die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen Bilanzkreisverantwortli- chen zur Nominierung gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber verpflichtet. Eine Nominierungsverpflichtung gilt ebenfalls, falls derselbe Ausspeisepunkt von einem Transportkunden in unterschiedliche Bi- lanzkreise Bilanzkreise eingebracht wurdewur- de.
5. Für die erstmalige Einrichtung der Kommunikationswege zwischen Ein-/ Ausspeise- netzbetreiber Aus- speisenetzbetreiber und Transportkunden im Falle einer Nominierungspflicht an Ein- und Ausspeisepunkten, Ausspeisepunkten gilt eine Implementierungsfrist von 10 WerktagenWerkta- gen. Bei dem Wechsel von Punkten zwischen bestehenden Bilanzkreisen und bei eingerichteten Kommunikationswegen beträgt die Implementierungsfrist 5 Werktage. Für den kurzfristigen Kapazitätshandel gelten die auf der Internet- seite des Netzbetreibers veröffentlichten gesonderten Implementierungsfris- ten. Sofern ein Ausspeisepunkt zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern ver- traglich vereinbart wurde, ist der Bilanzkreisverantwortliche zu einer vorheri- gen technischen Meldung der an diesem Ausspeisepunkt auszuspeisenden Gasmengen verpflichtet, wenn dies für den sicheren und zuverlässigen Be- trieb des Netzes z.B. aufgrund des Abnahmeverhaltens des Letztverbrauchers erforderlich ist. In diesem Fall informiert der Ausspeisenetzbetreiber den Transportkunden bei Abschluss des Ausspeisevertrages in Textform über das Bestehen der Verpflichtung zu einer technischen Ausspeisemeldung.
1. Der EinspeisenetzbetreiberEinspeisenetzbetreiber bzw. der Bilanzkreisnetzbetreiber, gegenüber dem gemäß § 22 Ziffer 1 Einspeisenominierungen abgegeben wurden, ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. je- des jedes Sub-Bilanzkonto die an Einspeisepunkten eingespeisten einge- speisten oder am virtuellen Einspeisepunkt übertragenen Gasmengen und ordnet diese auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen gemäß dem im Einspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem betroffenen be- troffenen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu.
2. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die an Ausspeisepunkten zu Speichern, ausge- speisten an Ausspeisepunkten zur Überspeisung in ein anderes Marktgebiet ausgespeis- ten oder am virtuellen Ausspeisepunkt übernommenen Gasmengen auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen oder gemäß dem im Ausspeisevertrag Aus- speisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanz- kreis Bilanzkreis zu.
3. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub- Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern Letztverbrau- chern („RLM“) ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und ordnet ord- net diese ge- mäß gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu: • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet Ausspeisungen an RLM-RLM- Entnahmestellen mit einer gesamten Ausspeisekapazitätsbuchung oder Vorhalteleistung von 300 MWh/h und mehr auf Basis der stündli- chen Messwerte stündlichen Mess- werte gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsver- fahren Allokationsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, wenn der Bilanzkreisverant- wortliche auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanz- kreisnetzbetreiber Bilanzkreisverantwortli- che nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (b) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll und der Bilanzkreisnetzbetreiber nicht widersprochen hat. Der Transportkunde kann dieses Wahlrecht nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die bei RLM-Entnahmestellen mit einer ge- samten Vorhalteleistung von weniger als 300 MWh/h ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allo- kationsverfahren in der Weise dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, dass die Tagesmenge gleichmäßig als Tagesband auf alle Stunden allokiert wird, soweit der Bilanzkreisverantwortliche auf Veranlassung des Transportkunden ge- genüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (a) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll. Der Bilanzkreisverantwortliche kann auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber erklären, dass eine oder mehrere RLM-Entnahmestellen mit einer Vorhalteleistung von mehr als 300 MWh/h als Großverbraucher mit Tagesband bilanziert werden sollen. Von ih- rem Wahlrecht können Transportkunden jeweils nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt ab dem 1.10.2008 einmal untertägig für je- den Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die bis 12 Uhr an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern ausgespeisten Stundenmengen, in kWh auf Basis vorläufiger Messwerte (sog. „Ist-Entnahmen“). Die Mengenmel- dung erfolgt vom Ausspeisenetzbetreiber aggregiert nach Großverbrauchern oh- ne Tagesband und aggregiert nach Großverbrauchern mit Tagesband sowie agg- regiert nach RLM-Entnahmestellen, die einem Nominierungsersatzverfahren un- terliegen, als Geschäftsnachricht in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet diesen Stundenlastgang vorläufig dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu und teilt diese unverzüglich, spätestens bis 18 Uhr dem Bilanzkreisnetzbetreiber mit. § 33 Ziffer 1 GasNZV bleibt unberührt. Nach Ablauf eines Kalendermonats ordnet er die gegebenenfalls korrigierten ausge- speisten Gasmengen endgültig gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Alloka- tionsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu; eine Brennwertkorrektur findet nicht statt.
4. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern mit Standard-Lastprofilen ausgespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis des vom Ausspeisenetzbetreiber festgeleg- ten Standardlastprofilverfahrens dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. Bei SLP-Entnahmestellen sind die Tagesmengen der Standardlastprofile gemäß fol- gender Systematik bilanzrelevant: • Beim synthetischen Standardlastprofilverfahren ist die Tagesmenge des Lastpro- fils relevant, die sich bei Zugrundelegung der Prognosetemperatur am Vortag ergibt. Die Prognosetemperatur ist die für den Tag der Belieferung/BilanzierungFallgruppe
Appears in 1 contract
Samples: Netzzugangsbedingungen Gas
Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage * § 14 Bearbeitung der Anfrage * § 15 Vertragsschluss * § 20 Bilanzkreisverantwortlicher *16 Bilanzkreisbildung
1. Voraussetzung für Der Transportkunde ist unabhängig von der gewählten Transportvariante ver- pflichtet, einen Bilanzkreis beim marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber einzurichten bzw. die Bilanzierung von ihm belieferten Ausspeisepunkte einem solchen zu- zuordnen. Darüber hinaus ist die Bildung nachgelagerter Bilanzkreise zuläs- sig, soweit diese mit einem Bilanzkreis beim marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber verbunden sind. Verbleibende, durch den nachgelagerten Netz- betreiber nicht ausgeglichene Differenzmengen im nachgelagerten Bilanzkreis sind an den betreffenden Bilanzkreis beim marktgebietsaufspannenden Netz- betreiber zu melden und dort auszugleichen.
1. Gegenstand des Bilanzkreisvertrages ist die operative Abwicklung des Trans- portes und / oder die Übertragung von Gasmengen an physischen Ein- oder Aus- speisepunkten ist zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Einbringung dieser Punkte in Bilanzkreise durch den Bilanz- kreisverantwortlichenAbrechnung von Differenzmengen im Rahmen des Bilanzkreises.
2. Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisnetzbetreiber und dem Bilanzkreisverantwortlichen, der auch in Vertretung der betroffenen Transport- kunden handelt, abgeschlossen. Ist nur ein einziger Transportkunde meldet die in den Bilanzkreis einzubrin- genden Punkte unter Vorlage einer Ermächtigung Partei des Bilanzkreisverantwortlichen dem Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreiber unter Angabe der Bilanzkreis- bzw. Sub- Bilanzkontennummer anBilanzkreisvertrags, so ist dieser Bilanzkreisverantwortlicher.
31. Der Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber angemeldeter Transportkunde gemäß § 2 oder ein Dritter, der die gleichen Qualifikationen erfüllen muss.
1. Um Vorhalteleistung zu nutzen, ist der Transportkunde verpflichtet, diese nach Maßgabe dieses Paragraphen mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortli- chen in einen Bilanzkreis gemäß der vom Transportkunden gewählten Trans- portvariante und unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauflagen und Nut- zungsbeschränkungen einzubringen.
2. Die jeweiligen einzubringenden Punkte Einspeisekapazitäten und Vorhalteleistung müssen entsprechend der gewählten Transportvariante in demselben Marktgebiet Markt- gebiet oder Netz liegen, in dem der Bilanzkreis eingerichtet ist. Einspeiseka- pazität und Vorhalteleistung können jeweils nur in einen einzigen Bilanzkreis eingebracht werden. Die Bildung von und Nominierung in Sub-Bilanzkreisen bleiben unberührt. In einen Bilanzkreis können Punkte Kapazitäten und / oder Vorhal- teleistung eines oder mehrerer Transportkunden eingebracht werden. Ein- und Ausspeisepunkte gemäß § 25 Ziff. 4 lit. a) können in mehrere Bilanzkreise eingebracht werden. Wünscht der Transportkunde eine Aufteilung der von ihm an einem dieser Punkte gebuchten Kapazitäten bzw. Vorhalteleistung auf verschiedene Bilanzkreise/Sub- Bilanzkonten, teilt er dem Ein- und Ausspeisenetzbetreiber die Aufteilung der jeweils gebuchten Ein-/Ausspeisekapazitäten bzw. Vorhalteleistung pro Punkt mit. In einen Bilanzkreis können Punkte Kapazitäten und/ oder Vorhalteleistung eingebracht werdenwer- den, auf die unterschiedliche Netzzugangsbedingungen Anwendung finden, solange dies aus technischen und / oder operativen Gründen und ohne unzumutbaren unzu- mutbaren Aufwand aus Sicht des Bilanz- kreisnetzbetreibers Bilanzkreisnetzbetreibers möglich ist.
