Bootshaftpflicht. Abweichend bzw. ergänzend zu Artikel 33, Punkte 11 und 12, erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Eigentum, dem Halten oder Verwenden eines in der Polizze bestimmten Wasserfahrzeuges. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder mit sich führen. Der örtliche Geltungsbereich ist in der Polizze beschrieben und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Ergänzend zu Artikel 34 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit Wissen und Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. Als Obliegenheit wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung zum Schadenzeitpunkt besitzt. Eine Verletzung dieser Bestimmung führt zur Leistungsfreiheit im Sinne des § 6 VersVG. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzforderungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
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Samples: Haushaltversicherung, Haushaltversicherung
Bootshaftpflicht. Abweichend bzw. ergänzend zu Artikel 33, Punkte 11 9 und 1210, erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Eigentum, dem Halten oder Verwenden eines in der Polizze bestimmten Wasserfahrzeuges. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder mit sich führen. Der örtliche Geltungsbereich ist in der Polizze beschrieben und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Ergänzend zu Artikel 34 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit Wissen und Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. Als Obliegenheit wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung zum Schadenzeitpunkt besitzt. Eine Verletzung dieser Bestimmung führt zur Leistungsfreiheit im Sinne des § 6 VersVG. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzforderungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
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Samples: Haushaltversicherung
Bootshaftpflicht. Abweichend bzw. ergänzend Ergänzend zu Artikel 33, Punkte 11 und 12, 41 erstreckt sich die Versicherung auch auf Schadenersatzverpflichtungen aus dem Eigentum, dem Halten oder Verwenden eines in der Polizze bestimmten Wasserfahrzeuges. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Sachen, welche die beförderten Personen an sich tragen oder mit sich führen. Der örtliche Geltungsbereich ist in der Polizze beschrieben und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Ergänzend zu Artikel 34 41 erstreckt sich die Versicherung auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen des Eigentümers, des Halters und der Personen, die mit Wissen und Willen des Halters bei der Verwendung tätig sind oder mit seinem Willen mit dem Wasserfahrzeug befördert werden. Als Obliegenheit wird bestimmt, dass der Schiffsführer die zur Führung des versicherten Wasserfahrzeuges behördlich vorgeschriebene Berechtigung zum Schadenzeitpunkt besitzt. Eine Verletzung dieser Bestimmung führt zur Leistungsfreiheit im Sinne des § 6 VersVG. Der örtliche Geltungsbereich ist in der Polizze beschrieben und gilt in diesem Rahmen für österreichisches und ausländisches Recht. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Schadenersatzforderungen wegen Schäden aus der Teilnahme an Motorbootrennen und den dazugehörenden Trainingsfahrten.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Eigenheimversicherung