Xxxxxxx Xxxxxx. Xxxxxxx Xxxxxx ist Product Head von DWS Investment S.A. In dieser Funktion zeichnet sie verantwortlich für Produkte, Marketing und den Vertrieb. Darüber hinaus trägt Frau Xxxxxx die Verantwortung für ein Team, das beaufsichtigt, dass die Fonds die Gesetze und den Prospekt für diese Fonds befolgen. Xxxxxxx Xxxxxx kam im Jahr 2005 zu DWS Group und trägt den Unternehmenstitel Managing Director. Vor ihrer derzeitigen Tätigkeit war sie CEO von DB Platinum Advisors. Bevor sie zur Deutschen Bank kam, war Frau Xxxxxx zwei Jahre lang Fund Tax Project Manager bei Dexia-BIL, Dexia Fund Services in Luxemburg und zehn Jahre lang Senior Fund Manager für DWS Investment S.A. in Luxemburg. Sie besitzt einen Master-Abschluss in Wirtschaftswissenschaft ("Licence es-Sciences Economiques") der Université Libre de Bruxelles. Xxxx Xxxxxxxxx ist Head of Portfolio Management der Verwaltungsgesellschaft. In dieser Rolle ist Xxxx Xxxxxxxxx für ein Team von Portfoliomanagern verantwortlich, die bestimmte lokal ansässige Fonds verwalten. Vor seiner derzeitigen Position war Xxxx Xxxxxxxxx Conducting Officer für DB Advisors SICAV, einer selbstverwalteten Luxemburger Struktur, die sich mit der Verwaltung von Pensionsfondsmandaten befasst. Bevor er im Jahr 2009 nach Luxemburg ging, verwaltete er verschiedene Portfolios festverzinslicher Wertpapiere als Senior Portfolio Manager für die DWS Investment GmbH in Frankfurt. Xxxx Xxxxxxxxx kam im Jahr 1997 als Senior Trader im Bereich festverzinslicher Wertpapiere zur Global Markets Division der Deutsche Bank AG. Er begann seine Laufbahn im Jahr 1994 als Trader im Bereich festverzinslicher Wertpapiere bei Salomon Brothers. Er hat einen BSc-Abschluss in Finance and Computer Science von der Xxxxxxxx Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxx, Xxxxxx, XXX. Xxxxxx Xxxxxxx ist Vorstandsmitglied der Verwaltungsgesellschaft mit Verantwortung für Risikomanagement, Compliance und AFC. Xxxx Xxxxxxx ist Head of Investment Risk EMEA ex. Germany der DWS Group. Xxxx Xxxxxxx ist seit 2008 in der Vermögensverwaltungsbranche tätig und kam im Jahr 2016 zur DWS Group. Davor war er bei KPMG im oberen Management, wo er über die gesamte Wertschöpfungskette der Vermögensverwaltung hinweg tätig war, unter anderem in den Bereichen Risikomanagement, Bewertung, Berichtsprozesse und Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften. Xxxx Xxxxxxx hat einen Abschluss als Diplom- Wirtschaftsmathematiker und einen Doktortitel in Mathematik von der Universität Trier. Die Verwaltungsgesellschaft erbringt A...
Xxxxxxx Xxxxxx. Sofern der Mietvertrag mit mehreren Mietern geschlossen wurde, bevollmächtigen sich diese unter dem Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, insbesondere auch einer Kündigungserklärung des Vermieters. Zur Abgabe einseitiger Erklärungen durch den Mieter besteht keine Vollmacht. Ein Widerruf der Vollmacht wird erst für Erklärungen wirksam, die nach dem Zugang der Vollmacht bei dem Vermieter abgegeben werden.
Xxxxxxx Xxxxxx. Mehrere Xxxxxx haften für alle Verpflichtungen gesamtschuldnerisch.
Xxxxxxx Xxxxxx. Investor, nicht geschäftsführendes Ver- waltungsratsmitglied der Investment AB Kinnevik London (Vereinigtes Königreich);
Xxxxxxx Xxxxxx. Die Haftungsfreistellung beinhaltet Schäden durch Havarie Grosse, es sei denn, es kann anderweitig Schadenersatz geltend gemacht werden, siehe dazu Ziffer 14.5. Als Xxxxxxx Xxxxxx bezeichnet man die vorsätzliche Herbeiführung von Schäden an Schiff oder Ladung durch den Schiffsführer, um Besatzung, Schiff und Ladung vor einer unmittelbaren Gefahr zu retten.
