Brand- und Katastrophenschutz Musterklauseln

Brand- und Katastrophenschutz. 3.1 Das Brandschutzkonzept ist hinsichtlich der Fragestellung der zu verwendeten Dämmung in Kombination mit der Außenwandbekleidung zu überarbeiten und dem Prüfingenieur vor Bau- beginn vorzulegen. 3.2 Die Anmerkungen der zuständigen Werkfeuerwehr bezüglich der Installation der geplanten Brandmeldeanlage sind zu beachten und umzusetzen 3.3 Die Flucht- und Rettungspläne, die Brandschutzordnung sowie die Feuerwehrpläne sind ent- sprechend zu erstellen und zu aktualisieren. 3.4 Vor Beginn von eventuellen Tiefbauarbeiten, sonstigen erdeingreifenden Maßnahmen oder Bebauungen muss im Zuge der allgemeinen Gefahrenabwehr nach § 13 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) die betref- fende Fläche auf das Vorhandensein von Kampfmitteln/Bombenblindgängern überprüft wer- den, um eine Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 3 Nr. 3d SOG LSA auszuschließen. Es ist eine private Kampfmittelräumfirma auf Kosten der Antragstellerin unter der Maßgabe des § 4 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KampfM-GAVO) zu beauftragen. Die beauftragte, private Kampfmittelräumfirma muss die Tätigkeiten beim Kampfmittelbeseitigungsdienst der Polizeiinspektion Sachsen-Anhalt (KBD-LSA) über die Sicherheitsbehörde des Landkreises anzeigen. Die Räumstellenan- zeige ist bei der Sicherheitsbehörde per Mail unter Xxxxxxxxxxxxxxxxxx@Xxxxxxxxxx.xx ein- zureichen. Alle abweichenden Maßnahmen sind mit der Sicherheitsbehörde abzustimmen. 3.5 Die Zugänglichkeit zum Grundstück ist in Abstimmung mit der zuständigen Werkfeuerwehr durch zwei Zufahrten zu gewährleisten. Ein entsprechender Lageplan ist dem Prüfingenieur für Brandschutz vor Baubeginn vorzulegen. 3.6 Eine für Feuerwehrfahrzeuge befahrbare Umfahrt ist in Abstimmung mit der zuständigen Werkfeuerwehr vorzusehen. 3.7 Mindestens im Bereich der Außentreppe, die als Rettungsweg des Gebäudes Bau 6760 (Si- logebäude) gestaltet ist, sowie jeweils 2 m darüber hinaus (in allen Richtungen), ist die Au- ßenwand inkl. Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu erstellen. 3.8 Der obere und untere Abschluss des Schaltraumes im Gebäude Bau 6760 (Silogebäude) auf der Ebene +14 m sind wie die zu den angrenzenden Bereichen ausgeführten, feuerbe- ständigen Wände ebenfalls als raumabschließende Bauteile feuerbeständig auszuführen. Da der Raum innerhalb einer Tragkonstruktion ohne Feuerwiderstand errichtet werden soll, gilt jeweils eine Richtung der Brandbeanspruchung von innen na...
Brand- und Katastrophenschutz. Gemäß § 14 BauO LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG müssen bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und die Ausbrei- xxxx xxx Xxxxx und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Men- schen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die Prüfung der Bauvorlagen erfolgte auf der Grundlage der BauO LSA sowie weiterer gül- tiger Rechtsvorschriften und technischer Regeln. Dem Vorhaben kann aus Sicht des Brand- und Katastrophenschutzes zugestimmt werden.
