Bild- und Tonaufnahmen Musterklauseln

Bild- und Tonaufnahmen. Die Messe Berlin ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnah- men vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröf- fentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung der Messe Berlin anfertigen.
Bild- und Tonaufnahmen. Rundfunk-, TV- Internet- und Lautsprecherübertragung; Ton, Ton-Bild- und/oder Bildaufnahmen, Tonaufnahmen, sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin.
Bild- und Tonaufnahmen. (1) Bild- und Tonaufnahmen jeder Art (einschließlich Skizzen) von Ausstellungsmustern oder Ausstellungsgegenständen sind nicht gestattet. Bei Verstößen ist die eft berechtigt, angefertigte Skizzen und belichtetes sowie bespieltes Material auf Kosten des Ausstellers einzuziehen und einzulagern. Die Tätigkeit der Medien, wie Rundfunk, Fernsehen, Film, Tages- und Fachpresse zum Zwecke der Berichterstattung wird hiervon nicht berührt.
Bild- und Tonaufnahmen. Die Teilnehmer sind einverstanden, dass die Schmitz-Röder GbR Bild- und Tonaufnahmen der Veranstaltung für eigene Werbezwecke fertigt und veröffentlicht. Sollte der Teilnehmer damit nicht einverstanden sein, erklärt er dies rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung.
Bild- und Tonaufnahmen. 9.1 Durch den Veranstalter UTBW ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anzufertigen oder durch beauftragte Dritte anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Vertragspartner aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt nicht, wenn und soweit damit erkennbar geschützte Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht würden. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung von UTBW anfertigen.
Bild- und Tonaufnahmen. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsge- schehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann.
Bild- und Tonaufnahmen. Der Veranstalter und seine Vertragsgehilfen sind berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Konferenzgeschehen, den Sponsoren/Ausstellern (Auftraggeber) sowie Konferenz- teilnehmern anfertigen zu lassen und für Marketingzwecke und Veröffentlichungen in den Medien zu verwenden. Mit Unterzeichnung des Vertrages erklärt der Auftraggeber hiermit sein Einverständnis. Gleiches gilt für Aufnahmen, die Presse und/oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters anfertigen.
Bild- und Tonaufnahmen. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der MVSW ist es Vertragspartnern, Besuchern, Gästen und jeder anderen Person nicht gestattet, Bild- und Tonaufnahmen in den Räumlichkeiten anzufertigen, die für Werbe und/ oder Presse- zwecke Verwendung finden sollen. Die MVSW ist berechtigt, ihre Zustimmung von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen. Werden durch Mitarbeiter der MVSW, durch den Vertragspartner oder von ihnen beauftragte Unternehmen Fotogra- fien, Film-, Ton- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Räumlichkeiten zur Berichterstattung oder zu Werbezwe- cken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Sämtliche Personen, die die Räumlichkeiten betreten oder sich dort aufhalten, werden auf die Durchführung von Foto, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätten hingewiesen. Durch das Betreten der Versamm- lungsstätten willigen diejenigen, die auf solchen Aufnahmen zu erkennen sind, darin ein, dass diese Aufnahmen so- wohl zur Berichterstattung als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Das Verteilen von Druckschriften, das Anbringen von Werbeaufklebern, Plakaten, die Benutzung von Werbeträgern in und an den Räumlichkeiten und Einrichtungen der MVSW sowie jegliche Verkaufsaktivitäten (Merchandising) o.ä. ge- werbsmäßige Betätigungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der MVSW. Dabei sind die Bestimmun- gen des NÖ - Veranstaltungsgesetzes zu berücksichtigen. Das Anbringen von optischen und akustischen Hinweisen sowie die Errichtung von Anmelde- und Registrierstationen durch den Vertragspartner bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Genehmigung durch die MVSW. Dabei sind die Best- immungen des NÖ - Veranstaltungsgesetzes zu berücksichtigen. Vom Vertragspartner angebrachte Werbeaufkleber, Plakate und sonstige Werbeträger müssen von ihm auf eigene Kosten wieder restlos entfernt werden. Entstehen durch die Entfernung Schäden an den Räumlichkeiten oder Einrich- tungen der MVSW, so wird die Instandsetzung dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Sämtliche vom Vertragspartner in den Räumlichkeiten eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen so- wie die damit verbunden Halterungen sind vom ihm bis zum vereinbarten Ende der Veranstaltung ebenso restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Entstehen durch die Entfernung Schäden an den Räum- lichkeiten oder Einrichtungen der MVSW, so wird die Instandsetzung dem V...
Bild- und Tonaufnahmen. Während der Vorstellung sind Bild- und Tonaufnahmen nicht gestattet, worauf der Veranstalter das Publikum sichtbar hinweist. Ausgenommen sind etwaige vom Publikum mitgebrachte Mobiltelefone oder Smartphones bzw. kleinere Digitalkameras, auf deren Einsatz der Veranstalter keinen Einfluss hat.
Bild- und Tonaufnahmen. Rundfunk-, TV- Internet- und Lautsprecherübertragung; Ton, Ton-Bild- und/oder Bildaufnahmen, Ton- aufnahmen, sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, In- ternet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leis- tungsschutzberechtigten auch der vorherigen schriftlichen Zustimmung der PtB GmbH.