43. Die Nutzung Soweit der eingebrachten Punkte Transportkunde die Bildung von Bilanzkreisen auf verschiedenen Netzebenen wünscht, ist er zusätzlich zu seinen Verpflichtungen aus Ziffer 1 und 2 berechtigt, die Kapazitäten gemäß Ausspeisevertrag zur Abrechnung und Abwicklung in den jeweiligen Bilanzkreis einzubringen.
6. Der Transportkunde hat das Einbringen von Vorhalteleistung in einem Bilanz- kreis dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber und / oder Ausspeisenetzbetrei- ber unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauf- lagen Nennung des Bilanzkreisnetzbetreibers und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgendes Bilanzkreisverant- wortlichen sowie des Shipper-Codes des Bilanzkreises schriftlich mitzuteilen.
1. Die operative Abwicklung des Transportes im Bilanzkreis erfolgt allein zwi- schen Bilanzkreisverantwortlichem und Bilanzkreisnetzbetreiber. Grundlage der Abwicklung sind Nominierungen. Als Nominierungen gelten auch verein- barte Nominierungsersatzverfahren.
2. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem der in seinem Bilanzkreis eingebrachten Einspeisepunkte Einspei- semengen am vertraglich vereinbarten Einspeisepunkt gegenüber dem Einspeisenetzbetreiber, Bi- lanzkreisnetzbetreiber entsprechend den Bestim- mungen Bestimmungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu no- minierennominieren. Ausspeisenominierungen sind nur in Gleiches gilt für den Fällen der Ziffer 3 und 4 notwen- dig.
2. Der Transportkunde hat mit einer Frist von 5 Werktagen nach Anfang des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren erstmalig angewendet wird, dem Ausspeisenetzbetrei- ber die Entnahmestellen mitzuteilen, die einem Nominierungsersatzverfahren unter- liegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrensvirtuellen Einspeisepunkt.
3. Sofern ein Ausspeisepunkt zu einem Speicher vertraglich vereinbart wurde, Der Bilanzkreisverantwortliche ist der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtet, die zu übernehmenden Ausspeisemengen an diesem einem Ausspeisepunkt dem Ausspeisenetzbetreiber Bilanzkreisnetzbetreiber entsprechend den Bestimmun- gen Bestimmungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu nominie- rennominieren, sofern ein Ausspeisepunkt zu ei- nem nachgelagerten Netz, zu einem Speicher oder an einem Ausspeisepunkt zur Überspeisung in ein anderes Marktgebiet vertraglich vereinbart ist. Glei- ches gilt für den virtuellen Ausspeisepunkt.
4. Haben mehrere Transportkunden Die zu übernehmenden Ausspeisemengen an demselben einem Ausspeisepunkt Vorhalteleistungen gebucht und ist dieser Ausspeisepunkt in unterschiedliche Bilanzkreise eingebracht, so zu Letzt- verbrauchern mit Standard-Lastprofilen sind die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Nominierung gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber verpflichtet. Eine Nominierungsverpflichtung gilt ebenfallsAusspeisenetz- betreiber vom Bilanzkreisverantwortlichen entsprechend den Verfahrensvor- gaben des Ausspeisenetzbetreibers sowie den Bestimmungen des Operating Manual, falls derselbe Ausspeisepunkt von einem Transportkunden in unterschiedliche Bi- lanzkreise eingebracht wurdeAnlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen, zu nominieren.
