Antragstellung Musterklauseln

Antragstellung. Darlehen sind beim örtlich zuständigen Studentenwerk auf einem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen.
Antragstellung. 1. Der Antragsteller hat einen Antrag mittels eRTR zu stellen. Der vollständig und korrekt ausgefüllte Antrag ist von einem für den Antragsteller Zeichnungsberechtigten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art 3 Z 12 eIDAS (idF BGBl. I Nr 50/2016; Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23 vom 29.01.2015) zu versehen. Bei Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit ist der Antrag auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist zu ergänzen.
Antragstellung. 25) Sofern die beihilfenrechtliche Rechtsgrundlage dies vorsieht, ist der schriftliche Förderantrag zu stellen, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde. Der Förderantrag hat zu enthalten: - Name und Größe des Unternehmens - Beschreibung des Vorhabens einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens - Standort des Vorhabens - Beihilfefähige Kosten - Beihilfebetrag
Antragstellung. Für die Förderung nach dieser Richtlinie gilt ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Antragstellung einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag erfolgt gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer. Der zuständige Durchführer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen zu verlangen sowie ver- pflichtende elektronische Formulare für notwendige Unterlagen bereitzustellen. Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags; dies gilt auch bei Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Contractingverträge, bei denen das Vorhaben der Nachinvestition erst mit Abschluss der weiteren Liefer- und Leistungsverträge des Contractors mit Dritten beginnt. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antrag- stellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Bei Antrag- stellung zum förderfähigen Ersterwerb nach Sanierung eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maß- geblich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Ein Verzicht auf die Zusage nach der BEG WG ist über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut (Kredit) oder direkt bei der KfW (kommunale Antragsteller) möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung kann in der BEG WG ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Gebäude und identische Maßnahmen bzw. Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden („Sperrfrist“); dies gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um zwischen den Förderarten „Kreditförderung“ und „Zuschussförderung“ zu wechseln − derselbe Antrag kann dann sofort erneut gestellt werden. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich der Regelungen zum Vorhabenbeginn.
Antragstellung. Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm über Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen, Versicherungen). Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens bei der KfW über einen Finanzierungspartner Ihrer Xxxx zu stellen. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags bei der KfW maßgeblich. Grundlage ist die vom Energieeffizienz-Experten erstellte "Bestätigung zum Antrag" (BzA). Für eine Kreditzusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseinganges in der KfW. Ein Verzicht auf die Zusage ist möglich. Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung bei der KfW kann ein neuer Antrag für das gleiche Vorhaben (identisches Investitionsobjekt und identische Effizienzhaus-Stufe) gestellt werden („Sperrfrist“). Die Sperrfrist gilt nicht, wenn der Verzicht erklärt wird, um in ein anderes Vorhaben (z.B. Wechsel von EH 40 in EH 40 EE in der Sanierung) zu wechseln. Hierbei sind die Anforderungen an den Vorhabenbeginn einzuhalten. Die Sperrfrist gilt ebenfalls nicht bei einem Wechsel von der „Zuschussförderung“ in die „Kreditförderung“. Der Wechsel muss in diesem Fall vor Beginn der Bauarbeiten bzw. vor der ersten Kaufpreiszahlung (bei Ersterwerb) erfolgen. Hierzu ist auf die ursprüngliche Zusage zu verzichten und innerhalb eines Monats ein Neuantrag für das gleiche Vorhaben zu stellen. Für die Neuzusage gilt die Regelung zum Vorhabenbeginn mit der ursprünglichen Antragstellung als erfüllt. Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Förderbedingungen einschließlich des Vorbehalts der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für den neuen Antrag. Bei Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschaftseigentum ist eine Antragstellung ausschließlich durch die WEG möglich. Hierfür stellt der Verwalter der WEG oder ein anderer Vertretungsberechtigter als Bevollmächtigter einen gemeinschaftlichen Kreditantrag bei Ihrem Finanzierungspartner („Hausbank“) auf Grundlage entsprechender Beschlüsse der WEG zur Sanierung und Antragstellung. Sofern die förderfähigen Sanierungsmaßnahmen ausschließlich am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers erfolgen, ist eine gesonderte Antragstellung durch den Wohnungseigentümer möglich.
Antragstellung. Die elektronische Antragstellung für eine oder mehrere SMC-B Karte(n) über das von der DKTIG bereitgestellte Antragsportal erfolgt durch die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung. Nach Prüfung des Antrages sowie der zur Identifikation des Antragstellers und zur Attribut- bestätigung benötigten Unterlagen erfolgt die Freigabe bzw. Ablehnung des Antrags durch die DKTIG. Zur Identifikation des Antragstellers wird in der Regel ein Video-Ident Verfahren durchgeführt. Nach erfolgter Freigabe durch die DKTIG nimmt die D-Trust GmbH die Personalisierung, Produktion und Auslieferung der SMC-B Karte(n) vor.
Antragstellung. Die Steuerpflichtigen reichen ihre Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in dem Vertragsstaat ein, in dem sie ansässig sind. In Fällen, in denen es um die Abgrenzung von Einkünften oder Abzügen zwischen verbundenen Personen geht, übermittelt jede Person ihren Antrag dem Vertragsstaat, in dem sie ansässig ist.
Antragstellung. Der Antrag zur Aufschaltung einer Brandmeldeanlage auf die Integrierte Feuer- wehr- und Rettungsleitstelle Bodensee ist spätestens 8 Wochen vor Anschluss- termin vom Anlagenbetreiber an den Konzessionär schriftlich zu stellen. Zwischen dem Betreiber der Brandmeldeanlage und dem Konzessionär wird ein Vertrag geschlossen, der den Teilnehmer-Anschluss zur Übertragung von Brandmeldungen auf die Integrierte Leitstelle regelt. Die vorliegenden Techni- schen Aufschaltbedingungen sind von den Vertragsparteien zwingend zu be- achten. Der Vertrag wird dem Antragsteller vom Konzessionär rechtzeitig zuge- sandt. Eine Mitteilung über die Antragstellung des Objektträgers erhält die Unte- re Baurechtsbehörde und die zuständige Brandschutzdienststelle vom Anla- genbetreiber.
Antragstellung. Die Anträge selbst sind, wie in der Vergangenheit auch, bei der DFL GmbH und dort entweder bei dem jeweiligen Direktor Finanzen, Lizenzierung oder Recht einzureichen.
Antragstellung. ◼ Die RPK-Einrichtung unterstützt den betroffenen Menschen bei der Antragstellung. Das Gut- achten wird zusammen mit dem förmlichen Antrag an den (voraussichtlich) für die medizi- nische Rehabilitation zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet. ◼ Alternativ hat der betroffene Mensch auch die Möglichkeit, den Antrag unmittelbar beim Rehabilitationsträger zu stellen, der dann die Prüfung des Antrages (z. B. im Hinblick auf versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und ggf. die Vorabklärung sowie das Aufnahme- verfahren einleitet.