Corona Musterklauseln

Corona. Alles auf Zukunft: Perspektiven in Corona-Zeiten und danach MOBILITÄT Ersetzen der Umweltspuren
Corona. Es gelten die Bestimmungen des Hygieneschutzkonzeptes der Raritätenbörse, welches an der Kasse in der aktuellen Form eingesehen werden kann.
Corona. 1. Es gelten zu jeder Zeit die Corona-Verordnung (CVO) und Bestimmungen des Landes BW sowie der Bundesregierung. Die Stadthalle Hockenheim sorgt für eine einwandfreie Umsetzung dieser, insbesondere Reinigung der Räume und Flächen und Ausschilderungen, die sich aus der CVO ergeben. Für die weitere Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen ist der Veranstalter verantwortlich. Gesonderte Stornierungsbedingungen bezüglich einer Pandemiesituation können im Vertrag geregelt werden.
Corona. (1) Die TK hat aufgrund der Corona-Pandemie (derzeit SARS-CoV-2) gegenwärtig Schutzmaßnahmen zur Kontaktbe- schränkung und weitere Schutzmaßnahmen ergriffen. Diese können Auswirkungen auf die vorgesehene Leistungserbrin- gung haben. Die TK betreibt eine Kritische Infrastruktur im Sinne der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastruktu- ren nach dem BSI-Gesetz und wird insoweit ständig ein an ihre Lageeinschätzung angepasstes hohes Schutz- und Si- cherheitsniveau unterhalten. (2) So kann es neben Kontaktbeschränkungen u.a. zu Betretungsverboten, Betretungsbeschränkungen (z.B. Vorlage von Impf-, Genesenen- bzw. Testnachweisen) oder zur Vorgabe bestimmter Arbeitsschutzstandards kommen, etwa des Tragens einer medizinischen bzw. einer FFP2-Maske (Mund-Nasen-Schutz). (3) Soweit hiervon die Leistung des AN betroffen ist, wird die TK den AN hierüber rechtzeitig informieren und der AN wird seine Leistungserbringung in Abstimmung mit der TK entsprechend anpassen. (4) Soweit dem AN von der TK keine abweichenden Vorgaben mitgeteilt wurden, gilt unabhängig von den jeweils aktuel- len TK-Schutzmaßnahmen: Der AN wird auch bei der Erbringung von Leistungen in den Räumlichkeiten der TK die je- weils geltenden aktuellen Empfehlungen und Regelungen, insbesondere zum Arbeitsschutz („SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards“- z.B. 3G-Regel) beachten und dafür Sorge tragen, dass die von ihm bei der TK eingesetzten Personen die jeweils aktuellen Regelungen und Empfehlungen (z.B. 3G-Regel) einhalten. Die TK behält sich vor, dies im Einzelfall zu überprüfen. (5) Der AN wird im Übrigen stets nur solche Mitarbeitende für die Leistungserbringung einsetzen, bei denen nach Ein- schätzung der TK nicht die Besorgnis besteht, dass von ihnen eine Gefährdung für Mitarbeitende der TK oder die Be- triebsfähigkeit der TK ausgeht. (6) Soweit aufgrund von Schutzmaßnahmen der TK zur Kontaktbeschränkung, weiteren Schutzmaßnahmen der TK oder sonstigen rechtlichen Vorgaben die Leistungserbringung in Präsenz nicht möglich ist, werden der AN und die TK eine Unterbrechung der Leistungserbringung, einen späteren Beginn der Leistungserbringung oder die Umwandlung der Leis- tung in eine digitale oder per remote-Zugriff erfolgende Leistungserbringung vereinbaren. Bei der digitalen Durchführung von Xxxxxxxx ist die Videokonferenzlösung der TK zu nutzen (derzeit Skype for Business und MS Teams).
Corona. Der/die Mieter/in ist selber für die Einhaltung der Corona-Schutzmassnahmen sowie die Erstellung eines Schutzkonzeptes verantwortlich. Der Schminkkoffer wird aufgrund der Übertragungsgefahr nicht ausgeliehen.
Corona. Die Infektionsschutzverordnungen des Freistaates Bayern, die empfohlenen Hygie- nemaßnahmen des Xxxxxx Xxxx-Instituts und der Gesundheitsämter sowie die be- hördlichen Verfügungen sind einzuhalten. Ferner sind die Ein- und Ausreisebe- stimmungen für Passagiere und Personal zu beachten. In Abstimmung mit den örtlichen Behörden wird bei Bedarf ein Schutz- und Hygie- nekonzept von den Stadtwerken Passau erstellt. Es gilt für jede Anlegung und ist gültig im Bereich der Personenschifffahrtsländen Altstadt und Lindau. Die Vorschrif- ten dieses Konzeptes gelten für die Passagiere und die Besatzung von Kreuzfahrt- und Fahrgastschiffen sowie für das Personal der Betreiberin, Lieferfirmen, Bus- und Reiseunternehmen, Taxi-Unternehmen, sowie Ver- und Entsorgungsfirmen, die sich im Bereich der genannten Schiffsländen aufhalten und von den Schiffsreedereien, den Veranstaltern oder der Stadtwerke Passau GmbH beauftragt wurden. Mit der Beauftragung werden die betreffenden Firmen durch den Auftraggeber über dieses Schutz- und Hygienekonzept informiert und zu deren Einhaltung verpflichtet. Das Schutz-und Hygienekonzept wird den bei der Hafenverwaltung bekannten Reedereien per Email zugesandt. Zudem wird es am Infopoint der Lände Lindau sowie am Infopoint Lände Altstadt ausgehängt und auf der Internetseite der Stadt- werke Passau GmbH veröffentlicht. Es wird bei Bedarf an die jeweils nötigen Erfor- dernisse angepasst. (1) Busse, welche Schiffsgäste zu den Anlegestellen A1 - A5 bringen bzw. von dort abholen, müssen grundsätzlich auf den Busparkplätzen an der Fritz-Schäffer-Pro- menade oder an den Busparkplätzen beim Parkhaus Bahnhofstraße einen Zwi- schenhalt einlegen, bis eine Anforderung mittels Mobiltelefon durch eine an Bord befindliche verantwortliche Person (z. B. Reiseleitung) erfolgt. Danach reihen sich die Busse am Römerplatz auf. Dort können max. 3 Busse gleichzeitig, für max. 15 Minuten, zum Ein- und Aussteigen von Passagieren halten. Zwei Busse halten entlang der Kaimauer mit einem Abstand von ca. 10 m zueinan- der. Ein Bus ist am unteren Ende der dortigen Haltestelle abzustellen. Die Zufahrt zum sog. Russenkai (A3/4) muss dabei frei bleiben. Dies gilt auch für Ver- und Entsor- gungsfahrzeuge. Eine direkte Zufahrt zu den Liegestellen Altstadt 1 - Altstadt 4 regelt die örtliche Be- schilderung. Lkw, insbesondere Kühlfahrzeuge dürfen an den übrigen Anlegestellen nur zum Be- und Entladen halten. Wartezeiten mit laufendem Kühlaggregat sind zu vermeiden. Xxx Xxxxxxxxxx...
Corona. Als im Xxxx der Katastrophenfall durch den Bayerischen Ministerpräsidenten ausgerufen wurde, war dies auch für uns als Kreisverwaltungsbehörde mit besonderen Herausforde- rungen verbunden. Eine Koordinierungsgruppe wurde hierfür eigens installiert und einge- richtet, bestehend aus Vertretern der Landkreisführung und Verwaltung, Hilfsorganisatio- nen, Ärzten und Vertretern unserer Kliniken sowie Vertreter der Polizeiinspektionen Kel- heim und Mainburg. Die Koordinierungsgruppe tagt seitdem regelmäßig und stimmt sich bei der Umsetzung der Maßnahmen, Gesetze und Verordnungen zum Infektionsschutz ab. Die Amtsärzte sowie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes sind seit dem ersten bestätigten Corona-Fall im Landkreis Kelheim im Xxxx 2020 sprichwörtlich „rund um die Uhr“ im „Dauer-Einsatz“. Dafür möchte ich an dieser Stelle ein ganz großes Dankeschön aussprechen.

Related to Corona

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Fazit Mit dem vorgelegten Koalitionsvertrag legen die zu ver- handelnden Parteien Union und SPD einen pragmati- schen, aber auch ambitionierten wirtschafts- und sozial- politischen Plan für die kommende Legislaturperiode vor. Geplant ist eine Anhebung der Investitionstätig- keit in Deutschland, eine auf Wachstum ausgerichte- te Industrie- und Wettbewerbspolitik sowie eine Fort- führung der Energiewende. Des Weiteren sind diver- se Reformen im Arbeits- und Rentenbereich geplant, die weitreichende Umverteilungseffekte haben dürften. Der vorliegende Bericht verdeutlicht, dass die im Koali- tionsvertrag vereinbarten wirtschafts- und sozialpoliti- schen Pläne der angehenden Regierung nicht in allen Bereichen vollständig und ausgereift sind. Vielfach fehlt es an konkreten Ausgestaltungen einzelner geplanter Politikmaßnahmen. Der Koalitionsvertrag lässt offen, wie die vielen Ziele und Absichten in ein ganzheitliches Konzept passen, und welche langfristige Vision die deut- sche Bundesregierung für Deutschland und Europa hat. Hervorzuheben ist aber auch, dass in der Vergangen- heit ein Koalitionsvertrag selten so detailliert war und so viele spezifische Ziele für eine Vielzahl wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Bereiche formuliert hat. Man kann die Lücken im Vertrag und den Mangel an Visionen ala ein Defizit ansehen. Besser wäre es aber, die offenen Stellen als eine Chance für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft zu begreifen, in den kom- menden Monaten und Jahren eine Vision für Deutsch- land und Europa zu entwickeln! Xxxxxx Xxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxx wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxxxx Xxxxxxxx ist Leiter der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxxxxxx ist Präsident des DIW Berlin | xxxxxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxxx Xxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist stellvertretender Leiter der Abteilung Unternehmen und Märkte am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxx ist Leiter der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiterin der Abteilung Energie, Verkehr, Umwelt am DIW Berlin | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Konjunkturpolitik am DIW Berlin | xxxxxxxxxx@xxx.xx Xxx-Xxx Xxxxxx ist wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Abteilung Staat | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxxxx Xxxxxxx ist Leiter der Abteilung Klimapolitik | xxxxxxxx@xxx.xx Xxxxx Xxxxxx ist wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Abteilung Staat am DIW Berlin | xxxxxxx@xxx.xx Xxxxxx Xxxxxx ist Direktor des Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) | xxxxxxx@xxx.xx

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.

  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.