Buchungsabwicklung. (1) Die OFS tritt gegenüber dem Xxxx als Vermittler des Leistungsträgers auf. Die OFS kann den Vertrag mit dem Xxxx schriftlich, mündlich, per Fax oder über elektronische Reservierungssysteme schließen. Entsprechendes gilt bei der Buchung durch Reisebüros, Reiseveranstalter, Omnibusunternehmen oder anderen gewerblichen Auftraggebern. Die OFS ist gegenüber dem Leistungsträger zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften im Rahmen der Vermittlungstätigkeit nicht verpflichtet, insbesondere nicht zur Schriftform. (2) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass der Vertrag bei Unterkunftsleistungen aus dem Kontingent zwischen ihm und dem Xxxx mit der Buchungsbestätigung an den Xxxx ohne seine vorherige Unterrichtung oder Zustimmung zustande kommt. Der Leistungsträger überprüft die Buchungsinformation hinsichtlich der Richtigkeit der vermittelten Leistung und setzt sich bei Unstimmigkeiten unverzüglich mit der OFS in Verbindung. (3) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass beim Vertragsabschluss mit dem Xxxx in den verschiedenen Vertriebsformen Probleme des Nachweises eines rechtswirksamen Vertragsabschlusses, z. B. bei elektronischen Erklärungen mit der Authentizität (Zuordnung einer rechtlichen Erklärung zu einer bestimmten Person), bei schriftlicher Abwicklung des Zugangsnachweises (z.B. der Buchungsbestätigung), bei telefonischen Buchungen des Nachweises verbindlicher rechtsgeschäftliche Erklärungen, auftauchen können. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die OFS in diesen Fällen für entstehende Ausfälle des Leistungsträgers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Buchungsabwicklung haftet. (4) Die OFS unterrichtet den Leistungsträger über getätigte Buchungen unverzüglich schriftlich, per Fax oder Mail. Die vom Leistungsträger bevorzugte Kommunikationsform wird bei Abschluss des Vermittlungsvertrages innerhalb des auszufüllenden Stammdatenbogens definiert. Bei kurzfristigen Buchungen (0 bis 24 Stunden vor Anreise) wird der Vertragsschluss erforderlichenfalls telefonisch mitgeteilt. (5) Die Regelungen in Absatz (3) gelten entsprechend für alle sonstigen Mitteilungen, insbesondere zu Änderungen und Stornierungen. (6) Sofern es sich bei der vermittelten Leistung des Leistungsträgers um ein Pauschalarrangement handelt, hat der Leistungsträger dem Xxxx im Falle einer Anzahlung oder eines sonstigen Vorausinkassos einen Reisepreissicherungsschein gemäß der Vorschrift § 651 k BGB zu übergeben. Weiterhin hat er dem Xxxx eine gesonderte Buchungsbestätigung zu übergeben, die den Anforderungen des § 6 BGB Informationsverordnung Rechnung trägt.
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Samples: Vermittlungsvertrag
Buchungsabwicklung. (1) Die OFS Der VTL tritt gegenüber dem Xxxx als Vermittler des Leistungsträgers auf. Die OFS Der VTL kann den Vertrag mit dem Xxxx schriftlich, mündlich, per Fax oder über elektronische Reservierungssysteme schließen. Entsprechendes gilt bei der Buchung durch Reisebüros, Reiseveranstalter, Omnibusunternehmen oder anderen gewerblichen Auftraggebern. Die OFS Der VTL ist gegenüber dem Leistungsträger zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften im Rahmen der Vermittlungstätigkeit nicht verpflichtet, insbesondere nicht zur Schriftform.
(2) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass der Vertrag bei Unterkunftsleistungen aus dem Kontingent zwischen ihm und dem Xxxx mit der Buchungsbestätigung an den Xxxx ohne seine vorherige Unterrichtung oder Zustimmung zustande kommt. Der Leistungsträger überprüft die Buchungsinformation hinsichtlich der Richtigkeit der vermittelten Leistung und setzt sich bei Unstimmigkeiten unverzüglich mit der OFS dem VTL in Verbindung.
