Brandfallsteuerungen Musterklauseln

Brandfallsteuerungen. Alle Betriebseinrichtungen und Brandfallsteuerungen, die durch die BMZ ausgelöst werden, müssen für Revisionszwecke mit dem Taster „Externe Brandfallsteuerung ab“ des Feuerwehr-Bedienfeldes abzuschalten sein. Bei Objekten mit einer bauaufsichtlich geforderten Feuerwehr-Gebäudefunkanlage muss die Bedienung dieser Anlage durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr schnell und gesichert möglich sein. Die Feuerwehr-Gebäudefunkanlage muss gemäß der DIN 14663 und den Aufschaltbedingungen „Gebäudefunk“ der Feuerwehr Mettmann ausgeführt werden. Für jede Meldergruppe sind zwei Sätze Feuerwehr-Laufkarten gut sichtbar und stets griffbereit am FIBS zu hinterlegen. Die Unterbringung ist mit der Aufschrift „Feuerwehr-Laufkarten“ zu kennzeichnen. Der Brandmelder-Lageplan ist doppelseitig auf Blättern im Format A3 nach DIN 476 (Querformat) in laminierter Ausführung zu fertigen und in einer dafür gekennzeichneten Mappe oder einem eigens dafür vorgesehenen Behältnis am FIBS deutlich sichtbar zu hinterlegen. Zur schnellen Auffindung des betreffenden Brandmelder-Lageplans ist der obere Blattrand mit einem Reiter und der entsprechenden Meldergruppennummer zu versehen. Der Reiter ist dauerhaft zu befestigen oder mit zu laminieren. Auf jedem Brandmelder- Lageplan ist auf der Vorderseite das Eingangsgeschoss und auf der Rückseite ein Detailausschnitt des Meldergruppenbereiches darzustellen. Die Pläne sind mit dem Fachbereich 2.3.5 Brandschutzdienststelle abzustimmen! Die Aktualisierung der Feuerwehr-Laufkarten muss durch den Betreiber sichergestellt werden.
Brandfallsteuerungen. Siehe aktuelle DIN 14675-1 ⇨ Brandfallsteuerungen Art und Umfang von Brandfallsteuerungen werden durch den Brandschutznachweisersteller oder im Rahmen der Erstellung des Brandmelde- und Alarmierungskonzeptes mit dem Ansprechpartner der zuständigen Brandschutzdienststelle (Anlage 1.1: Ansprechpartner der Brandschutzdienststellen) abgestimmt und festgelegt. In der Erstinformationsstelle ist eine Übersicht (Siehe Anlage 11: Muster-Übersicht Brandfallsteuerungen) mit allen für die Feuerwehr relevanten Ansteuerungen (keine systembedingten Ansteuerungen wie z.B. optische und akustische Signalgeber) zu hinterlegen. Die Wiederinbetriebnahme von Einrichtungen, welche durch Brandfallsteuerungen abgeschaltet wurden, hat durch den Betreiber (nicht durch die Feuerwehr) der Brandmeldeanlage zu erfolgen.
Brandfallsteuerungen. Aufgrund von Auflagen in der Baugenehmigung und/oder des Brandschutzkonzeptes kann die BMA nicht nur für Detektierungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden, sondern auch zum Ansteuern von brandschutztechnischen Einrichtungen (Rauchabzugsanlagen, Brandschutztore und -türen, Rauchschürzen, Zuluftsteuerungen, Abschaltung von Klima- und Lüftungsanlagen, Brandfallsteuerungen von Aufzügen und ggf. weiterer Einrichtungen). Die Parametrierung der BMZ hinsichtlich des Zusammenspiels der brandschutztechnischen Einrichtungen hat nach den entspr. Vorgaben in enger Zusammenarbeit mit der Feuerwehr zu erfolgen. Nach Fertigstellung der Anlage ist das Zusammenspiel der brandschutztechnischen Einrichtungen nachzuweisen und im Feuerwehrplan zu dokumentieren.
Brandfallsteuerungen. Alle Brandfallsteuerungen, die durch die BMA ausgelöst werden, müssen am Feuer- wehr-Bedienfeld mit der Taste „Brandfall-Steuerungen ab“ für Revisionszwecke ab- schaltbar sein. • Bei automatisch angesteuerten Entrauchungsanlagen oder Rauch- und Wär- meabzugsanlagen durch die BMA ist die Konzeption mit den notwendigen Zu- luftöffnungen im Vorfeld mit der Feuerwehr Leverkusen abzustimmen. • Die automatische Ansteuerung von Klima- und Lüftungsanlagen durch die Brandmeldeanlage kann gefordert werden. Die Einzelheiten sind mit der Feu- erwehr Leverkusen abzustimmen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.