Brand- und Katastrophenschutz. 3.1 Es wird auf die notwendige Kennzeichnungspflicht entsprechend Punkt IV.6.5 des Brand- schutzkonzeptes aus den Antragsunterlagen hingewiesen. 3.2 Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen sind mindestens entsprechend der Straßen- Bauklasse VI nach den Richtlinien für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) zu befestigen. (Anlage A 0.0.0.0/0 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)) 3.3 Erfolgt der Einbau von Feuer- und/ oder Rauchschutzabschlüssen in Außenwänden, so wer- den die Anforderungen an bauliche Anlagen nur erfüllt, wenn zusätzlich die Klimaeinflüsse gemäß Klasse 2(d) und 2(e) nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen sind. (Anhang 4, Punkt 5.1.2 MVV TB) 3.4 Wenn das Anlagengelände eingezäunt werden soll, ist für den zerstörungsfreien Zugang für die Feuerwehr die Installation von Schlüsseldepots bzw. Doppelschließungen an den Zu- gängen auszuführen. Die zu installierenden Schlüsseldepots sind so auszulegen, dass die Feuerwehrschließung der Werkfeuerwehr eingebaut werden kann. 3.5 Gemäß Brandschutzkonzept lagern wassergefährdende Stoffe in den Bereichen Produktion und Granulierung sowie im Tanklager. Bauordnungsrechtlich ist eine Bewertung der Xxxxx- wasserrückhaltung auf Grundlage der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRL) nicht mehr gegeben, da in der MVV TB i. V. m. der Verwaltungsvorschrift zur Einführung Techni- scher Baubestimmungen (VV TB) die LöRüRL nicht mehr enthalten und somit keine Tech- nische Baubestimmung im Sinne von § 85a Abs. 1 BauO LSA ist, welche beachtet werden muss. Auch die AwSV enthält Regelungen für die Löschwasser-Rückhaltung. Die Anforde- rungen an die Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen sind dort meist deutlich höher.
Brand- und Katastrophenschutz. 2.1 Die Anlage zur Herstellung von Harnstofflösungen darf nur unter der Bedingung betrieben werden, dass ein rechtsgültiger Vertrag zum Einsatz einer am Industriestandort ansässigen und nach der Brandschutzgesetzgebung im Land Sachsen- Anhalt anerkannten Werkfeu- erwehr eines Unternehmens besteht. (siehe auch unter Hinweis V Nr. 2) 2.2 Eine Kündigung des Vertrages zum Einsatz der Werkfeuerwehr ist der zuständigen Brand- und Katastrophenschutzbehörde für die Zulassung von Werkfeuerwehren unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2.3 Der Feuerwehrplan ist in Absprache mit der Werkfeuerwehr zu überarbeiten.
Brand- und Katastrophenschutz. Gemäß § 14 BauO LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG müssen bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbrei- xxxx xxx Xxxxx und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Men- schen sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Dem Vorhaben kann aus Sicht des Brand- und Katastrophenschutzes zugestimmt werden.
Brand- und Katastrophenschutz. Eine nach der Brandschutzgesetzgebung im Land Sachsen-Anhalt anerkannte Werkfeu- erwehr ist zum Zeitpunkt der Genehmigung die anerkannte Werkfeuerwehr der InfraLeuna GmbH.

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  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Versand und Gefahrenübergang 4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. 4.2 Der Versand erfolgt stets auf eigene Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfol- gen oder wir auch noch andere Leistungen, wie z.B. Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. 4.3 Mangels besonderer Weisung erfolgen die Verpackung sowie die Xxxx des Transportweges und Trans- portmittels nach bestem Ermessen. Die Übernahme der Ware von uns ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung durch uns wegen nichtsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigungen oder Verluste aus, soweit wir nicht wegen Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften. 4.4 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers bzw. bei Direktlieferung unseres Lieferwerkes in jedem Fall - z.B. auch bei fob und cif- Geschäften - auf den Kunden über. Holt der Kunde die Ware selbst ab, erfolgt der Gefahrübergang mit Bereit- stellung der Ware und Absendung der Bereitstellungsanzeige. 4.5 Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschaden und andere Risiken erfolgt nur aus ausdrückli- chem Wunsch und auf Kosten des Kunden. 4.6 Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert. 4.7 Wird der Versand oder die Abnahme auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem wir ihm die Versandbereitschaft bzw. die Abnahmebereitschaft schriftlich oder mündlich ange- zeigt haben. In diesem Fall sind wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, berech- tigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 4.8 Bei Annahmeverzug des Kunden können wir von unserem Recht nach Ziff. 3.8 Gebrauch machen oder über den Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten Sie unter xxx.xxxx-xxxxxx.xx. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren. Weitere Informationen erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxx.xxxx.