5. Für Stehen die erstmalige Einrichtung der Kommunikationswege zwischen Ein-/ Ausspeise- netzbetreiber und Transportkunden im Falle einer Nominierungspflicht Messdaten über die zu übernehmenden Ausspeisemengen an Ein- und Ausspeisepunkten, gilt eine Implementierungsfrist von 10 Werktagen. Bei dem Wechsel von Punkten zwischen bestehenden Bilanzkreisen und bei eingerichteten Kommunikationswegen beträgt die Implementierungsfrist 5 Werktage.
1. Der Einspeisenetzbetreiber, gegenüber dem gemäß § 22 Ziffer 1 Einspeisenominierungen abgegeben wurden, ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. je- des Sub-Bilanzkonto die an Einspeisepunkten eingespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen gemäß dem im Einspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem betroffenen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu.
2. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die an Ausspeisepunkten zu Speichern, ausge- speisten Gasmengen auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen oder gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanz- kreis zu.
3. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub- Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten ei- nem Ausspeisepunkt zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern („RLM“) ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und ordnet diese ge- mäß online dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu: • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen mit einer gesamten Vorhalteleistung von 300 MWh/h und mehr auf Basis der stündli- chen Messwerte gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsver- fahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zuzur Verfügung, wenn der Bilanzkreisverant- wortliche auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanz- kreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (b) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll und der Bilanzkreisnetzbetreiber nicht widersprochen hat. Der Transportkunde kann dieses Wahlrecht nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die bei RLM-Entnahmestellen mit einer ge- samten Vorhalteleistung von weniger als 300 MWh/h ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allo- kationsverfahren in der Weise dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, dass die Tagesmenge gleichmäßig als Tagesband auf alle Stunden allokiert wird, soweit ist der Bilanzkreisverantwortliche auf Veranlassung da- mit seiner Verpflichtung zur Nominierung nachgekommen. Auf Wunsch des Transportkunden ge- genüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass Ausspeisenetzbetreibers hat der Transportkunde zur Prognose der Netzsteue- rung die Entnahmestelle der Fallgruppe (a) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziffzu übernehmenden Ausspeisemengen anzumelden.
6. 2 angehören soll. Der Bilanzkreisverantwortliche kann auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber erklären, dass eine oder mehrere RLM-Entnahmestellen mit einer Vorhalteleistung von mehr als 300 MWh/h als Großverbraucher mit Tagesband bilanziert werden sollen. Von ih- rem Wahlrecht können Transportkunden jeweils nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt ab dem 1.10.2008 einmal untertägig für je- den Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto Stehen die bis 12 Uhr Messdaten über die zu übernehmenden Ausspeisemengen an Ausspeisepunkten ei- nem Ausspeisepunkt zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern ausgespeisten Stundenmengennicht online dem Ausspeisenetzbetreiber zur Verfügung, in kWh auf Basis vorläufiger Messwerte (sog. „Ist-Entnahmen“). Die Mengenmel- dung erfolgt vom hat der Bilanzkreisverantwortliche gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber aggregiert nach Großverbrauchern oh- ne Tagesband und aggregiert nach Großverbrauchern mit Tagesband sowie agg- regiert nach RLM-Entnahmestellenentsprechend den Bestimmungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen, die einem Nominierungsersatzverfahren un- terliegen, als Geschäftsnachricht in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet diesen Stundenlastgang vorläufig dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto je- weiligen Ausspeisepunkte zu und teilt diese unverzüglich, spätestens bis 18 Uhr dem Bilanzkreisnetzbetreiber mit. § 33 Ziffer 1 GasNZV bleibt unberührt. Nach Ablauf eines Kalendermonats ordnet er die gegebenenfalls korrigierten ausge- speisten Gasmengen endgültig gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Alloka- tionsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu; eine Brennwertkorrektur findet nicht stattnominieren.
4. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern mit Standard-Lastprofilen ausgespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis des vom Ausspeisenetzbetreiber festgeleg- ten Standardlastprofilverfahrens dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. Bei SLP-Entnahmestellen sind die Tagesmengen der Standardlastprofile gemäß fol- gender Systematik bilanzrelevant: • Beim synthetischen Standardlastprofilverfahren ist die Tagesmenge des Lastpro- fils relevant, die sich bei Zugrundelegung der Prognosetemperatur am Vortag ergibt. Die Prognosetemperatur ist die für den Tag der Belieferung/Bilanzierung
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzzugang Zum Gasnetz
Bilanzkreisvertrag. 13 Anfrage * § 14 Bearbeitung der Anfrage * § 15 Vertragsschluss * § 20 Bilanzkreisverantwortlicher *16 Bilanzkreisbildung
1. Voraussetzung für Der Transportkunde ist unabhängig von der gewählten Transportvariante ver- pflichtet, einen Bilanzkreis beim marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber einzurichten bzw. die Bilanzierung von ihm belieferten Ausspeisepunkte einem solchen zu- zuordnen. Darüber hinaus ist die Bildung nachgelagerter Bilanzkreise zuläs- sig, soweit diese mit einem Bilanzkreis beim marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber verbunden sind. Verbleibende, durch den nachgelagerten Netz- betreiber nicht ausgeglichene Differenzmengen im nachgelagerten Bilanzkreis sind an den betreffenden Bilanzkreis beim marktgebietsaufspannenden Netz- betreiber zu melden und dort auszugleichen.
1. Gegenstand des Bilanzkreisvertrages ist die operative Abwicklung des Trans- portes und / oder die Übertragung von Gasmengen an physischen Ein- oder Aus- speisepunkten ist zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Einbringung dieser Punkte in Bilanzkreise durch den Bilanz- kreisverantwortlichenAbrechnung von Differenzmengen im Rahmen des Bilanzkreises.
2. Der Bilanzkreisvertrag wird zwischen dem Bilanzkreisnetzbetreiber und dem Bilanzkreisverantwortlichen, der auch in Vertretung der betroffenen Transport- kunden handelt, abgeschlossen. Ist nur ein einziger Transportkunde meldet die in den Bilanzkreis einzubrin- genden Punkte unter Vorlage einer Ermächtigung Partei des Bilanzkreisverantwortlichen dem Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreiber unter Angabe der Bilanzkreis- bzw. Sub- Bilanzkontennummer anBilanzkreisvertrags, so ist dieser Bilanzkreisverantwortlicher.
31. Der Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber angemeldeter Transportkunde gemäß § 2 oder ein Dritter, der die gleichen Qualifikationen erfüllen muss.
1. Um Vorhalteleistung zu nutzen, ist der Transportkunde verpflichtet, diese nach Maßgabe dieses Paragraphen mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortli- chen in einen Bilanzkreis gemäß der vom Transportkunden gewählten Trans- portvariante und unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauflagen und Nut- zungsbeschränkungen einzubringen.
2. Die jeweiligen einzubringenden Punkte Einspeisekapazitäten und Vorhalteleistung müssen entsprechend der gewählten Transportvariante in demselben Marktgebiet Markt- gebiet oder Netz liegen, in dem der Bilanzkreis eingerichtet ist. Einspeiseka- pazität und Vorhalteleistung können jeweils nur in einen einzigen Bilanzkreis eingebracht werden. Die Bildung von und Nominierung in Sub-Bilanzkreisen bleiben unberührt. In einen Bilanzkreis können Punkte Kapazitäten und / oder Vorhal- teleistung eines oder mehrerer Transportkunden eingebracht werden. Ein- und Ausspeisepunkte gemäß § 25 Ziff. 4 lit. a) können in mehrere Bilanzkreise eingebracht werden. Wünscht der Transportkunde eine Aufteilung der von ihm an einem dieser Punkte gebuchten Kapazitäten bzw. Vorhalteleistung auf verschiedene Bilanzkreise/Sub- Bilanzkonten, teilt er dem Ein- und Ausspeisenetzbetreiber die Aufteilung der jeweils gebuchten Ein-/Ausspeisekapazitäten bzw. Vorhalteleistung pro Punkt mit. In einen Bilanzkreis können Punkte Kapazitäten und/ oder Vorhalteleistung eingebracht werdenwer- den, auf die unterschiedliche Netzzugangsbedingungen Anwendung finden, solange dies aus technischen und / oder operativen Gründen und ohne unzumutbaren unzu- mutbaren Aufwand aus Sicht des Bilanz- kreisnetzbetreibers Bilanzkreisnetzbetreibers möglich ist.
43. Die Nutzung Soweit der eingebrachten Punkte Transportkunde die Bildung von Bilanzkreisen auf verschiedenen Netzebenen wünscht, ist er zusätzlich zu seinen Verpflichtungen aus Ziffer 1 und 2 berechtigt, die Kapazitäten gemäß Ausspeisevertrag zur Abrechnung und Abwicklung in den jeweiligen Bilanzkreis einzubringen.
