Blindstrom Musterklauseln

Blindstrom. Überschreitet der Blindstrombedarf während eines Abrechnungsmonats 50 % der Wirkarbeit (cos phi etwa 0,9 induktiv), so sind für die über 50 % der Wirkarbeit hinaus entnommenen Blindarbeitsmengen netto 1,07 ct/kvarh (brutto 1,27 ct/kvarh) zu bezahlen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrkosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, der Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f EnWG, der § 19 Strom NEV-Umlage, der Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben sowie der Entgelte für den Messstellenbetrieb. Allen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % hinzuzurechnen. Stadtwerke Bad Rodach Stadtwerke Bad Rodach Öffnungszeiten Vertraulichkeit: Intern Version: 1.0 Eigenbetrieb der Stadt Bad Rodach Xxxxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxx Xxxxxx Mo. – Do. 7.00 – 16.30 Uhr Gültig bis: Überarbeitung! Seite: 1 von 1 Sitz des Eigenbetriebs: Bad Rodach Telefon 09564/9239-0, Telefax 09564/9239-10 Fr. 7.00 – 12.00 Uhr Titel: Preisblatt 2.doc Preisblatt 3: Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Gültig ab 01.01.2021 Preisbestandteil Grundpreis EUR/a Arbeitspreis ct/kWh Niederspannung 50,00 7,53 Im Entgelt ist die Nutzung des Verteilnetzes der Stadtwerke Bad Rodach einschließlich der vorgelagerten Netze, die beim Energietransport entstehenden Verluste sowie die Systemdienstleistungen enthalten.
Blindstrom. Pönale für Blindstrommehrinanspruchnahme Entnahmestelle in Arbeitspreis CtIkvarh Hochspannung einschl. Umspannung 0,92 Mittelspannung 0,92 Mittelspannung einschl. Umspannung 0,92 Niederspannung 0,92 Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer Überschreitet die gesamte während der Hochtarifzeit in einem Abrechnungsmonat bezogene induktive Blindarbeit die Freigrenze, so entrichtet der Kunde für die Blindarbeit oberhalb der Freigrenze für die oben genannte Pönale. Als Hochtarif gelten die Stunden von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Monaten Xxxx bis September sowie von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr in den Monaten Oktober bis Februar. Die Freigrenze für Blindarbeit beträgt 50 % der in einem Abrechnungsmonat bezogenen Wirkarbeit unter Berücksichtigung der Hochtarifzeit.
Blindstrom. Bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung wird die Blindarbeit separat erfasst. Der Netzkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die festgelegten Grenzwerte gemäß den Technischen Regelungen der ASCANETZ GmbH (TAB Mittelspannung und Umsetzungshilfen zur TAB Mitteldeutschland) eingehalten werden. Beide sind auf der Homepage der ASCANETZ GmbH unter dem Bereich Dokumente einzusehen. Übersteigt der Bezug von Blindarbeit im Abrechnungszeitraum 50% der gleichzeitig übertragenen Wirkarbeit (entspr. cos phi=0,9), so ist die zusätzlich bezogene Blindarbeit zu vergüten. Der Preis für die Lieferung beträgt in allen Spannungsebenen 1,02 ct/kvarh - netto -. Muster Entgelt für die Reservenetzkapazität bei Ausfall der Eigenerzeugung bis 200 h 200 bis 400 h bis 600 h Euro/kW/a Euro/kW/a Euro/kW/a Mittelspannung 49,78 59,74 69,70 Umspannung MS/NS 65,41 78,49 91,57 Niederspannung 86,29 103,55 120,81 Zur Absicherung des Ausfalles einer Erzeugungsanlage kann für den Zeitpunkt und den Umfang des Reservestrom- bezuges eine Reserve-Netzkapazität bestellt werden. Die Reserve-Netzkapaität kann bis zur Höhe der Engpassleistung der Erzeugungsanlage pro Jahr bestellt werden Kleinkunden ohne Bedarfsartendifferenzierung / SLP netto Arbeitspreis 6,77 ct/kWh Grundpreis 30,00 Euro/a Elektro-Speicherheizungen netto Arbeitspreis 2,80 ct/kWh Grundpreis 15,00 Euro/a Wärmepumpen netto Arbeitspreis 2,80 ct/kWh Grundpreis 15,00 Euro/a Kommunalanlagen netto Arbeitspreis 6,09 ct/kWh Grundpreis 27,00 Euro/a Kunden mit Leistungsmessung Messstellenbetrieb Zähler MS 823,96 Zähler NS 485,32 Funk-Modem (z.B. GSM) 148,80 Kunden ohne Leistungsmessung Messstellenbetrieb Zusatz-Messung Eintarifzähler 10,00 2,35 Zweitarifzähler 20,30 2,35 Zweirichtungszähler 22,23 2,35 Messsysteme gem. §21c EnWG 33,35 2,35 Schaltgerät 12,00 Bei nicht leistungsgemessenen Kunden ist im MSB standardmäßig ein Messentgelt pro Jahr enthalten. Auf Wunsch des Kunden kann eine Messung halbjährig, vierteljährig oder monatliche erfolgen. Dadurch erhöht sich das MSB-Entgelt um die Anzahl der Zusatzmessungen. Muster Die Höhe der Konzessionsabgabe (KA) richtet sich nach den in der Konzessionsabgabeverordnung (Fassung vom 9.1.1992, zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7.7.2005) festgelegten Höchstpreisen. Letztverbrauchskategorien KWKG*** § 19 Umlage Ct/kWh Ct/kWh** Ct/kWh A, B, C bis 1.000.000 kWh je Abnahmestelle 0,345 0,345 0,370 B > 1.000.000 kWh und nicht Gruppe C 0,160 0,050 C > 1.0...
Blindstrom. Blindarbeit > 50 % Wirkarbeit (cos phi < 0,9) .............................................................. 1,28 ct/kvarh 1,52 ct/kvarh

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  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Mängelrüge Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.

  • Begriffe In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter1: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben; 1 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet. b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden auf- grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unterneh- men einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird ver- mutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich sei- ner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts vom 30. Xxxx 19111 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. Xxxx 19642 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. f) Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von ande- ren Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsicht- lich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mit- gliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. 1 SR 220 2 SR 822.11

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch