Datengrundlagen Musterklauseln

Datengrundlagen. In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 BPflV insbesondere die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen, die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Ab- satz 2 BPflV, die vereinbarten Entgelte sowie die Ergebnisse der Nachweise nach § 18 Absatz 2 BPflV zur personellen Ausstattung einzubeziehen.
Datengrundlagen. 3.1. Die Ergebnisse der Hessischen Biotopkartierung (HB) als Datengrundlage 1 Laubholz dominiert = über 50 % Laubholzanteil Die fachlich geprüften Ergebnisse der HB werden von HESSEN- FORST FENA nach Bereitstellung einer Abgrenzungskarte des Betriebes im Maßstab 1:25.000 zur Verfügung gestellt. Die den Vertrag schließenden Waldbesitzer erhalten auch die aus den Ergebnissen der HB gewonne- nen, das Vertragsgebiet betreffenden Grunddaten. Die Fortschreibung und Aktualisierung der aus der Hessischen Biotop- kartierung gewonnenen Informationen im Rahmen des Monitorings liegt in der Zuständigkeit des Landes Hessen. 3.2. Die Ergebnisse der Forsteinrichtung (Zustandser- fassung) als Datengrundlage 3.3. Durchzuführende Auswertungen der Forsteinrich- tungsdaten des Waldbesitzers 1 Baumartenanteile Fläche Schichtung Totholzanteil 2 ... ... Darstellungseinheit Abteilung nach Forst- einrichtung 1 27a 28a 28b etc.
Datengrundlagen. Wird das Verfahren mit Produktionskostenindex (PKI mit NPK-Kostenmodellen) angewandt, stehen aktuell für den Hoch- und Tiefbau die Indizes für 27 NPK- Kostenmodelle und für den Untertagbau 43 NPK-Kostenmodelle zur Verfügung. Es sind die wichtigsten NPK-Kapitel für das Bauhauptgewerbe abgebildet. Die Kostenstruktur dieser Modelle entspricht der Systematik der Vorkalkulation des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV). Einige relevante Besonderheiten sind: - Bei einigen NPK-Kapiteln ist die Kostenstruktur je nach verwendetem Bau- verfahren oder der eingesetzten Materialien so unterschiedlich, dass zwei oder mehrere NPK-Modelle bereitgestellt werden. - Beispiel Baustelleneinrichtung: Unterscheidung zwischen Hoch- und Tiefbau - Modell NPK 113 Hochbau HB - Modell NPK 113 Tiefbau TB - Ortbetonbau: Unterscheidung Bewehrungsgehalt in kg/m3 Beton - Modell NPK 241 Fe 0 - Modell NPK 241 Fe 70 - Modell NPK 241 Fe 110 - Belagsarbeiten: Unterscheidung zwischen Normal- und Polymerbitumen - Modell NPK 223-N - Modell NPK 223-P - Ausbruchsicherung (Untertag): Unterscheidung zwischen Sicherungsme- thode und Durchmesser - Modell 266-A5 - Modell 266-B5 - Modell 266-C5 - Modell 266-A8 - Modell 266-B8 - Modell 266-C8 Kostenmodelle für 80% des Bauvolu- mens aktuell 27 bzw. 43 NPK-Kostenmodelle verfügbar ergänzend das Modell für „übrige Baumeis- terarbeiten“ verfügbar NPK 102, Pos. 942 sowie NPK 103, Pos. 700ff. im Normalfall monatli- che Ausmasse Im Normalfall viertel- jährliche Rechnungs- stellung Mit den verfügbaren NPK-Kostenmodellen liegt nicht für alle in einem Angebot vorkommenden NPK-Kapitel ein NPK-Kostenmodell vor. Für solche NPK-Kapitel muss ein vergleichbares Kostenmodell als Ersatz bezeichnet werden. Eine Mög- lichkeit ist immer, das Kostenmodell für den Durchschnitt von Baumeisterarbeiten „Div“ zu verwenden.
Datengrundlagen. Im Weiteren ist die DXMA GmbH darauf angewiesen und behält sich vor, die im Rahmen des Auftrages vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten für eigene Zwecke frei zu verwenden, sofern für Dritte keine Rückschlüsse auf den Kun- den oder seine Vertragspartner möglich sind. Diese Verwendung der Daten für ei- gene Zwecke erfolgt insbesondere im Rahmen von Datenpools, die der DXMA GmbH als Grundlage für Bewertungen, allgemeine Marktbeurteilungen und an- dere Produkte dienen. Die Rechte an den Ergebnissen einer Bearbeitung dieser Daten durch die DXMA GmbH stehen der DXMA GmbH zu.
