Common use of Datenübermitttung an andere Versicherer Clause in Contracts

Datenübermitttung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertrags- änderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantrag- te, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherung, gesetzlicher Forderungsü- bergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.stadtmusik-loeffingen.de, stuttgart.stadtmobil.de

Datenübermitttung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertrags- änderung Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadenabwick- lung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantrag- tebeantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherung, gesetzlicher Forderungsü- bergang Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVersiche- rern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegebenBetroffenen, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes Versi- cherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und SchadentagSchadentag weitergegeben.

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Samples: rsv-bedingungen.de

Datenübermitttung an andere Versicherer. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertrags- änderung Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung Schadenabwick- lung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantrag- tebeantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherung, gesetzlicher Forderungsü- bergang Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den VersicherernVersiche- rern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.

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Samples: www.kazenmaier.de