Chief Operating Officer Musterklauseln

Chief Operating Officer. 27 Chief Financial Officer
Chief Operating Officer. 26.1 Der COO wird vom VR ernannt und ist direkt dem CEO unterstellt. 26.2 Der COO hat insbesondere folgende Kompetenzen und Verantwortlichkeiten («COO-Aufga- ben»), deren Ausübung und Umsetzung er delegieren kann: 26.2.1 Er schafft die organisatorischen Voraussetzungen zur Behandlung aller die Gruppe betreffen- den administrativen und operativen Angelegenheiten, d.h. einschliesslich Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, sowie der übrigen dem COO zugewiesenen Bereiche. 26.2.2 Er unterstützt den CEO bei der Führung und der strategischen Entwicklung der Gruppe. 26.2.3 Er leitet operative und die Kostentransformation betreffende Programme. 26.2.4 Er verwaltet konzernweite Programme mit Schwerpunkt auf zentralen Front-to-Back-Wert- schöpfungsketten, Organisationsdesign (gemeinsam mit dem Global Head of People) und konzernweiter Effizienz (gemeinsam mit dem CFO) sowie Überwachung der Betriebs- und Investitionsstrategie (gemeinsam mit dem CTOO und dem CFO); 26.2.5 Er überwacht die Change-Portfolio-Strategie und -Priorisierung, einschliesslich der Umsetzung wichtiger Investitionsprogramme, der kontinuierlichen Verbesserung des Change-Manage- ment-Prozesses und der Gewährleistung einer ganzheitlichen, gruppenweiten Perspektive in den Verteidigungslinien. 26.2.6 Er steuert die gruppenweiten Dienstleistungsfunktionen, Group Business Support Services und das Beschaffungswesen (Procurement). 26.2.7 Er steuert die Gruppenfunktionen Global Sustainability, Global Marketing, Corporate Communi- cations und Group Strategy & Development. 26.2.8 Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den COO-Funktionen der Divisionen, Regionen und Corporate Functions in Abstimmung mit den CEOs der jeweiligen Divisionen und Regionen sowie den Corporate Function Heads. 26.2.9 Er erledigt alle anderen ihm durch den VR oder CEO zugeteilten Verantwortlichkeiten.

Related to Chief Operating Officer

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können.

  • Kontrolle 1. Die zuständige schweizerische Behörde führt bei den schweizerischen Zahlstellen Kontrollen durch, um zu beurteilen, ob und inwieweit sie ihre Pflichten aus diesem Abkommen einhalten. 2. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 werden in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durchgeführt. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl schweizerischer Zahlstellen erfassen. 3. Kontrollen der schweizerischen Zahlstellen im Zusammenhang mit Teil 3 werden regelmässig durchgeführt. 4. Die zuständige schweizerische Behörde übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs jeweils einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Resultate und der wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestützt auf diesen Arti- kel durchgeführten Kontrollen. Dieser Bericht kann veröffentlicht werden.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Fristen 1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmean- träge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung. 2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebotserstel- lung für die Einreichung der Angebote. 3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen. 4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.