Betriebseinstellung Musterklauseln

Betriebseinstellung. 10.1 Beabsichtigt die Betreiberin den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat sie dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens vier Wochen, nachdem die unternehmerische Entscheidung hierzu getroffen wurde und bevor die Absicht durch erste Stilllegungsvorbereitungen nach außen hin erkennbar wird, anzuzeigen. 10.2 Die gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG der Anzeige zur Betriebseinstellung beizufügenden Unterlagen müssen insbesondere Angaben über folgende Punkte enthalten: - die weitere Verwendung der Anlage und des Betriebsgrundstücks (Verkauf, Abbruch, andere Nutzung, bloße Stilllegung usw.), - bei einem Abbruch der Anlage der Verbleib der dabei anfallenden Materialien, - bei einer bloßen Stilllegung die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor den Folgen natürlicher Einwirkungen (Korrosion, Materialermüdung usw.) und vor dem Betreten des Anlagengeländes durch Unbefugte, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Einsatzstoffe und Erzeugnisse und deren Verbleib, - durch den Betrieb möglicherweise verursachte Bodenverunreinigungen und die vorgesehenen Maßnahmen zu deren Beseitigung, - die zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung voraussichtlich vorhandenen Abfälle und deren Entsorgung (Nachweis des Abnehmers) bzw. der Zuführung zur Verwertung, soweit dies möglich ist, sowie - bei einer Beseitigung der Abfälle die Begründung, warum eine Verwertung technisch nicht möglich oder zumutbar ist. 10.3 Vor der Betriebseinstellung sind alle Anlagenteile unter Beachtung rechtlicher Vorschriften vollständig zu entleeren und so zu behandeln, dass eine gefahrlose Öffnung und Demontage möglich ist. 10.4 Im Falle einer Betriebseinstellung hat die Betreiberin sicher zu stellen, dass alle Anlagen- teile, die zur ordnungsgemäßen Betriebseinstellung und zur ordnungsgemäßen Verwertung oder schadlosen Beseitigung der noch vorhandenen Abfälle erforderlich sind, so lange weiterbetrieben werden, wie dies zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG erforderlich ist (z. B. Energieanlagen, Einrichtungen zur Luftreinhaltung, Brandschutzeinrichtungen, Abwasserbehandlungsanlagen). Alle anderen Abfälle sind primär der Wiederverwertung und, soweit dies nicht möglich oder unverhältnismäßig ist, einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zuzuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind dabei zu beachten. 10.5 Im Falle einer Betriebseinstellung sind zur or...
Betriebseinstellung. Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG entstehen nicht erst mit der Betriebseinstellung. Vielmehr gehört es gemäß § 6 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX zu den Genehmigungsvoraus- setzungen, dass die Erfüllung auch dieser Pflichten sichergestellt ist. Deshalb können bereits mit dem Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen für den Zeitraum nach der Betriebseinstellung verbunden werden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Antragstellerin im Falle einer tatsächlichen Betriebseinstellung ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommen wird. Dennoch erscheint es erforderlich, die jetzt bereits absehbaren notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgabe vorzuschreiben. Diese Regelungen können allerdings naturgemäß nicht vollständig sein. Details oder erforderliche weitergehende Maßnahmen werden erst im Rahmen einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG festgelegt werden können. Aus heutiger Sicht kann aufgrund der Angaben in den Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der Festlegungen des vorliegenden Bescheides festgestellt werden, dass die Betreiberin die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllen wird.
Betriebseinstellung. Stellt der Auftraggeber seinen Betrieb ein, so ist er bei Zahlung einer Entschädigung an den WSD in Höhe von 30% des Entgeltes für die nicht abgenommene vertraglich vereinbarte Dienstleistung berechtigt, den Ver- trag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartals- ende zu kündigen. Das gilt nicht, wenn der Betrieb veräußert und von dem Erwerber – wenn auch mit anderer Firma – ganz oder überwiegend fortgeführt wird. Gibt der WSD das Einzugsgebiet im Rahmen seiner Dienstleistung auf, so ist er zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen berechtigt.
Betriebseinstellung. Vorgesehene Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung (§ 5 (3) BImSchG)