Datengrundlagen. Wird das Verfahren mit Mengennachweis angewandt, müssen alle notwendigen Daten für die Vergütung von Preisänderungen projektspezifisch von der Unter- nehmung bereitgestellt werden. - Die Kostengrundlage gemäss der Norm SIA 118, Art. 62 und 63 enthält die detaillierten Kalkulationsgrundlagen und ist notwendiger Bestandteil für die Berechnung der Preisänderungen. - Für alle Arbeiten bzw. verwendeten Materialien müssen pro Rechnung die eingesetzten Mengen ausgewiesen werden. Es genügt nicht, die Leistungen gemäss Leistungsverzeichnis aufzuführen. Anwendung meist bei Spezialprojekten überwälzungsberech- tigt sind Lohn-, Mate- rial-, Transport- und Kosten für Fremdleis- tungen Kalkulationsgrundla- gen offenlegen keine allgemein ak- zeptierten Grundlagen - Für alle Kostenarten müssen die gegenüber der ursprünglichen Kosten- grundlage aufgelaufenen Preisänderungen ausgewiesen werden. Hier stellt sich vor allem die Aufgabe, die wirklich vergleichbaren Preise und Ansätze zu verwenden und daraus die Differenzen gegenüber der Kostengrundlage zu berechnen. - Bei den Materialien ist darauf zu achten, dass die Preise für die genau glei- chen Materialen (Preise der Materialien ohne Zuschläge) verwendet werden wie in der Kostengrundlage und die Preise der Leistungsperiode mit den Preisen des Angebotes vergleichbar sind. Es müssen mithin die gleichen Lieferbedingungen berücksichtigt sein. - Die Qualifikationsstruktur der Beschäftigten muss den Angaben der Kosten- grundlage entsprechen. Die Anpassung der Lohnansätze muss nachvoll- ziehbar sein. Damit vergleichbare Angaben benutzt werden können, wird empfohlen, auf den durchschnittlichen Veränderungen der Lohnansätze nach Lohnklassen der Berufsgruppen zu basieren. Die Unternehmung sollten beachten, dass sie mit einem Verfahren mit Mengen- nachweis die Kalkulationsgrundlagen offenlegen müssen, und dass die Bereit- stellung der notwendigen Daten einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht. Die Bauherrschaften sollten beachten, dass die Preisänderungen als Referenz- grösse die Einheitspreise der ursprünglichen Kostengrundlage haben, und dass für die Preisänderungen keine allgemein akzeptierten Grundlagen bestehen, son- dern nur die Angaben der Unternehmung.
Datengrundlagen. Im Weiteren ist W&P darauf angewiesen und behält sich vor, die im Rahmen des Auftrages vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten für eigene Zwecke frei zu verwenden, sofern für Dritte keine Rückschlüsse auf den Kunden oder seine Vertragspartner möglich sind. Diese Verwendung der Daten für eigene Zwecke erfolgt insbesondere im Rahmen von Datenpools, die W&P als Grundlage für Bewertungen, allgemeine Marktbeurteilungen und andere Produkte dienen. Die Rechte an den Ergebnissen einer Bearbeitung dieser Daten durch W&P stehen W&P zu.
Datengrundlagen. Wird die Gleitpreisformel angewandt, muss der Indexstand für die Leistungsperi- ode berechnet werden. Die erforderlichen Indizes sind in der Tabelle 3: erforderli- che Indizes bei der Anwendung der Gleitpreisformel aufgeführt: Anwendung Gleitpreisformel Erforderliche Indizes SIA 122 Schweiz Lohnindex oder Personalkostenindex Bauhauptgewerbe oder Lohnkostenindizes Ausbaugewerbe, Materialpreisindizes und/oder, Transportkostenindizes SIA 125 Schweiz. Lohnindex, Materialpreisindizes und/oder Kapitalkostenindex SIA 126 Schweiz. Lohnindex und Landesindex der Konsumentenpreise Diese finden sich entweder auf der Internetseite des Bundesamtes für Statistik oder auf der Internetseite der KBOB. Die Lohnkostenänderungen für das Bauhauptgewerbe und eine Reihe von Bran- chen des Ausbaugewerbes werden von der KBOB aufgrund von Verbandsanga- ben überprüft und können auf der Internetseite der KBOB unter Preisänderungen eingesehen werden. Auf der gleichen Internetseite sind Berechnungsblätter für die Gleitpreisformel gemäss den Vertragsnormen SIA 122, SIA 125 und SIA 126 erhältlich.

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  • Grundlagen 1. Das Sondervermögen (der Fonds)

  • Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer größeren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Verlade-, Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht inbegriffen: diese werden extra berechnet.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB; Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Die rechtlichen Grundlagen sind nicht abschliessend aufgezählt. Der vorliegende GAV erweitert die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Auslagen Die Aufwendungsersatzansprüche der Bank richten sich nach den ge- setzlichen Vorschriften.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten: