Change of Control Musterklauseln

Change of Control. Ändert sich während der Laufzeit eines VERTRAGS der unmittelbare oder mittelbare beherrschende Einfluss auf den AN, wird der AN dem AG diese Änderung unverzüglich und unaufgefordert in TEXTFORM mitteilen. Sofern die Änderung geeignet ist, die berechtigten Interessen des AG wesentlich zu beeinträchtigen, ist der AG berechtigt, den VERTRAG aus wichtigem Grund zu kündigen.
Change of Control. In the event that during the term of this contract a person (natural or legal) other than (i) a Existing shareholder referred to in section 2.1 or (ii) a relative (within the meaning of § 138 InsO) of a Existing shareholder or (iii) a legal entity, in which a Existing shareholder or a relative (within the meaning of § 138 InsO) of a Existing shareholder is directly or indirectly involved economically and legally, acquires more than 50% of the shares in the Company (so that this person subsequently holds a majority of voting rights in the Company) ("Change of control"), the Company has the right to terminate the Subordinated loan (but only together with all other subordinated loans from crowd-investors granted simultaneously with this Subordinated loan) prematurely before the expiration of the term. Darlehensvertrag/ Loan contract 27.05.2020 11 / 15
Change of Control. Die Dienstverträge der Geschäftsführenden Direktoren sehen für den Fall eines Kontrollwechsels („Change of Control“) ein Sonderkündigungsrecht vor, wenn (i) der Kontrollerwerber die Befugnisse des Geschäftsführenden Direktors innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Change-of-Control-Falles erheblich beschränkt, oder (ii) die Restlaufzeit des Dienstvertrages des Geschäftsführenden Direktors weniger als zwei Jahre beträgt und dem Geschäftsführenden Direktor nicht rechtsverbindlich ein Angebot zur Verlängerung seines Dienstvertrags um mindestens zwei weitere Jahre ab dem Zeitpunkt dieses Angebots zu mindestens vergleichbaren ökonomischen Bedingungen gemacht wird. Bei Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts besteht für die Geschäftsführenden Direktoren ein Anspruch auf eine Abfindungszahlung, welche einem Cap unterliegt. Ein solcher Cap besteht in Höhe von maximal 150 % der fixen und kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteile bis zum regulären Beendigungstermin des Anstellungsvertrags, wobei die kurzfristige variable Vergütung auf Grundlage einer unterstellten Zielerreichung von 100 % berechnet wird, aber längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren. Sofern der Geschäftsführende Direktor von seinem Sonderkündigungsrecht in einem Change-of-Control Fall Gebrauch macht, bleiben die bereits gewährten Aktienoptionen be- stehen und werden unverfallbar. Das gleiche gilt, wenn der Geschäftsführende Direktor innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Change-of-Control-Falles abberufen wird, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, den der Geschäftsführende Direktor zu vertreten hat. Das Vorliegen eines Change-of-Control-Falles wird angenommen, wenn ein Erwerber (mit Ausnahme der CompuGroup Medical) beherrschenden Einfluss auf die CompuGroup Medical Management SE erwirbt oder aber die CompuGroup Management SE als persönlich haftende Gesellschafterin der CompuGroup Medical ausscheidet.
Change of Control. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Auftragnehmer oder dessen wesentlichen Vermögenswerte an einen Dritten veräußert werden oder ein Dritter die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte an dem Auftragnehmer erwirbt.
Change of Control. Im Falle eines Mergers, Spin-offs, Börsengangs des ausgebenden Gruppenunternehmens oder ähnlichen Ereignissen, oder im Falle eines Betriebsübergangs oder einer Unternehmens- veräußerung kann die Gesellschaft die vorzeitige Ausübung von SARs anbieten (siehe auch oben, Ziffer 5.2.2).
Change of Control. Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels (Change of Con- trol) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht. Die Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate oder vergleichbarer Mandate durch ein Vorstandsmitglied ist mit der Vergütung als Vorstandsmit- glied der Wacker Neuson SE abgegolten. Die Vergütung für Aufsichtsratsman- date und andere Ämter, die das Vorstandsmitglied im Interesse der Gesell- schaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats wahrnimmt, sind auf die Vergütung als Vorstandsmitglied der Wacker Neuson SE anzurechnen.
Change of Control. Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandsmitglied das Recht einräumen, im Falle eines Kontrollwechsels (Change-of-Control) zu kündigen, wenn seine Stellung infolge des Kontrollwechsels erheblich berührt wird oder dies zu erwarten ist. Für den Change-of-Control Fall kann eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) bis zur Höhe des Zweifachen der Jahresvergütung zugesagt werden, maximal in Höhe der Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrages.
Change of Control. In den Vorstandsdienstverträgen der Gesellschaft sind keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) vereinbart. Auf die oben beschriebenen Change of Control-Regelungen im VICC Plan und bei den marktbezogenen PSUs wird hingewiesen.
Change of Control. Bei Neuabschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern (Erstbestellung) oder deren Verlängerung können für den Fall eines Kontrollwechsels folgende Sonderregelungen, jedoch keine zusätzliche Abfin- dung vereinbart werden. Im Falle eines Kontrollwechsels hat das Vorstandsmitglied das Recht, sein Amt mit einer Frist von drei Monaten niederzulegen. Zu diesem Zeitpunkt endet auch der Dienstvertrag. Ein Kontrollwechsel liegt vor, wenn: • die Aktien der Gesellschaft aus dem Börsenhandel an einem regulierten Markt genommen wird (Delis- ting); • die Bestellung des Vorstandsmitglieds durch einen Formwechsel der Gesellschaft oder durch eine Ver- schmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft endet, es sei denn, dem Vorstandsmitglied wird eine Bestellung als Mitglied des Vorstands in der neuen Gesellschaft zu wirtschaftlich gleichen Bedingungen wie bisher angeboten; • mit der Medios AG als abhängigem Unternehmen ein Unternehmensvertrag nach §§ 291 ff. AktG ge- schlossen oder die Gesellschaft nach § 319 ff. AktG eingegliedert wird. Die derzeit laufenden Vorstandsverträge sehen keine der dargestellten Sonderregelungen vor.
Change of Control. (1) Im Falle einer Änderung der Kontroll- oder Mehrheitsverhältnisse beim Verkäufer hat dieser uns dies unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung der Kontroll- bzw. Mehrheitsverhältnisse liegt vor, wenn mindestens 50 % der Anteilsrechte einer Partei auf einen Dritten übertragen werden oder eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse durch Überschreitung der Beteiligungshöhe von 50 % eines Gesellschafters vorliegt.