6. Der Transportkunde hat das Einbringen von Vorhalteleistung in einem Bilanz- kreis dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber und / oder Ausspeisenetzbetrei- ber unter Beachtung etwaiger Zuordnungsauf- lagen Nennung des Bilanzkreisnetzbetreibers und Nutzungsbeschränkungen zu erfolgendes Bilanzkreisverant- wortlichen sowie des Shipper-Codes des Bilanzkreises schriftlich mitzuteilen.
1. Die operative Abwicklung des Transportes im Bilanzkreis erfolgt allein zwi- schen Bilanzkreisverantwortlichem und Bilanzkreisnetzbetreiber. Grundlage der Abwicklung sind Nominierungen. Als Nominierungen gelten auch verein- barte Nominierungsersatzverfahren.
2. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, die zu übergebenden Einspeisemengen an jedem der in seinem Bilanzkreis eingebrachten Einspeisepunkte Einspei- semengen am vertraglich vereinbarten Einspeisepunkt gegenüber dem Einspeisenetzbetreiber, Bi- lanzkreisnetzbetreiber entsprechend den Bestim- mungen Bestimmungen des Operating Ma- nual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu nominieren. Gleiches gilt für den virtuellen Einspeisepunkt.
3. Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, die zu übernehmenden Ausspeisemengen an einem Ausspeisepunkt dem Bilanzkreisnetzbetreiber entsprechend den Bestimmungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu no- minieren. Ausspeisenominierungen sind nur in den Fällen der Ziffer 3 und 4 notwen- dig.
2. Der Transportkunde hat mit einer Frist von 5 Werktagen nach Anfang des Monatsnominieren, der dem Monat vorausgeht, in dem das mit dem Einspeisenetzbetreiber abgestimmte Nominierungsersatzverfahren erstmalig angewendet wird, dem Ausspeisenetzbetrei- ber die Entnahmestellen mitzuteilen, die einem Nominierungsersatzverfahren unter- liegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Mitteilung der Beendigung der Anwendung des Nominierungsersatzverfahrens.
3. Sofern sofern ein Ausspeisepunkt zu ei- nem nachgelagerten Netz, zu einem Speicher oder an einem Ausspeisepunkt zur Überspeisung in ein anderes Marktgebiet vertraglich vereinbart wurdeist. Glei- ches gilt für den virtuellen Ausspeisepunkt.
4. Die zu übernehmenden Ausspeisemengen an einem Ausspeisepunkt zu Letztverbrauchern mit Standard-Lastprofilen sind gegenüber dem Ausspeise- netzbetreiber vom Bilanzkreisverantwortlichen entsprechend den Verfahrens- vorgaben des Ausspeisenetzbetreibers sowie den Bestimmungen des Opera- ting Manual, ist Anlage NZB 2 der Bilanzkreisverantwortliche verpflichtetNetzzugangsbedingungen, zu nominieren.
5. Stehen die Messdaten über die zu übernehmenden Ausspeisemengen an diesem ei- nem Ausspeisepunkt zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern online dem Ausspeisenetzbetreiber zur Verfügung, ist der Bilanzkreisverantwortliche da- mit seiner Verpflichtung zur Nominierung nachgekommen. Auf Wunsch des Ausspeisenetzbetreibers hat der Transportkunde zur Prognose der Netzsteue- rung die zu übernehmenden Ausspeisemengen anzumelden.
6. Stehen die Messdaten über die zu übernehmenden Ausspeisemengen an ei- nem Ausspeisepunkt zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern nicht online dem Ausspeisenetzbetreiber zur Verfügung, hat der Bilanzkreisverantwortliche gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber entsprechend den Bestimmun- gen Bestimmungen des Operating Manual, Anlage NZB 2 der Netzzugangsbedingungen zu nominie- ren.
4. Haben mehrere Transportkunden an demselben Ausspeisepunkt Vorhalteleistungen gebucht und ist dieser Ausspeisepunkt in unterschiedliche Bilanzkreise eingebracht, so sind die jeweiligen Bilanzkreisverantwortlichen zur Nominierung gegenüber dem Ausspeisenetzbetreiber verpflichtet. Eine Nominierungsverpflichtung gilt ebenfalls, falls derselbe Ausspeisepunkt von einem Transportkunden in unterschiedliche Bi- lanzkreise eingebracht wurde.
