Dachbegrünung Musterklauseln

Dachbegrünung. Die Dächer der Hauptgebäude bis zu einer Dachneigung von 15° sind mit einem Anteil von mindestens 50% der Dachfläche in Form einer extensiven Dachbegrünung zu be- pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Dachbegrünung ist mindestens mit einem Magersubstrat anzulegen. Der Pflanz- substrataufbau ohne Drain- und Filterschicht ist mit mindestens 0,10 m Stärke auszu- bilden. Sofern PV-Anlagen untergebracht werden, kann die Dachbegrünung auf einen Flä- chenanteil von 20% reduziert werden (Solar-Gründächer). Hierzu wird auf die Textfest- setzung A9 verwiesen.
Dachbegrünung. Bei sog. Aufdachanlagen (PV-Anlagen, bei denen Solarpa- nels auf eine Unterkonstruktion auf dem Gebäudedach montiert werden) ist der Kunde berechtigt, die Dachflächen zu begrünen. Bei einer Dachbegrünung ist jedoch sicherzu- stellen, dass die Funktionsfähigkeit und Produktivität der Anlage nicht negativ beeinträchtigt wird. Sämtliche mit der Begrünung verbundenen Kosten trägt der Kunde.
Dachbegrünung. Auf den Erweiterungsbauten im SOSH sind 80% der Dachflächen zu begrünen, und zwar so, dass sie eine Retentionsfunktion für Niederschlagswasser erfüllen können. Hierzu sind sie mit einer Substratschicht von mind. 10 cm und einem Wasserrückhalteelement mit mind. 6 cm anzulegen. Die Dächer sind mit einer Kräuter-Gräser-Sedum-Mischung zu begrünen, zu pfle- gen und zu erhalten (z. B. Optigrün Mäander FKM 60). Anlagen zur Nutzung solarer Strah- lungsenergie sind in Kombination mit extensiver Dachbegrünung als aufgeständerte Anlagen zulässig. Dachbegrünungen leisten einen Beitrag zur dezentralen Rückhaltung und verzögerten Ablei- tung des Oberflächenwassers. Sie wirken außerdem stabilisierend auf das Kleinklima, da sich Dachflächen weniger aufheizen, Staub binden und die Wasserverdunstung fördern. Sie sollen zudem der Insektenwelt und Vögeln als Ersatzlebensraum zur Verfügung stehen. Begrünte Dachflächen tragen zusätzlich zu einer Wertsteigerung des Freiraums bei, da sie entweder als Freifläche genutzt oder von anderen Gebäuden eingesehen und als grüne Bereicherung erlebt werden können. Mit dieser Festsetzung wird der Empfehlung aus dem Fachbeitrag Wasser- haushalt gefolgt, durch einen geeigneten Dachaufbau eine Speicherung von Regenwasser und damit eine Verminderung der Abflussspitze zu erreichen. Es könnte eine Speicherung von 50 l/m² erreicht werden. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten der umweltfreundlichen Energie- erzeugung aus solarer Strahlungsenergie nicht eingeschränkt werden. Soweit die entspre- chenden Solarmodule aufgeständert werden, beeinträchtigen sie die Rückhaltefunktion für Re- genwasser nicht und können entsprechend zugelassen werden. Durch die im Bebauungsplan festgesetzte Dachbegrünung allein kann das 30-jährliche Hoch- wasser noch nicht bewältigt werden. Die Festsetzung stellt insofern den einzuhaltenden Mindeststandard dar. Die für die Rückhal- tung des 30-jährlichen Hochwassers insgesamt notwendigen Rückhaltevolumen sind zusätz- lich im Bebauungsplan festgesetzt worden. Sie sind auf dem Baugrundstück als Retentions- raum herzustellen. Dies kann entweder durch Vergrößerung der Schichtdicke des Wasser- speicherelements auf den Dachflächen (z.B. statt 6 cm dann 26 cm Dicke =140 l/m² Speicher- volumen) oder durch andere Rückhaltesysteme (offene Rückhaltebecken, unterirdische Stau- kanäle, Mulden-Rigolen Systeme) erfolgen. Welche Systeme zur Anwendung kommen, liegt im Ermessen des Bauherrn. Die Rückhaltevolumen sind als flächenbezogene und n...
Dachbegrünung. Für die neuen Gebäude in den einzelnen Baugebieten ist eine extensive Begrünung der Dach- flächen festgesetzt worden (siehe Festsetzung 6.3). Hauptziel ist die Rückhaltung des Regen- wassers und die Verzögerung des Abflusses (vgl. Begründung Abschnitt 6.5). Daneben haben Gründächer auch einen positiven Einfluss auf das Mikroklima und stellen einen speziellen Le- bensraum für Pflanzen und Tiere dar. Als Mindeststandard wird eine extensive Dachbegrü- nung mit einer Substratdicke von 10 cm und einer Kräuter-Gräser-Sedum-Mischung festge- setzt, um eine ausreichende Funktion als Lebensraum und klimatischen Ausgleich zu errei- chen. Auf den Dachflächen soll aber auch die Nutzung der Solarenergie ermöglicht werden. Dies kann durch aufgeständerte Anlagen erfolgen. Die Auswirkungen auf die Dachbegrünung sind bei entsprechender Bauweise nur gering.
Dachbegrünung. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, Dächer flächig mit Ausnahme der zulässigen techni- schen Aufbauten zu begrünen und als durchgängig geschlossene Vegetationsdecke dauer- haft zu erhalten. Die Mindestsubstratstärke beträgt 12 cm. Die Begrünung erfolgt mit einer Mischung aus geeigneten Sprossen und Kräutern heimischer Herkunft. Solaranlagen sind zulässig, sofern sie aufgeständert in einem Mindestabstand von 30 cm über der Substrat- schicht angebracht werden (Unterkante der schräg gestellten Module) und die Begrünung nicht beeinträchtigen.
Dachbegrünung. Mit Ausnahme der Reihenhauszeilen, der Kita und des Heizhauses sind im Plangebiet ausschließ- lich Flachdächer zulässig. Diese sind dauerhaft und flächendeckend zu begrünen. Ausnahmen sind auf maximal 15 % der Dachflächen begrenzt und in § 8 der textlichen Festsetzungen geregelt.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.