Datenfluss. (1) Die Datenstelle übermittelt die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die Datenzentren der jeweiligen Krankenkassen.
Datenfluss. (1) Die Datenstelle übermittelt die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL unmit- telbar an das DMP-Datenzentrum der jeweiligen Krankenkassen.
Datenfluss. 3.1 Der Fluss der Daten erfolgt elektronisch und in elektronisch auswertbarer Form.
Datenfluss. (1) Die Datenstelle übermittelt die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten sowie die Dokumentationsdaten unmittelbar an die DMP-Datenzentren der jeweiligen Krankenkassen.
Datenfluss. (1) Die Datenstelle übermittelt bei der Einschreibung gemäß § 16 die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten an die jeweilige Krankenkasse. Die Datenstelle übermittelt ferner die Erstdokumentation gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 DMP-A-RL an die Daten annehmende Stelle der jeweiligen Kranken- kasse.
Datenfluss. (1) Durch seine Teilnahmeerklärung verpflichtet sich der DMP-Arzt, die vollständigen Dokumenta- tionen gemäß Anlage 2 i. V. m. Anlage 8 der DMP-A-RL am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassen und an die Datenstelle zu übermitteln. Dies soll spätestens 10 Tage nach Erstellung der Dokumentation erfolgen. Der DMP-Arzt hat vor der Versendung von Dokumentationen sicherzustellen, dass eine unterschriebene Teilnahme- und Einwilligungser- klärung (Anlage 8) vom Versicherten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter vorliegt. Zugleich ver- pflichtet sich der Arzt, die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten mit der Be- stätigung der gesicherten Diagnose an die Datenstelle zu übermitteln. Der DMP-Arzt vergibt für jeden Versicherten eine individuelle, nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer, die aus ma- ximal sieben Ziffern ("0"-"9") bestehen darf.
Datenfluss. (1) Durch seine Teilnahmeerklärung nach § 5 verpflichtet sich der nach § 4 teilnehmende DMP-verantwortliche Vertragsarzt und der nach § 3 Abs. 3 teilnehmende DMP-Ansprechpartner (Brustzentrum), - die vollständige Erstdokumentation gemäß DMP-Richtlinie Teil B X. Xxxxxx 5 - die vollständige Folgedokumentation gemäß DMP-Richtlinie Teil B X. Xxxxxx 5 (Anlage 6) am Ort der Leistungserbringung auf elektronischem Weg zu erfassen und binnen 10 Kalendertagen nach Befunderhebung an die Datenstelle per Datenträger oder per Datenfernübertragung (unter Beachtung der entsprechenden Regelungen des Datenschutzes) weiterzuleiten. Zugleich verpflichtet er sich dabei die TE/EWE des Versicherten binnen 10 Kalendertagen mit der Bestätigung der gesicherten Diagnose an die Datenstelle zu übermitteln. Der DMP-verantwortliche Vertragsarzt/DMP- Ansprechpartner (Brustzentrum) vergibt für jede Versicherte eine nur einmal zu vergebende DMP-Fallnummer, die aus maximal sieben Ziffern (0-9) bestehen darf. Eine Fallnummer darf pro Arzt jeweils nur für eine Patientin verwendet werden.
Datenfluss. (1) Die Datenstelle übermittelt bei der Ersteinschreibung die Teilnahme- und Einwilligungs- erklärung der Versicherten sowie den von der Datenstelle erfassten Datensatz gemäß Anlage 4 der DMP-A-RL (Erstdokumentation) an die jeweilige Krankenkasse oder die von ihr benannte Stelle.
Datenfluss. (1) Durch seine Teilnahmeerklärung gemäß § 5 verpflichtet sich der nach § 3 teilnehmende koordinierende Vertragsarzt, bei Ersteinschreibung des Versicherten die Teilnahme- und Einwilligungserklärung des Versicherten gemäß § 16 binnen 10 Arbeitstagen an die Datenstelle weiterzuleiten.
Datenfluss. (1) Die Datenstelle übermittelt die TE/EWE des Versicherten sowie die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 i. V. m. Anlage 6 der DMP-A-RL unmittelbar an das DMP-Datenzentrum der je- weiligen Krankenkassen.