5. Für die erstmalige Einrichtung der Kommunikationswege zwischen Ein-/ Ausspeise- netzbetreiber und Transportkunden im Falle einer Nominierungspflicht an Ein- und Ausspeisepunkten, gilt eine Implementierungsfrist von 10 Werktagen. Bei dem Wechsel von Punkten zwischen bestehenden Bilanzkreisen und bei eingerichteten Kommunikationswegen beträgt die Implementierungsfrist 5 Werktage.
1. Der Einspeisenetzbetreiber, gegenüber dem gemäß § 22 Ziffer 1 Einspeisenominierungen abgegeben wurden, ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. je- des Sub-Bilanzkonto die an Einspeisepunkten eingespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen gemäß dem im Einspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem betroffenen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu.
2. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die an Ausspeisepunkten zu Speichern, ausge- speisten Gasmengen auf Basis der Nominierungen des Bilanzkreisverantwortlichen oder gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanz- kreis zu.
3. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub- Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern („RLM“) ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und ordnet diese ge- mäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu: • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen mit einer gesamten Vorhalteleistung von 300 MWh/h und mehr auf Basis der stündli- chen Messwerte gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allokationsver- fahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, wenn der Bilanzkreisverant- wortliche auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanz- kreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (b) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll und der Bilanzkreisnetzbetreiber nicht widersprochen hat. Der Transportkunde kann dieses Wahlrecht nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet die bei RLM-Entnahmestellen mit einer ge- samten Vorhalteleistung von weniger als 300 MWh/h ausgespeisten Gasmengen auf Basis der Messwerte und gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Allo- kationsverfahren in der Weise dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu, dass die Tagesmenge gleichmäßig als Tagesband auf alle Stunden allokiert wird, soweit der Bilanzkreisverantwortliche auf Veranlassung des Transportkunden ge- genüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Entnahmestelle der Fallgruppe (a) des stündlichen Anreizsystems gemäß § 29 Ziff. 2 angehören soll. Der Bilanzkreisverantwortliche kann auf Veranlassung des Transportkunden gegenüber dem Bilanzkreisnetzbetreiber erklären, dass eine oder mehrere RLM-Entnahmestellen mit einer Vorhalteleistung von mehr als 300 MWh/h als Großverbraucher mit Tagesband bilanziert werden sollen. Von ih- rem Wahlrecht können Transportkunden jeweils nur einen Monat vor Beginn der Umlageperiode gemäß § 30 Ziff. 3 oder im Rahmen eines Lieferantenwechsels geltend machen. • Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt ab dem 1.10.2008 einmal untertägig für je- den Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die bis 12 Uhr an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrauchern ausgespeisten Stundenmengen, in kWh auf Basis vorläufiger Messwerte (sog. „Ist-Entnahmen“). Die Mengenmel- dung erfolgt vom Ausspeisenetzbetreiber aggregiert nach Großverbrauchern oh- ne Tagesband und aggregiert nach Großverbrauchern mit Tagesband sowie agg- regiert nach RLM-EntnahmestellenNetzzugangsbedingungen, die einem Nominierungsersatzverfahren un- terliegen, als Geschäftsnachricht in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format. Der Ausspeisenetzbetreiber ordnet diesen Stundenlastgang vorläufig dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto je- weiligen Ausspeisepunkte zu und teilt diese unverzüglich, spätestens bis 18 Uhr dem Bilanzkreisnetzbetreiber mit. § 33 Ziffer 1 GasNZV bleibt unberührt. Nach Ablauf eines Kalendermonats ordnet er die gegebenenfalls korrigierten ausge- speisten Gasmengen endgültig gemäß dem im Ausspeisevertrag festgelegten Alloka- tionsverfahren dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu; eine Brennwertkorrektur findet nicht stattnominieren.
4. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für jeden Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto die an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern mit Standard-Lastprofilen ausgespeisten Gasmengen und ordnet diese auf Basis des vom Ausspeisenetzbetreiber festgeleg- ten Standardlastprofilverfahrens dem Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. Bei SLP-Entnahmestellen sind die Tagesmengen der Standardlastprofile gemäß fol- gender Systematik bilanzrelevant: • Beim synthetischen Standardlastprofilverfahren ist die Tagesmenge des Lastpro- fils relevant, die sich bei Zugrundelegung der Prognosetemperatur am Vortag ergibt. Die Prognosetemperatur ist die für den Tag der Belieferung/Bilanzierung
Appears in 1 contract
Samples: Netzzugangsbedingungen