Common use of Bund-Länder-Vereinbarungen Clause in Contracts

Bund-Länder-Vereinbarungen. 4.1. Das Land Berlin hat im Jahr 2016 drei Bund-Länder-Vereinbarungen unter- zeichnet, die in unterschiedlicher Weise die Hochschulen in die Lage versetzen, in wettbewerblichen Verfahren Drittmittel im Rahmen dieser Programme zu ak- quirieren: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten – Exzellenzstrategie, • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule, • Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch- ses. 4.2. Gemäß den in I Nr. 4.1 genannten Vereinbarungen zur Exzellenzstrategie und zur Innovativen Hochschule hat das jeweilige Sitzland nach dem in der Verein- barung festgelegten Schlüssel seinen Anteil zu tragen, wenn die antragstellen- den Einrichtungen erfolgreich sind. Für die Vereinbarungen sind folgende Länderanteile festgelegt: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten – Exzellenzstrategie: 75 (Bund) : 25 (Land); • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule: 90 (Bund) : 10 (Land). Das Land Berlin sichert für diese in 2016 geschlossenen Bund-Länder- Vereinbarungen den Anteil des Landes Berlin aus dem Landeshaushalt für die Laufzeit der Vereinbarungen zu. Die Kofinanzierung erfolgt außerhalb dieses Hochschulvertrages. 4.3. Gemäß Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses hat das jeweilige Sitzland die Gesamtfinanzierung sicherzustel- len. Der insofern ggfs. erforderliche Anteil des Landes an der Gesamtfinanzie- rung ist während der Laufzeit der Hochschulverträge 2018-2022 über die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 gegeben. Der Strukturplan ist entsprechend anzupas- sen. Das Land Berlin sichert den antragstellenden und erfolgreichen Universitä- ten die Finanzierung der dauerhaften Etablierung der eingeworbenen Professuren nach Auslaufen des Programms zu.

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Bund-Länder-Vereinbarungen. 4.1. Das Land Berlin hat im Jahr 2016 drei Bund-Länder-Vereinbarungen unter- zeichnet, die in unterschiedlicher Weise die Hochschulen in die Lage versetzen, in wettbewerblichen Verfahren Drittmittel im Rahmen dieser Programme zu ak- quirieren: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten – Exzellenzstrategie, • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule, • Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch- ses. 4.2. Gemäß den in I Nr. 4.1 genannten Vereinbarungen zur Exzellenzstrategie und zur Innovativen Hochschule hat das jeweilige Sitzland nach dem in der Verein- barung festgelegten Schlüssel seinen Anteil zu tragen, wenn die antragstellen- den Einrichtungen erfolgreich sind. Für die Vereinbarungen sind folgende Länderanteile festgelegt: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten – Exzellenzstrategie: 75 (Bund) : 25 (Land); • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule: 90 (Bund) : 10 (Land). Das Land Berlin sichert für diese in 2016 geschlossenen Bund-Länder- Vereinbarungen den Anteil des Landes Berlin aus dem Landeshaushalt für die Laufzeit der Vereinbarungen zu. Die Kofinanzierung erfolgt außerhalb dieses Hochschulvertrages. 4.3. Gemäß Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses hat das jeweilige Sitzland die Gesamtfinanzierung sicherzustel- len. Der insofern ggfs. erforderliche Anteil des Landes an der Gesamtfinanzie- rung ist während der Laufzeit der Hochschulverträge 2018-2022 über die Zuschüsse nach I Nr. 2.1 gegeben. Der Strukturplan ist entsprechend anzupas- sen. Das Land Berlin sichert den antragstellenden und erfolgreichen Universitä- ten die Finanzierung der dauerhaften Etablierung der eingeworbenen Professuren Professu- ren nach Auslaufen des Programms zu.

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Samples: Vertrag

Bund-Länder-Vereinbarungen. 4.1. 4.1 Das Land Berlin hat im Jahr 2016 drei Bund-Länder-Vereinbarungen unter- zeichnetunterzeich- net, die in unterschiedlicher Weise die Hochschulen in die Lage versetzen, in wettbewerblichen Verfahren Drittmittel im Rahmen dieser Programme zu ak- quirierenakqui- rieren: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten Universitäten – Exzellenzstrategie, • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule, • Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuch- sesNachwuchses. 4.2. 4.2 Gemäß den in I Nr. 4.1 Absatz 1 genannten Vereinbarungen zur Exzellenzstrategie und zur Innovativen Hochschule hat das jeweilige Sitzland nach dem in der Verein- barung Vereinbarung festgelegten Schlüssel seinen Anteil zu tragen, wenn die antragstellen- den antragstellenden Einrichtungen erfolgreich sind. Für die Vereinbarungen sind folgende Länderanteile festgelegt: • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung von Spitzenforschung an Univer- sitäten Universi- täten – Exzellenzstrategie: 75 (Bund) : 25 (Land); • Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen – Innovative Hochschule: 90 (Bund) : 10 (Land). Das Land Berlin sichert für diese in 2016 geschlossenen Bund-Länder- Vereinbarungen Länder-Vereinba- rungen den Anteil des Landes Berlin aus dem Landeshaushalt für die Laufzeit der Vereinbarungen zu. Die Kofinanzierung erfolgt außerhalb dieses Hochschulvertragesder Hochschulverträge und des Charité-Vertrages. 4.3. 4.3 Gemäß Bund-Länder-Vereinbarung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Nach- wuchses hat das jeweilige Sitzland die Gesamtfinanzierung sicherzustel- lensicherzustellen. Der insofern ggfs. erforderliche Anteil des Landes an der Gesamtfinanzie- rung Gesamtfinanzierung ist während der Laufzeit der Hochschulverträge 2018-2018 – 2022 über die Zuschüsse nach I I. Nr. 2.1 gegeben. Der Strukturplan ist entsprechend anzupas- senanzupassen. Das Land Berlin sichert den antragstellenden und erfolgreichen Universitä- ten Universitäten sowie der Charité die Finanzierung der dauerhaften Etablierung der eingeworbenen Professuren nach Auslaufen des Programms zu.

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