Buchungspflicht Musterklauseln

Buchungspflicht. Der Kunde verpflichtet sich vor jeder Nutzung eines Fahrzeuges, dieses unter Angabe des beabsichtigten Nutzungszeitraumes beim Anbieter zu buchen. Der Kunde hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug. Der Anbieter ist berechtigt, ein vergleichbares Fahrzeug zur gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen. Für jede telefonische Buchung/Änderung und Stornierung wird ein Zusatzentgelt gemäß der Preisliste berechnet, es sei denn es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Buchungen/Änderungen und Stornierungen über die App und/oder Webseite sind kostenfrei. Der Anbieter darf die Buchungsgespräche nach vorherigem Hinweis und entsprechender Einwilligung des Kunden auf Tonträger aufzeichnen und die Aufzeichnung zur Aufklärung von Unklarheiten hinsichtlich der Buchungsabwicklung verwerten. Drei Monate nach Abrechnung der betreffenden Fahrten werden diese Aufzeichnungen gelöscht.
Buchungspflicht. Der KUNDE verpflichtet sich vor jeder Nutzung eines Fahrzeuges, dieses unter Angabe des Nutzungszeitraumes beim Anbieter zu buchen. Allfällige Buchungsbeschränkungen sind zu beachten. Er hat kein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug. Der Anbieter ist berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zur gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen. Die für Internet- und Applikationsbuchungen angezeigten Fahrzeugmodelle sind Beispiele und können vom bereitgestellten Fahrzeug abweichen. Insbesondere bei Fahrzeugen ohne festen Rückgabeort kann es durch Ungenauigkeiten des GPS-Signals in Einzelfällen zu Abweichungen vom angezeigten zum tatsächlichen Standort des Fahrzeuges kommen, für die der Anbieter keine Gewähr übernimmt. Für den telefonischen Buchungsservice wird eine Gebühr gemäss aktueller Gebührenliste erhoben. Der Anbieter kann die Entgegennahme von Buchungen von angemessenen Vorauszahlungen auf den Mietpreis abhängig machen.
Buchungspflicht. 5.1 Der Kunde verpflichtet sich, vor jeder Nutzung eines Fahrzeugs dieses unter Angabe des Nutzungszeitraumes zu buchen. Überschneidungen mit bereits erfolgten Buchungen sind nicht zulässig. 5.2 Kann der Kunde den gebuchten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er die Buchungszeit vor Ablauf der ursprünglichen Buchungszeit verlängern. 5.3 Bis zum Ablauf der gebuchten Zeit ist das Fahrzeug an der vorgesehenen Stelle abzustellen (siehe § 13). Bei Verletzung der Rückgabepflicht haftet der Kunde . Bis zum Rückgabezeitpunkt wird als Schadenersatz das jeweils gültige Nutzungsentgelt zuzüglich einer Pauschale für die verspätete Rückgabe berechnet, soweit nicht der Kunde nachweist, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Höhe des Entgelts/der Pauschale ergibt sich aus der jeweils gültigen, unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx veröffentlichten Preisliste. 5.4 Zur Verbesserung der Serviceleistungen darf Greenwheels telefonische Buchungsgespräche nach vorherigem Hinweis und entsprechender Einwilligung des Betroffenen auf Tonträgern aufzeichnen sowie Internet-Buchungen auf elektronischen Datenträgern speichern und gegebenenfalls auswerten.

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  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitteilungspflicht Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Auskunftspflicht Die Lernenden verpflichten sich, zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des Leihgerätes geben zu können und das Leihgerät jederzeit in funktionstüchtigem Zustand vorführen zu können.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Schlichtung Zur Einleitung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens über die in § 68 TKG genannten Fälle kann der Kunde einen entspre- chenden Antrag an die Bundesnetzagentur richten. An alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer allgemeinen Verbraucherschlich- tungsstelle nimmt Vodafone nicht teil.

  • Geheimhaltungspflicht Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.