Xxxxxxx Xxxxxx. Xxxxxxxxx
Xxxxxxx Xxxxxx. Wie oben dargelegt, dürfen Mitglieder jeweils nur über ein Konto verfügen.Wenn Ihr Konto aus irgendeinem Grund deaktiviert wurde und Sie nicht versuchen, das ursprüngliche Konto erneut zu aktivieren, sondern sich erneut für das Programm registrieren, wird das zweite Konto (und alle zukünftigen Konten) umgehend und ohne Ankündigung deaktiviert.
Xxxxxxx Xxxxxx geb. am 17.08.1964 in Moos in Passeier wohnhaft in Xxxx 000 00000 Xxxx xx Xxxxxxxx Steuernummer: GFLGHR64M17F766G
Xxxxxxx Xxxxxx. Xx. Xxxxxxx Xxxxxx ist Direktor des So- zialgerichts Darmstadt, Lehrbeauftrag- ter der Philipps-Universität Marburg und der Hochschule Ludwigshafen. Zudem ist er Mitherausgeber des „jurisPK-ERV“, des „beckOKG-SGG“ und der Zeitschrift „Recht Digital“ (RDi), sowie Herausgeber des Blogs xxxxxxxxx.xx zum elektronischen Rechtsverkehr und Autor des Fachbuchs „e-Justice-Praxishandbuch“. Kommt es zu Störungen des elektronischen Rechtsverkehrs, sieht das Gesetz eine Er- satzeinreichung vor, § 130d S. 2-3 ZPO. Die Einreichung kann also auf einem beliebigen anderen prozessrechtlich vorgesehenen Wege erfolgen – per Post, Fax oder Bote. Die Störung darf nach dem Wortlaut der Norm und ihrem Sinn und Zweck bloß vorübergehend sein. Professionelle Einrei- cher:innen können sich daher nicht auf § 130d ZPO berufen, wenn ein zugelassener Übermittlungsweg noch gar nicht in Be- trieb genommen oder eingerichtet worden ist, selbst wenn dies kurz vor Eintritt der aktiven Nutzungspflicht noch in Angriff ge- nommen wurde, aber nicht abgeschlossen ist. Hierzu zählt bspw. auch die (fehlende) Erstregistrierung des beA, die Beantragung der entsprechenden beA-Karten oder die Beschaffung der notwendigen Hard- und Software. Die Ursache der Störung muss technischer Natur sein. Nicht zwingend ist dagegen, dass sie nicht aus der Sphäre des Einreichers/der Einreicherin stammt. Grundsätzlich soll gel- ten, dass jede Form eines technischen Aus- falls nicht zum Nachteil des Einreichers/der Einreicherin gereicht. So können etwa auch Fehlbedienungen und vergessene Passwör- ter das Merkmal der technischen Störung erfüllen. Fehlendes Verschulden des Ein- reichers/der Einreicherin ist ebenfalls keine Voraussetzung. Allerdings ist die vorübergehende Unmög- lichkeit bei der Ersatzeinreichung oder un- verzüglich danach glaubhaft zu machen. Das ArbG Lübeck (ArbG Lübeck, Urteil v. 1.10.2020 – 1 Ca 572/20) hat hierzu in ei- ner vielbeachteten Entscheidung gefordert, dass die Glaubhaftmachung der Störung stets erforderlich sei, selbst, wenn das Ge- richt Kenntnis von der Störung habe. Zur Feststellung von Störungen empfiehlt es sich, den EGVP-Newsletter zu abonnieren, um per E-Mail über Störungen informiert zu werden. Auch ein Screenshot oder Log- Dateien der eingesetzten Anwaltssoftware kommen zur Glaubhaftmachung in Betracht (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20). Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Xxxxxxx Xxxxxx. Xxxxxx xxx Xxxx I., Hof- und Stadtorganist zu Kassel