(3) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass beim Vertragsabschluss mit dem Xxxx in den verschiedenen Vertriebsformen Probleme des Nachweises eines rechtswirksamen Vertragsabschlusses, z. B. bei elektronischen Erklärungen mit der Authentizität (Zuordnung einer rechtlichen Erklärung zu einer bestimmten Person), bei schriftlicher Abwicklung des Zugangsnachweises (z.B. der Buchungsbestätigung), bei telefonischen Buchungen des Nachweises verbindlicher rechtsgeschäftliche Erklärungen, auftauchen können. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die OFS der VTL in diesen Fällen für entstehende Ausfälle des Leistungsträgers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Buchungsabwicklung haftet.
(4) Die OFS Der VTL unterrichtet den Leistungsträger über getätigte Buchungen unverzüglich schriftlich, per Fax oder Mail. Die vom Leistungsträger bevorzugte Kommunikationsform wird bei Abschluss des Vermittlungsvertrages innerhalb des auszufüllenden Stammdatenbogens definiert. Bei kurzfristigen Buchungen (0 bis ab 24 Stunden vor Anreise) wird der Vertragsschluss erforderlichenfalls telefonisch mitgeteilt.
(5) Die Regelungen in Absatz (3) gelten entsprechend für alle sonstigen Mitteilungen, insbesondere zu Änderungen und Stornierungen.
(6) Sofern es sich bei der vermittelten Leistung des Leistungsträgers um ein Pauschalarrangement handelt, hat der Leistungsträger dem Xxxx im Falle einer Anzahlung oder eines sonstigen Vorausinkassos einen Reisepreissicherungsschein gemäß der Vorschrift § 651 k BGB zu übergeben. Weiterhin hat er dem Xxxx eine gesonderte Buchungsbestätigung zu übergeben, die den Anforderungen des § 6 BGB Informationsverordnung Rechnung trägt.
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Samples: Vermittlungsvertrag
Buchungsabwicklung. (1) Die OFS Der Kur- und Tourismusservice Pellworm tritt gegenüber dem Xxxx als Vermittler des Leistungsträgers auf. Die OFS Der Kur- und Tourismusservice Pellworm kann den Vertrag mit dem Xxxx schriftlich, mündlich, per Fax oder über elektronische Reservierungssysteme schließen. Entsprechendes gilt bei der Buchung durch Reisebüros, Reiseveranstalter, Omnibusunternehmen oder anderen gewerblichen Auftraggebern. Die OFS Der Kur- und Tourismusservice Pellworm ist gegenüber dem Leistungsträger zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften im Rahmen der Vermittlungstätigkeit nicht verpflichtet, insbesondere nicht zur Schriftform.
(2) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass der Vertrag bei Unterkunftsleistungen aus dem Kontingent zwischen ihm und dem Xxxx mit der Buchungsbestätigung an den Xxxx ohne seine vorherige Unterrichtung oder Zustimmung zustande kommt. Der Leistungsträger überprüft die Buchungsinformation hinsichtlich der Richtigkeit der vermittelten Leistung und setzt sich bei Unstimmigkeiten unverzüglich mit der OFS dem Kur- und Tourismusservice in Verbindung.
(3) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass beim Vertragsabschluss mit dem Xxxx in den verschiedenen Vertriebsformen Probleme des Nachweises eines rechtswirksamen Vertragsabschlusses, z. B. bei elektronischen Erklärungen mit der Authentizität (Zuordnung einer rechtlichen Erklärung zu einer bestimmten Person), bei schriftlicher Abwicklung des Zugangsnachweises (z.B. der Buchungsbestätigung), bei telefonischen Buchungen des Nachweises verbindlicher rechtsgeschäftliche Erklärungen, auftauchen können. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die OFS der Kur- und Tourismusservice Pellworm in diesen Fällen für entstehende Ausfälle des Leistungsträgers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Buchungsabwicklung haftet.
(4) Die OFS Der Kur- und Tourismusservice Pellworm unterrichtet den Leistungsträger über getätigte Buchungen unverzüglich schriftlich, per Fax oder Mail. Die vom Leistungsträger bevorzugte Kommunikationsform wird bei Abschluss des Vermittlungsvertrages innerhalb des auszufüllenden Stammdatenbogens definiert. Bei kurzfristigen Buchungen (0 bis 24 Stunden vor Anreise) wird der Vertragsschluss erforderlichenfalls telefonisch mitgeteilt.
(5) Die Regelungen in Absatz (3) gelten entsprechend für alle sonstigen Mitteilungen, insbesondere zu Änderungen und Stornierungen.