Betriebseinstellung. Die festgelegten Maßnahmen bei Betriebseinstellung (Abschnitt III, Kapitel 13) entspre- chen den Forderungen des § 15 Abs. 3 sowie dem § 5 Abs. 3 BImSchG und sollen sicher- stellen, dass auch nach Betriebseinstellung von der stillgelegten Anlage oder von Anlagen- teilen keine Gefahr oder Belästigung für die Nachbarschaft oder die Umwelt ausgeht.
Betriebseinstellung. 11.2.4.1 Durch entsprechende vertragliche Regelungen mit den Abfallerzeugern bzw. Ab- fallverwertern ist vor einer Betriebseinstellung sicherzustellen, dass bei einer mög- lichen Betriebseinstellung zwischengelagerte Abfälle innerhalb eines bestimmten Lagerzeitraumes restlos ausgelagert werden. Der Lagerzeitraum muss sich ggf. an Anforderungen zum Gewässerschutz bezüglich der Beständigkeit des Bodenbelages bzw. an Anforderungen des Immissionsschutzes bezüglich Geruchsstoffe durch Vergärungsprozesse orientieren. 11.2.4.2 Die Art der Maßnahmen gegen Eingriff Unbefugter sind bei Betriebsstillegung mit der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen. 11.2.4.3 Allgemein muss der Betreiber bei beabsichtigter Betriebseinstellung dies vorher unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der Genehmigungsbehörde anzeigen. Der Anzeige sollten detaillierten Unterlagen mit den vorgesehenen Maßnahmen zu folgenden Punkten zur Erfüllung der Anforderungen nach §5 Abs.3 BImSchG bei- gefügt werden:
Betriebseinstellung. 13.1 Eine geplante Betriebseinstellung ist dem Landratsamt Kelheim – Sachgebiet Immissionsschutz- unter Vorlage eines Stilllegungskonzeptes, aus dem ersichtlich ist, wie die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG erfüllt werden, unverzüglich unter Angabe des konkret beabsichtigten Zeitpunktes der Betriebseinstellung schriftlich vorher mitzuteilen. 13.2 Bei der Betriebseinstellung einer Anlage ist entsprechend § 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen, dass
Betriebseinstellung. Gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu be- treiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkun- gen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, 2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträch- tigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und 3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. Die Pflichten nach § 5 Abs. 3 BImSchG entstehen nicht erst mit der Betriebseinstellung. Vielmehr gehört es gemäß § 6 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX zu den Genehmigungsvorausset- zungen, dass die Erfüllung auch dieser Pflichten sichergestellt ist. Deshalb können bereits mit dem Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen für den Zeitraum nach der Be- triebseinstellung verbunden werden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Antrag- stellerin im Falle einer tatsächlichen Betriebseinstellung ihren diesbezüglichen Pflichten nicht nachkommen wird. Dennoch erscheint es erforderlich, die jetzt bereits absehbaren notwendigen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Aufgabe vorzu- schreiben. Diese Regelungen können allerdings naturgemäß nicht vollständig sein. Details oder erforderliche weitergehende Maßnahmen werden erst im Rahmen einer Anzeige nach § 15 Abs. 3 BImSchG festgelegt werden können. Aus heutiger Sicht kann aufgrund der Angaben in den Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der Festlegungen des vor- liegenden Bescheides festgestellt werden, dass die Betreiberin die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllen wird. Für eine Anlage nach Nr. 8.11.1.1 und Nr. 8.10.1.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV wird gem. § 4a Abs. 4 der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 1a BImSchG ein Bericht über den Aus- gangszustand gefordert, wenn relevante gefährliche Stoffe in erheblichem Umfang ver- wendet, erzeugt oder freigesetzt werden und somit eine mögliche Verschmutzung des Bo- dens und Grundwassers durch den Betrieb der Anlage zu befürchten ist (§ 3 Abs. 10 BIm- SchG). Da zum Zeitpunkt des 02. Mai 2013 der Behörde ein vollständiger prüffähiger Genehmi- gungsantrag vorlag, konnte gem. § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV auf diesen Bericht verzichtet werden.
Betriebseinstellung. Die vorübergehende oder definitive Schliessung oder Teilschliessung einer oder mehrerer Anlagen bleibt jederzeit vorbehalten. Für den Fall Zuwiderhandlungen, insbesondere durch Missbrauch des Chiparmbands bleibt die Strafanzeige ausdrücklich vorbehalten.

