Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung Musterklauseln

Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung. 11.1 EPS erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz) sowie die Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. EPS darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden, zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat. 11.2 EPS darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. 11.3 In Hinblick auf die Darstellung der einzelnen Verbindungen auf dem Einzelverbindungsnachweis kann der Kunde durch schriftliche Erklärung wählen, ob die Verkehrsdaten verkürzt um die letzten drei Stellen oder vollständig dargestellt werden sollen. 11.4 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden. 11.5 Auf Wunsch des Kunden übermittelt EPS die laut Kundenauftrag bekannten Bestandsdaten des Kunden wie Name, Adresse, Beruf oder Branche sowie Rufnummer an EPM, die diese Daten an Herausgeber von Telefonverzeichnissen und/oder an Betreiber von Auskunfts- bzw. Vermittlungsdiensten zur Aufnahme in die dortigen Telefonverzeichnisse weiterleitet. Dabei kann der Kunde bestimmen, dass die Eintragung nur in gedruckten oder nur in elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Gegenüber dem Herausgeber des Verzeichnisses bzw. dem Betreiber des Dienstes hat der Kunde das Recht, die Form der Eintragung zu wählen. 11.6 EPS ist berechtigt, anhand der vorgelegten Bestandsdaten (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angabe sonstiger für die Begründung eines Vertrags erforderlichen Daten) sowie der vorgelegten Ausweise zu prüfen, ob der Kunde in der Vergangenheit einen Telekommunikations-Dienstevertrag geschlossen hat, der nicht vertragsgemäß abgewickelt wurde (z.B. Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahm...
Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung. 14.1 Telefónica Germany erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG) sowie die Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vor- schriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder so- weit der Kunde einwilligt. 14.2 Telefónica Germany wird die Verkehrsdaten jeweils 80 Tagen nach Rechnungsversand lö- schen. 14.3 In Hinblick auf die Darstellung der einzelnen Verbindungen auf dem Einzelverbindungsnach- weis kann der Kunde durch Erklärung in Textform wählen, ob die Verkehrsdaten verkürzt um die letzten drei Stellen oder vollständig dargestellt werden sollen. 14.4 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsda- ten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden. 14.5 Telefónica Germany ist berechtigt, anhand der vorgelegten Bestandsdaten (z.B. Name, Ad- resse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angabe sonstiger für die Begründung eines Vertrags erforderlichen Daten) sowie der vorgelegten Ausweise zu prüfen, ob der Kunde in der Vergangenheit einen Telekommunikationsdienstvertrag geschlossen hat, der nicht ver- tragsgemäß abgewickelt wurde (z.B. Zahlungsverzug, beantragter Mahnbescheid bei unbe- strittener Forderung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie offene Forderung bei Unauf- findbarkeit des Kunden). Dazu vergleicht Telefónica Germany diese Daten des Kunden mit dem vorhandenen Datenbestand. Telefónica Germany ist berechtigt, die entsprechenden vorgelegten Ausweisunterlagen vorübergehend zu diesem Zweck zu speichern. 14.6 Telefónica Germany ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden an Dritte zu übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Abtretung oder des Einzugs der Forderungen erforderlich ist. Die gesetzlich zulässige Übermittlung weiterer Daten des Kunden zum Zwecke des Forderungs- einzugs bleibt unberührt. Dem Kunden wird die Beauftragung eines Inkassoinstitutes schrift- lich mitgeteilt. 14.7 Telefónica Germany ist berechtigt, der für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) die Bestandsdaten des Kunden zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden zu übermitteln und zu diesem Zweck Auskünfte einzuholen. Telefónica Germany ist ferner berechtigt, der SCHUFA auch Da- ten aufgrund nichtvertragsgemäßem Verhaltens (z.B. Forderungsbetrug nac...
Datenschutz und Kreditwürdigkeitsprüfung. 11.1 EPS erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands-, Verbindungs- und Nutzungsdaten des Kunden (§ 89 Telekommunikationsgesetz; § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Telekommunikations- Datenschutzverordnung, § 5 und § 6 Teledienstedatenschutzgesetz) im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. EPS darf die Bestandsdaten auch zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen, zur Beratung des Kunden, zur Werbung sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde einer solchen Nutzung auf dem Auftragsformular zugestimmt hat. 11.2 EPS speichert alle Verbindungs- und Nutzungsdaten grundsätzlich höchstens bis zu 80 Tagen nach Rechnungsversand. Der Kunde kann sich durch ausdrückliche Erklärung (schriftlich) für eine kürzere Speicherung entscheiden; in diesem Fall werden die Verbindungsdaten spätestens nach Rechnungsversand gelöscht. In Hinblick auf die Speicherung der Verbindungsdaten gemäß Satz 1 oder Satz 2 kann der Kunde durch schriftliche Erklärung wählen, ob die Verbindungsdaten mit Rechnungsstellung verkürzt um die letzten drei Stellen oder vollständig gespeichert werden sollen. Werden die Verbindungsdaten nach Ablauf der Frist gemäß Satz 1 oder auf Wunsch des Kunden gemäß Satz 2 verkürzt gespeichert oder vollständig gelöscht, ist EPS insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung frei. 11.3 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verbindungsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden. 11.4 Auf Wunsch des Kunden übermittelt EPS die laut Kundenauftrag bekannten Bestandsdaten des Kunden wie Name, Adresse, Beruf oder Branche sowie Rufnummer an EPM, die diese Daten an Herausgeber von Telefonverzeichnissen und/oder an Betreiber von Auskunfts- bzw. Vermittlungsdiensten zur Aufnahme in die dortigen Telefonverzeichnisse weiterleitet. Dabei kann der Kunde bestimmen, daß die Eintragung nur in gedruckten oder nur in elektronischen Verzeichnissen erfolgt. Gegenüber dem Herausgeber des Verzeichnisses bzw. dem Betreiber des Dienstes hat der Kunde das Recht, die Form der Eintragung zu wählen. 11.5 EPS ist berechtigt, anhand der vorgelegten Bestandsdaten (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Angabe sonstiger für die Begründung ...

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  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.