(6) Sofern es sich bei der vermittelten Leistung des Leistungsträgers um ein Pauschalarrangement handelt, hat der Leistungsträger dem Xxxx im Falle einer Anzahlung oder eines sonstigen Vorausinkassos einen Reisepreissicherungsschein gemäß der Vorschrift § 651 k BGB zu übergeben. Weiterhin hat er dem Xxxx eine gesonderte Buchungsbestätigung zu übergeben, die den Anforderungen des § 6 BGB Informationsverordnung Rechnung trägt.
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Samples: Vermittlungsvertrag
Buchungsabwicklung. (1) Die OFS Tourist Information tritt gegenüber dem Xxxx als Vermittler und damit als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Leistungsträgers auf. Die OFS Tourist Information kann den Vertrag mit dem Xxxx schriftlich, mündlich, per Fax oder über elektronische Reservierungssysteme das System schließen. Entsprechendes gilt bei der Buchung durch Reisebüros, Reiseveranstalter, Omnibusunternehmen oder anderen gewerblichen Auftraggebernandere gewerbliche Auftraggeber. Die OFS Tourist Information ist gegenüber dem Leistungsträger zur Einhaltung bestimmter Formvorschriften im Rahmen der Vermittlungstätigkeit nicht verpflichtet, insbesondere nicht zur Schriftform.
(2) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass der Vertrag bei Unterkunftsleistungen aus dem Kontingent zwischen ihm und dem Xxxx mit der Buchungsbestätigung an den Xxxx ohne seine vorherige Unterrichtung oder Zustimmung zustande kommt. Der Leistungsträger überprüft die Buchungsinformation hinsichtlich der Richtigkeit der vermittelten Leistung und setzt sich bei Unstimmigkeiten unverzüglich mit der OFS in Verbindung.
(3) Dem Leistungsträger ist bekannt, dass beim Vertragsabschluss mit dem Xxxx in den verschiedenen Vertriebsformen Probleme des Nachweises eines rechtswirksamen Vertragsabschlusses, z. B. bei elektronischen Erklärungen mit der Authentizität (Zuordnung einer rechtlichen Erklärung zu einer bestimmten Person), bei schriftlicher Abwicklung des Zugangsnachweises (z.B. der Buchungsbestätigung), bei telefonischen Buchungen des Nachweises verbindlicher rechtsgeschäftliche rechtsgeschäftlicher Erklärungen, auftauchen können. Die Vertragsparteien Vereinbarungsparteien sind sich darüber einig, dass die OFS Tourist Information in diesen Fällen für entstehende Ausfälle des Leistungsträgers nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Buchungsabwicklung haftet.
(4) . Die OFS unterrichtet Buchungsabwicklung gliedert sich in folgende 3 Varianten: Der Buchungsinteressent nimmt ausschließlich eine unverbindliche Anfrage an den Leistungsträger vor. Der Leistungsträger selbst oder die Tourist Information als dessen Vermittler unterbreitet dem Xxxx entweder ein verbindliches Angebot über getätigte die gewünschte Leistung oder teilt ihm die verfügbaren Preise und Leistungen, die seinen Wünschen entsprechen mit der Aufforderung mit, gegebenenfalls eine entsprechende verbindliche Buchung nach dieser Verfügbarkeitsauskunft vorzunehmen. Es erfolgt eine verbindliche Buchung über das System, die für den Xxxx verbindlich ist und über das System und die Geschäftsbedingungen auch als rechtsverbindlich ausgestaltet wird, die jedoch vom System nicht sofort bestätigt wird sondern an den Leistungsträger weitergeleitet wird, der diese Buchung unverzüglich zu bearbeiten und dem Xxxx spätestens innerhalb von 24 Stunden die Buchungsbestätigung seiner Buchung mit Annahme der Buchung im System zu übermitteln hat. Nach Ablauf der 24 Stunden erfolgt automatisch eine Ablehnung der Buchungsanfrage und dem Xxxx werden andere Leistungsträger vorgeschlagen. Der Xxxx nimmt über das System eine verbindliche Buchung vor, die auf der Grundlage des vom Leistungsträger in das