Bildrechte Musterklauseln

Bildrechte. Alle Bildrechte liegen bei der APART Fashion GmbH oder unseren Partnern. Eine Verwendung unserer Bilder, Logos oder Abbildungen ohne ausdrückliche Zustimmung von APART Fashion ist nicht gestattet.
Bildrechte. Jegliche Anfertigung von Fotografien, Film-, Video- und Fernsehaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von Messeteilnehmern und -ständen sowie ausgestellten Exponaten durch den Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen sind zulässig, dürfen in Medienveröffentlichungen und für die messebezogene Eigenwerbung des Veranstalters, auch in der Zukunft, verwendet werden.
Bildrechte. Alle auf unserer Homepage dargestellten Bilder und Grafiken sind unser Eigentum und dürfen nicht ohne unser ausdrückliches Einverständnis kopiert, anderweitig ge- nutzt, verwendet oder weiter gegeben werden.
Bildrechte. Sollte die Tanzschule SK-Danceworld bei Kursen, Clubs, Workshops oder Veranstaltungen in Räumlichkeiten oder bei auswärtigen Veranstaltungen Bild-, Film- oder Tonaufnahmen machen oder einen Dritten damit beauftragen, so werden diese ausdrücklich vom Kunden zur Veröffentlichung ohne Einschränkung oder Honoraransprüche gegenüber der Tanzschule SK- Danceworld freigegeben. Alle Rechte des Kunden von Bild-, Film- oder Tonaufnahmen gehen alleinig an die Tanzschule SK-Danceworld über.
Bildrechte. Die KünstlerInnen versichern im Besitz aller Bildnutzungsrechte zu sein, die für die Ausstellung und Publikationen notwendig sind, ebenso das sie berechtigt sind, die Arbeiten im Rahmen der Kunstausstellung zu präsentieren. Mit der Bewerbung werden die Bedingungen dieser Ausschreibung anerkannt. Die KünstlerInnen übertragen die Nutzungsrechte an den übermittelten Abbildungen für die Presse- Werbe- und Kommunikationsarbeit. Die KünsterInnen garantieren über alle erforderlichen Rechte zu verfügen. Im Laufe der Veranstaltung werden zur Dokumentation Fotos vom Veranstalter aufgenommen - auch mit Einstellungen, auf denen Künstler, Besucher und Kunstwerke zu sehen sind. Die Fotos werden auf der Homepage zur Illustration der Revierkunst veröffentlicht und für Werbezwecke genutzt (Internet, sozialen Medien, Printmedien). Mit der Bewerbung und der Teilnahme an der Revierkunst geben die KünstlerInnen somit ihr Einverständnis, dass diese Fotos veröffentlicht werden können.
Bildrechte. Am ersten Tag des Camps sowie als Inhalt des Elternbriefs wird den Erziehungsberechtigten ein Einverständnisformular für Fotos vorgelegt.
Bildrechte. Der Kunde erhält mit Bezahlung des Hono- rars das Nutzungsrecht an den Bildern aus- schließlich zur Verwendung in Öffentlich- keitsarbeit und Werbung seines und mit ihm ggf. verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG. Erfolgt die Auftragserteilung durch eine Agentur oder einen sonstigen Mittler gilt dies für den Kunden der Agentur. An- dere Nutzungsrechte bleiben beim Urheber.
Bildrechte. Das Recht am eigenen Bild ist Teil der Persönlichkeit. Um eine Person zu filmen oder zu fotografieren, muss die Erlaubnis der betreffenden Person eingeholt wer- den. Anschliessend stellt sich die Frage, wie diese Bilder verwendet werden. Ohne präzisierende Angabe gilt die Einwilligung lediglich für den Zweck, für den sie er- teilt wurde. Beispielsweise darf ein Foto einer Künstlerin, das zur Bewerbung der Performance, an der sie beteiligt ist, oder zur Bewerbung des Unternehmens auf- genommen wurde, nicht für andere Zwecke verwendet werden. Sollte das Bild in dem Sinne verändert werden, dass es die Persönlichkeit dieser Person herabsetzt (Verstümmelung des Fotos, Missbrauch seiner Bedeutung wegen einer Bildunter- schrift usw.), kann die Betreffende unter Berufung auf ihr Recht auf ihr eigenes Bild dagegen vorgehen. Schliesslich ist eine kommerzielle Verwertung des Bildes durch Übertragung der dafür erforderlichen Vewertungsrechte möglich, in der Regel gegen Entgelt. Die Bewerbung einer Vorstellung oder eines Konzerts erfordert die Verwendung von Bildern, auf denen Künstler*innen zu erkennen sind. Meistens 72 handelt es sich um eine nicht-kommerzielle Verwertung der Bilder für die Presse, 73 Wettbewerbsverbot Der / die Angestellte kann sich schriftlich gegenüber der Arbeitgeberin verpflichten, nach Beendigung des Vertrages nicht zu ihr in Konkurrenz zu treten.. Es ist zu- lässig, dem / der Angestellten im Gegenzug eine Geldleistung zu bezahlen. Wett- bewerbsklauseln gelten nur unter restriktiven Bedingungen, die hier aber aufgrund der seltenen Anwendung für Theaterberufe nicht dargelegt werden müssen. Der Hauptzweck des Wettbewerbsverbots besteht darin, den ehemaligen Arbeitgeber vor der Preisgabe von Kunden und Herstellungs- oder Geschäftsgeheimnissen zu schützen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Treuepflicht der Angestellten sowohl bereits während der Vertragslaufzeit [→ Pflichten der Arbeitnehmenden ] wie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Wettbewerbsverbot ent- hält. Die Treuepflicht erfordert keine besondere Wettbewerbsverbotsklausel und beinhaltet bereits die Pflicht zur Wahrung von Geheimnissen unter Berücksichtigung der Interessen der arbeitgebenden Partei.
Bildrechte. Der Teilnehmer gestattet dem Betreiber die Nutzung von Bildern, die ihn und/oder sein Pferd im Extreme Trail Garden zeigen. Es ist dem Teilnehmer nicht gestattet Bilder und/oder Videos von Xxxxx und/oder Xxxxx Xxxxxxxx und/oder Xxxxxx Xxxx zu zeigen, zu veröffentlichen oder zu speichern ohne deren ausdrückliche Genehmigung.
Bildrechte. Das Anfertigen von Fotografien, Film-, Video- und Fernsehaufnahmen vom Veranstaltungs- geschehen, allen zugänglichen Seiten, Termi- nen und Modulen der virtuellen Plattform durch den Veranstalter, und mit seiner Zustimmung durch die Presse, ist zulässig. Das Material darf unentgeltlich in Medienveröf- fentlichungen und für die Eigenwerbung des Veranstalters verwendet werden.