Bonusregelung Musterklauseln

Bonusregelung. Bei diesem Ergebnis ist die zur Begründung des Hauptantrags auf Aufhe- bung der ausgesprochenen Sanktion eventualiter, d.h. für den Fall, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG bejaht werde, erhobene Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Vorinstanz habe die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 ff. SVKG rechtswidrig angewendet, indem sie den Sanktionsbe- trag um lediglich 85% reduziert habe, statt ihn vollständig zu erlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 74 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Sanktion gänzlich zu erlassen ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Sanktion nach der Bonusregelung oder unter einem anderen Titel zu redu- zieren ist.
Bonusregelung. Sieht der von Ihnen gewählte Xxxxx einen Bonus vor, so richtet sich dessen Gewährung nach den folgenden Regelungen. Ein vereinbarter einmaliger Abschlagsbonus wird in der vereinbar- ten Höhe auf die fälligen Abschlagszahlungen angerechnet. Eine Auszahlung des Abschlagsbonus erfolgt nicht. Sollte das Lieferver- hältnis vor vollständiger Verrechnung des Abschlagsbonus been- det werden, so verfällt der Anspruch auf den Abschlagsbonus ab der Wirksamkeit der Beendigung. Ein vereinbarter einmaliger Sofortbonus wird in der vereinbarten Höhe 60 Tage nach Lieferbeginn fällig und auf das von Ihnen an- gegebene Konto ausgezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit Gas nach diesem Vertrag von uns be- ziehen und keine fälligen offenen Forderungen gegen Sie beste- hen. Ein vereinbarter einmaliger Neukundenbonus wird, sofern Sie durch uns nach diesem Vertrag zwölf Monate an derselben Ver- brauchsstelle ununterbrochen beliefert worden sind, mit der dann folgenden Rechnung verrechnet. Wenn die Rechnung nach Ver- rechnung des Neukundenbonus ein Guthaben ergibt, wird dieses ausgezahlt. Weitere Voraussetzung für jeden Bonus ist, dass Sie in den letzten sechs Monaten vor Abschluss des Vertrags an der vertraglichen Verbrauchsstelle nicht von uns mit Strom beliefert wurden oder ei- nen von Ihnen an uns erteilten Auftrag zur Belieferung nicht wider- rufen haben.
Bonusregelung. Ab 250 Messungen pro Jahr der Vertragslaufzeit stellt die Vermieterin weitere Messungen für das jeweilige Jahr nicht in Rechnung.
Bonusregelung. 11.1 Eine Bonuszahlung erfolgt nur dann, wenn der Auftraggeber alle Verpflichtungen resultierend aus dieser und/oder evtl. ergänzenden Absprachen vollständig erfüllt hat.
Bonusregelung. Bei diesem Ergebnis ist die zur Begründung des Hauptantrags auf Aufhe- bung der ausgesprochenen Sanktion eventualiter, d.h. für den Fall, dass eine unzulässige Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 1 und 3 KG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KG über die in Frage stehenden Projekte jeweils bejaht werde, erhobene Rüge der Beschwerdeführerinnen zu prüfen, die Vorinstanz habe die Bonusregelung nach Art. 49a Abs. 2 KG und Art. 8 ff. SVKG rechtswid- rig angewendet, indem sie den Sanktionsbetrag um lediglich 85% reduziert habe, statt ihn vollständig zu erlassen (vgl. Beschwerde, Rz. 12, 98 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob die Sanktion gänzlich zu erlassen ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Sanktion nach der Bonusregelung oder unter einem anderen Titel zu reduzieren ist. Was das Projekt (...) anbelangt, gewährt die angefochtene Verfügung im Rahmen der Bonusregelung einen vollständigen Erlass des Sanktionsbe- trags. Da die Auferlegung einer Verwaltungssanktion und deren Bemes- sung in Bezug auf dieses Projekt – zumal die Beschwerdeführerinnen eine Beteiligung an einer Wettbewerbsabrede diesbezüglich bestreiten – eben- falls Streitgegenstand ist, hat das Bundesverwaltungsgericht die Recht- mässigkeit der Verfügung auch insoweit zu beurteilen (vgl. E. 4).
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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.