Bonusregelung Musterklauseln

Bonusregelung. Bei diesem Ergebnis ist die zur Begründung des Hauptantrags auf Aufhe- bung der ausgesprochenen Sanktion eventualiter, d.h. für den Fall, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG bejaht werde, erhobene Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 ff. SVKG rechtswidrig angewendet, indem sie den Sanktionsbe- trag um lediglich 85% reduziert habe, statt ihn vollständig zu erlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 74 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Sanktion gänzlich zu erlassen ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Sanktion nach der Bonusregelung oder unter einem anderen Titel zu redu- zieren ist.
Bonusregelung. Ab 250 Messungen pro Jahr der Vertragslaufzeit stellt die Vermieterin weitere Messungen für das jeweilige Jahr nicht in Rechnung.
Bonusregelung. 11.1 Eine Bonuszahlung erfolgt nur dann, wenn der Auftraggeber alle Verpflichtungen resultierend aus dieser und/oder evtl. ergänzenden Absprachen vollständig erfüllt hat.
Bonusregelung. Sieht der von Ihnen gewählte Xxxxx einen Bonus vor, so richtet sich dessen Gewährung nach den folgenden Regelungen. Ein vereinbarter einmaliger Abschlagsbonus wird in der vereinbar- ten Höhe auf die fälligen Abschlagszahlungen angerechnet. Eine Auszahlung des Abschlagsbonus erfolgt nicht. Sollte das Lieferver- hältnis vor vollständiger Verrechnung des Abschlagsbonus been- det werden, so verfällt der Anspruch auf den Abschlagsbonus ab der Wirksamkeit der Beendigung. Ein vereinbarter einmaliger Sofortbonus wird in der vereinbarten Höhe 60 Tage nach Lieferbeginn fällig und auf das von Ihnen an- gegebene Konto ausgezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit Gas nach diesem Vertrag von uns be- ziehen und keine fälligen offenen Forderungen gegen Sie beste- hen. Ein vereinbarter einmaliger Neukundenbonus wird, sofern Sie durch uns nach diesem Vertrag zwölf Monate an derselben Ver- brauchsstelle ununterbrochen beliefert worden sind, mit der dann folgenden Rechnung verrechnet. Wenn die Rechnung nach Ver- rechnung des Neukundenbonus ein Guthaben ergibt, wird dieses ausgezahlt. Weitere Voraussetzung für jeden Bonus ist, dass Sie in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Vertrags an der vertraglichen Verbrauchsstelle nicht von uns mit Strom beliefert wurden oder ei- nen von Ihnen an uns erteilten Auftrag zur Belieferung nicht wider- rufen haben.
Bonusregelung. Bei diesem Ergebnis ist die zur Begründung des Hauptantrags auf Aufhe- bung der ausgesprochenen Sanktion eventualiter, d.h. für den Fall, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG über die in Frage stehenden Projekte jeweils bejaht werde, erhobene Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die Vorinstanz habe die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 ff. SVKG rechtswid- rig angewendet, indem sie den Sanktionsbetrag um lediglich 85% reduziert habe, statt ihn vollständig zu erlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 98 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Sanktion gänzlich zu erlassen ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Sanktion nach der Bonusregelung oder unter einem anderen Titel zu reduzieren ist. Was das Projekt (...) anbelangt, gewährt die angefochtene Verfügung im Rahmen der Bonusregelung einen vollständigen Erlass des Sanktionsbe- trags. Da die Auferlegung einer Verwaltungssanktion und deren Bemes- sung in Bezug auf dieses Projekt – zumal die Beschwerdeführerinnen eine Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede diesbezüglich bestreiten – eben- falls Streitgegenstand ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Recht- mässigkeit der Verfügung auch insoweit zu beurteilen (vgl. E. 4).
Bonusregelung 

Related to Bonusregelung

  • Übergangsregelung Für den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011schon und am 01. Januar 2012 noch bestand, gilt folgende individuelle Übergangsregelung: Der Arbeitnehmer, der bei Anwendung der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 am 01. Januar 2012 einen höheren Urlaubsanspruch als nach Abs. 1 gehabt hätte, behält diesen höheren Urlaubsanspruch, solange dieser für ihn günstiger ist als der Anspruch nach Abs. 1.

  • Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungs- einrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen § 46 Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder und im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Anhang zu § 6 Regelung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentli- xxxx Arbeitszeit im Tarifgebiet West Anhang zu § 16 Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte

  • Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Nicht rechtzeitige Zahlung C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung. C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 15 % des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40 % des Jahresbeitrags.

  • Zahlungsmodalitäten 8.1 inside digital ist berechtigt, Zahlungen nach eigenem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen und, wenn mehrere Schuldverhältnisse zwischen ihr und dem Werbetreibenden bestehen, zu bestimmen, auf welches Schuldverhältnis und auf welche geschul- deten Leistungen Zahlungen zu verrechnen sind. 8.2 Entscheidet sich der Werbetreibende vor Ablauf der (jeweiligen) Vertragslaufzeit zur Beendigung seines Werbemittels, wird der an- teilige Preis nicht zurückerstattet, es sei denn, es liegt Verschulden von inside digital vor. 8.3 Zulässige Zahlungsverfahren sind Kreditkarte und für den Be- reich der Bundesrepublik Deutschland SEPA-Lastschriftverfahren. 8.4 Bei Xxxx der Zahlungsweise SEPA-Lastschriftverfahren wird die Euro-Eillastschrift COR1 genutzt und vereinbart, dass die minimale Einreichungsfrist auf einen SEPA-Bankarbeitstag verkürzt wird. Die bei diesem Verfahren erforderliche Vorabankündigung, mit der der Ein- reicher den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift infor- miert, erfolgt in der Regel über die Rechnung, kann aber nach Xxxx von inside digital auch in anderer Form, etwa per E-Mail, Brief oder Telefax erfolgen. Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass inside digital die Frist für die Vorankündigung der SEPA-Lastschrift auf einen Kalendertag verkürzt. 8.5 Bei Rücklastschriften, die der Werbetreibende zu vertreten hat, berechnet inside digital eine pauschale Gebühr (für Bankgebühren und Bearbeitung) in Höhe von EUR 10,00 pro Lastschrift. Sollte ein er- neuter Lastschrifteinzug nicht möglich sein oder die Überweisung des Rechnungsbetrages (zzgl. der pauschalen Bearbeitungsgebühr) nicht innerhalb von zehn Tagen erfolgen, entstehen durch die Bearbeitung weitere Kosten, die inside digital aufwandsbezogen gesondert berech- nen kann. 8.6 Bei einem Auftragsvolumen ab 5.000,- Euro netto behält sich inside digital vor, vor Durchführung des Auftrages eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Fällt diese negativ aus, ist inside digital berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung nur gegen Vorkasse zu erbringen.

  • Jahressonderzahlung Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.