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  • Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.

  • Bestellung 1. Bestellungen/Lieferpläne, die nicht vom Einkauf, dem Shared Services Center (SSC) oder der Logistik erteilt werden, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung durch den Einkauf des Bestellers. 2. Bestellungen, Lieferpläne, Lieferplaneinteilungen und Bestätigungen oder Genehmigungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und zwar entweder per Brief, Telefax oder Datenübertragung. 3. Nimmt der Lieferant die Bestellung bzw. den Lieferplan nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. 4. Die den Lieferplaneinteilungen vorangehende Initialbestellung (erstmaliger Lieferplan) hat der Lieferant schriftlich zu bestätigen. Lieferplaneinteilungen des Bestellers sind verbindlich, sofern der Lieferant nicht schriftlich innerhalb von fünf (5) Werktagen seit Zugang ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen wird auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet. Sollte der Lieferant den Lieferplaneinteilungen form- und fristgerecht widersprechen, werden sich der Lieferant und der Besteller einigen, welche Mengen in welchem Zeitraum geliefert werden können, um den Anforderungen des Kunden des Bestellers zu entsprechen. Entstehen dem Besteller dadurch Mehrkosten, hat der Lieferant diese Kosten dem Besteller aufgrund seiner generellen Lieferverpflichtung zu ersetzen. 5. Der Lieferant verpflichtet sich, eine EDI oder webEDI Verbindung mit dem Besteller gemäß XXX Xxxxxxxxxx und EDI oder webEDI AGB (siehe xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx- de/download/vertragsdokumente) einzurichten. 6. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann der Besteller vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Ausführung, Menge und Termin verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. 7. Der Besteller hat das Recht, Termine und Mengen jederzeit seinem tatsächlichen Bedarf anzupassen. 8. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragsteil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil von der jeweiligen Einzelvereinbarung zurückzutreten.

  • Bereitstellung Der Kunde stellt gemäß § 11 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu diesem Zweck dem Fernwärmeversorgungsunternehmen einen geeigneten Hausanschlussraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Raum muss die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllen (s. a. DIN 18012 - Haus- Anschlusseinrichtungen). Können im Einzelfall diese Anforderungen an den Hausanschlussraum nicht eingehalten werden, ist eine Abstimmung mit dem Fernwärmeversorgungsunternehmen erforderlich.

  • Bestellungen ISBN: 978-3-96225-079-9 Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abbestellungen jederzeit gegenüber dem Verlag möglich.

  • Beistellungen 8.1 Das von uns beigestellte Material darf nur für unsere Bestellung verwendet werden. 8.2 Auf Mängel des beigestellten Materials, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären, kann sich der Auftragnehmer nach Verarbeitung des Materials nicht mehr berufen. Die Bereitstellung von Material durch uns entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleis- tungsverpflichtung. Sofern sich bei den gestellten Materialien Abweichungen ergeben, z. B. zwi- schen Muster und Zeichnung, hat uns der Auftragnehmer vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen schriftlich hinzuweisen. 8.3 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung beigestellten Materials. Er hat uns von Verlust oder Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Außerdem hat uns der Auftragnehmer zu unterrichten, wenn beigestelltes Material gepfändet wird, eine Pfändung droht oder in sonstiger Weise gefährdet wird. Der Auftragnehmer hat für einen angemessenen Versicherungsschutz auf eigene Kosten Sorge zu tragen. 8.4 Das von uns beigestellte Material bleibt in jeder Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Verarbei- tungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unser Material mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mitei- gentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen verarbei- teten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 8.5 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Materials zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so geht die bestellte Ware anteilig in Höhe der geleisteten Vorauszahlung in unser Miteigentum über. Der Auftragnehmer verwahrt das Miteigentum für uns unentgeltlich. 8.6 Werkzeuge, die dem Auftragnehmer leihweise überlassen worden sind, werden von Lieferanten pfleglich behandelt und gelagert sowie auf den neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Werkzeuge werden ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware eingesetzt. Der Auftragnehmer hat die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schä- den zu versichern. 8.7 Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf unsere Kosten vom Auftragnehmer hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in unser Eigentum über und sind uns zu übergeben. Der Auftragnehmer verwahrt bis zur Übergabe die Fertigungsmittel für uns unentgeltlich.

  • Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Rechnungsstellung 6.1 Für die Leistungen der TON zahlt die Kundin die gemäss dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Entgelte zuzüg- lich der jeweiligen geltenden Mehrwertsteuer. 6.2 Laufende, nutzungsunabhängige Entgelte stellt die TON der Kundin monatlich/pro Quartal im Vorhinein in Rech- nung. Dies gilt auch für pauschalisierte monatliche Nut- zungsentgelte (Flatrate). Für Leistungen, die während ei- nes Abrechnungsmonats bereitgestellt oder beendet wur- de, berechnet die TON für jeden Tag 1/30 des monatli- chen Entgelts. 6.3 Nutzungsabhängige Entgelte stellt die TON monatlich im Nachhinein in Rechnung. 6.4 Installationsentgelte stellt die TON nach der jeweiligen Leistungsbereitstellung in Rechnung. 6.5 Alle Rechnungen der TON sind zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum fällig. Soweit die jeweili- ge Rechnung kein Fälligkeitsdatum vorsieht, ist die Rech- nung 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.6 Die Zahlungspflicht der Kundin beginnt mit der Bereitstel- lung der Leistung durch TON (Ready-for-Service Datum). 6.7 Gegen die Entgeltforderungen der TON kann die Kundin nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können von der Kundin ebenfalls nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden. 6.8 Hat die Kundin bis zum Fälligkeitsdatum weder die Rech- nung bezahlt noch schriftlich oder begründete Einwände dagegen erhoben, kann die TON die Erbringung sämtli- cher Leistungen ohne weitere Ankündigungen unterbre- chen, allfällige weitere in den Vertragsdokumenten vorge- sehene Massnahmen zur Verhinderung wachsenden Schadens treffen und/oder den Vertrag frist- und entschä- digungslos auflösen.

  • Rechnungsstellung und Zahlung Rechnungen werden gemäß den im Bestellformular angegebenen Zahlungsbedingungen ausgestellt. Sofern sich der Kunde für die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte entscheidet, durch die Bereitstellung einer gültigen Kredit- oder Debitkarte, autorisiert er ausdrücklich, dass diese Zahlungsmittel mit allen Gebühren und Kosten für Dienste und Equipment, belastet werden, einschließlich wiederkehrender Zahlungen, die auf monatlicher oder jährlicher Basis abgerechnet werden. Darüber hinaus wird die vom Kunden bereitgestellte Kreditkarte für alle im laufenden Monat zusätzlich gekauften Dienste und Produkte oder, falls der Kunde die Nutzungs- oder Schwellenwerte überschritten hat, für alle zusätzlichen Gebühren verwendet. Sofern im entsprechenden Bestellformular nicht anders angegeben, werden wiederkehrende Gebühren im Voraus in der im Bestellformular angegebenen Häufigkeit in Rechnung gestellt. Nutzungsabhängige und einmalige Gebühren werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Sofern zum Zeitpunkt des Kaufs oder auf der Rechnung des Kunden nicht anders angegeben, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Rechnungsdatum in voller Höhe ohne Abzug oder Verrechnung fällig. Das Zahlungsdatum wird auf der Kundenrechnung angegeben. Der Begriff „Zahlung“ bezieht sich auf die tatsächliche Bereitstellung von Mitteln. Jede nicht fristgerechte Zahlung unterliegt einer Verzugsgebühr, die mit dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 9 Prozentpunkte pro Jahr („Verzugsgebühr“), berechnet wird. Jede verspätete Zahlung führt außerdem unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche zu einer Pauschalentschädigung in Höhe von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. In keinem Fall darf die Zahlung aufgrund interner Beschaffungsvorgänge des Kunden verzögert werden. Bei Zahlung innerhalb einer kürzeren Frist als der oben genannten wird von RingCentral kein Rabatt gewährt. Durch die Annahme von verspäteten oder teilweisen Zahlungen durch RingCentral (unabhängig davon, wie diese gekennzeichnet oder bezeichnet sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf „vollständig bezahlt“, „gemäß Absprache“ oder Ähnliches)) verzichtet oder beschränkt RingCentral in keiner Weise das Recht, fällige Beträge einzuziehen.