System eingestellten Kontingentes dem Xxxx sofort verbindlich bestätigt wird und demnach sofort zum einem für den Xxxx und den Leistungsträger verbindlichen Vertragsabschluss führt (Buchung in Echtzeit). Die Tourist Information ist mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen durch Nachricht im System, die der Leistungsträger beim Login auf der System-Startseite sieht, oder per E-Mail berechtigt, ohne Zustimmung des Leistungsträgers die Buchungsfunktionalitäten dahingehend zu ändern, dass unverbindliche Anfragen sowie Buchungen unverzüglich schriftlichauf Anfrage nicht mehr möglich sind, sondern das System ausschließlich direkt und unmittelbar buchbare Unterkünfte entsprechend lit. c) darstellt. Die Entscheidung darüber, in welcher der drei in Abs. 5 genannten Buchungsvarianten der Leistungsträger seine jeweiligen Angebote buchbar machen will, liegt nach Maßgabe des Änderungsvorbehalts und bis zur Ausübung dieses Änderungsrechts durch die Tourist Information, beim Leistungsträger. Eine entsprechende Änderung dieser Buchbarkeit eines bestimmten Angebots hat vom Leistungsträger gegenüber der Tourist Information jedoch mit einer Vorankündigungsfrist von 10 Werktagen zu erfolgen. Erfolgt eine Ankündigung nicht oder nicht rechtzeitig, so ist die Tourist Information berechtigt, das jeweilige Angebot weiter nach Maßgabe der ursprünglichen Festlegung des Leistungsträgers zur Buchbarkeit des betreffenden Angebots zu vermitteln. Es obliegt dem Leistungsträger, insbesondere durch Überprüfung des aktuellen Stands der von ihm in das System eingestellten Kontingente bei Buchungen außerhalb des Systems (telefonisch, per Fax E-Mail, per Fax, mündlich) sicherzustellen, dass keine Doppelbuchungen auftreten. Soweit es gleichwohl zu solchen Doppelbuchungen kommt, obliegt es ausschließlich dem Leistungsträger durch entsprechende Vereinbarungen mit den betroffenen Gästen für eine Abhilfe in Form einer einvernehmlichen Aufhebung einer der Buchungen, einer Verschiebung des Aufenthaltszeitraums, einer alternativen Unterkunft oder Mailin anderer Form zu sorgen. Die vom Leistungsträger bevorzugte Kommunikationsform wird Tourist Information ist diesbezüglich zu keinerlei Maßnahmen verpflichtet. Sie ist insbesondere weder berechtigt, noch verpflichtet, durch Eingriff in das System eine Buchung aufzuheben bzw. zu löschen. Die Kosten zur Behebung einer Doppelbuchungen trägt ausschließlich der Leistungsträger, sofern für das Entstehen der Doppelbuchung nicht eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch die Tourist Information ursächlich oder mitursächlich geworden ist. Unabhängig von den vorstehenden Regelungen und davon, ob und zu welchem Zeitpunkt die Tourist Information die Buchungsfunktionalitäten dahingehend ändert, dass über das System nur noch verbindliche Buchungen nach Abs. 5 lit. c) entgegengenommen werden, gilt: Die Tourist Information ist berechtigt, im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit bei Abschluss verbindlichen mündlichen, telefonischen, schriftlichen oder per E-Mail übermittelten Buchungswünschen von Gästen die entsprechende Buchung für den Xxxx verbindlich im System entsprechend der hinterlegten bzw. nach Belegungsplan verfügbaren Kontingente vorzunehmen. Im Falle entsprechender Buchungen ist die Tourist Information ausschließlich als Vermittlerin tätig und demnach nicht Vertragspartner des Vermittlungsvertrages innerhalb Leistungsträgers bezüglich der gebuchten Leistung. Die Tourist Information haftet insbesondere nicht für die Erfüllung des auszufüllenden Stammdatenbogens definiert. Bei kurzfristigen Buchungen (0 bis 24 Stunden vor Anreise) wird der Vertragsschluss erforderlichenfalls telefonisch mitgeteilt.
(5) Die Regelungen in Absatz (3) gelten entsprechend für alle sonstigen MitteilungenVertrages durch den Xxxx/Auftraggeber, insbesondere nicht für die Zahlung, ausgenommen dass ein Zahlungsausfall ursächlich durch fehlerhafte Eingaben in das System und/oder die fehlerhafte Aufnahme von Kundendaten oder Leistungsdaten verursacht wurde. Sobald und soweit nach den Bestimmungen dieses Vertrages eine Provisionspflicht für von der Tourist Information vermittelte Buchungen besteht, sind auch entsprechende Vermittlungsvorgänge durch die Tourist Information, die nach den Bestimmungen dieses Absatzes vorgenommen werden, nach der jeweils gültigen Provisionsliste und den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu Änderungen verprovisionieren. Anbindung der Internetplattform der Tourist Information Für die Anbindung an andere Internetplattformen bzw. Buchungssysteme gilt: Der Leistungsträger stimmt mit Abschluss dieses Vertrages der Weiterleitung seiner nicht-personenbezogenen Daten an die in der Anlage 2 zum Vertrag aufgeführten / gekennzeichneten Plattformen und Stornierungen.
(6) Sofern Buchungssysteme zu. Soweit dem Leistungsträger über die Funktionalitäten des Systems die Möglichkeit eröffnet ist, selbst die entsprechende Weiterleitung seiner nicht-personenbezogenen Daten an bestimmte für Internetplattformen bzw. Buchungssysteme die Freischaltung vorzunehmen oder abzustellen, liegt es sich bei ausschließlich im Ermessen des Leistungsträgers, diese Freischaltung vorzunehmen oder abzustellen. Entsprechende Verpflichtungen des Stützpunkts bestehen in diesem Fall nicht. Für Freischaltung bzw. Abschaltung und die entsprechenden sachlichen und rechtlichen Folgen ist ausschließlich der vermittelten Leistung Leistungsträger selbst verantwortlich. Hinsichtlich der Weiterleitung der nicht-personenbezogenen Daten des Leistungsträgers um ein Pauschalarrangement handeltan Internetplattform und Buchungssysteme, hat bei denen die Funktionalität einer Freischaltung bzw. Abschaltung durch den Leistungsträger selbst nicht besteht gilt, dass der Leistungsträger dem Xxxx von Veränderungen entsprechend der Auflistung in Anlage 2 dieses Vertrages vom Stützpunkt unterrichtet wird. Der Leistungsträger kann der entsprechenden Freischaltung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang widersprechen. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht, gilt die Zustimmung als erteilt und ist für den Leistungsträger für eine Laufzeit von zwölf Monaten ab der erfolgten Mitteilung bindend. Ein Widerspruch nach Ablauf der Frist wirkt demnach erst für den Zeitpunkt nach Ablauf von zwölf Monaten. Ohne Widerspruch erfolgt nach Ablauf von zwölf Monaten eine weitere Verlängerung für weitere zwölf Monate. Mit der entsprechenden Zustimmung ermächtigt der Leistungsträger die Tourist Information zur Weiterleitung seiner nicht-personenbezogenen Daten und zur Darstellung seines Betriebes bzw. seiner Angebote auf/in diesen anderen Internetplattform bzw. Buchungssystemen. Die Leistung der Tourist Information besteht insoweit ausschließlich in der Herstellung der technischen Verbindung zu diesen Plattformen und Systemen über die jeweilige Schnittstelle. Die Tourist Information übernimmt mit Abschluss der Vereinbarung keine Garantie oder vertragliche Einstandspflicht dafür, dass die Betreiber dieser Plattformen und Systeme den Leistungsträger und seine Angebote tatsächlich in ihr System aufnehmen und seine Angebote vermitteln. Der Leistungsträger ist darauf hingewiesen, dass die Betreiber dieser Plattformen und Systeme die Aufnahme des Leistungsträgers teilweise vom Abschluss eines entsprechenden Vertrages abhängig machen. Es obliegt nicht der Tourist Information, solche Verträge im Falle einer Anzahlung eigenen Namen oder eines sonstigen Vorausinkassos einen Reisepreissicherungsschein gemäß der Vorschrift § 651 k BGB namens des Leistungsträgers für dessen Teilnahme abzuschließen oder solche Verträge für den Leistungsträger zu übergebenprüfen. Weiterhin hat er dem Xxxx eine gesonderte Buchungsbestätigung zu übergebenDer Leistungsträger ist weiter darauf hingewiesen, dass die Betreiber dieser Plattformen und Systeme teilweise Provisionen erheben, die den Anforderungen des § 6 BGB Informationsverordnung Rechnung trägthöher sein können, als bei einer Buchung über das von der Tourist Information selbst betriebene System.
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Samples: Vereinbarung Über Die Vermittlung Inlandstouristischer Leistungen